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Umgliederungsvertrag
mit der Evang.-Reform. Kirche in Nordwestdeutschland

Vom 8. Juni 1959

(GVM 1959 Nr. 1 Z. 1 c und Nr. 2 Z. 2)

Der 27. (a.o.) Kirchentag der Bremischen Evangelischen Kirche hat am 29. Mai 1959 die Aufnahme der Evang.-Reform. Gemeinde Bremen-Blumenthal in die Bremische Evangelische Kirche beschlossen, wobei die Erfordernisse eines verfassungsändernden Beschlusses erfüllt wurden, und dem nachfolgenden Kirchenvertrage zugestimmt:
Kirchenvertrag
Zwischen
der Evang.-Reformierten Kirche in Nordwestdeutschland,
vertreten durch den Landeskirchenvorstand,
und
der Bremischen Evangelischen Kirche,
vertreten durch den Kirchenausschuss,
wird folgender Vertrag geschlossen:
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§ 1

Die Evang.-Reform. Kirchengemeinde Blumenthal einschließlich der Gemeindeteile Farge und Aumund wird aus der Evang.-Reform. Kirche in Nordwestdeutschland in die Bremische Evangelische Kirche umgegliedert.
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§ 2

Vom Zeitpunkt der Umgliederung ab tritt das Recht der Bremischen Evangelischen Kirche in der Evang.-Reform. Kirchengemeinde Blumenthal in Kraft, soweit sich nicht aus diesem Vertrage etwas anderes ergibt.
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§ 3

Der Bekenntnisstand der Gemeinde und die sich daraus für die Bekenntnisbindung und Amtsführung der Geistlichen ergebenden Verpflichtungen bleiben bestehen.
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§ 4

In der Evang.-Reform. Kirchengemeinde Blumenthal bleiben folgende gesetzliche Bestimmungen in Kraft:
  1. aus dem Kirchengesetz über die Verfassung der Evang.-Reform. Landeskirche der Provinz Hannover vom 24. September 1922 die §§ 3–64 (Teil II. Die Kirchengemeinden) mit folgender Maßgabe:
    1. Die Befugnisse der dort genannten Organe der Evang.-Reform. Kirche in Nordwestdeutschland gehen auf den Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche über.
    2. Die Vorschriften der §§ 11, 29, 32 a), 46 Abs. 3 und 55 fallen fort.
    3. § 4 erhält folgende Fassung:
      „Gemeindeglieder sind alle Evangelisch-Reformierten, die in dem Kirchspiel der Evang.-Reform. Gemeinde Blumenthal ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, und alle im Kirchspiel wohnenden Evangelischen, die ihre Zugehörigkeit zur Evang.-Reform. Gemeinde ausdrücklich erklärt haben.“
    4. In den Fällen der §§ 43 Abs. 2 und 49 Abs. 2 entscheidet der Kirchenausschuss endgültig.
    5. In § 44 Satz 1 werden die Worte „auf Antrag des Bezirkskirchenrates“ gestrichen.
    6. § 53 Satz 2 erhält folgende Fassung:
      „Pfarrer und Kandidaten haben sich zwecks Feststellung ihres Bekenntnisstandes einer Aussprache vor dem Kirchenrat zu unterziehen.“
    7. Das in den §§ 54 und 58 vorgesehene Recht der Besetzung der Pfarrstelle übt der Kirchenausschuss im Einvernehmen mit dem Landeskirchenvorstand aus.
    8. In § 56 Abs. 1 werden die Worte „nachdem zuvor die Erledigung der Pfarrstelle durch den Landeskirchenrat mit Aufforderung zur Meldung durch das Kirchliche Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gegeben ist“ gestrichen.
    9. § 57 Satz 2 erhält folgende Fassung:
      „Die Wahl findet unter Leitung des Vorsitzenden des Kirchenrates oder eines vom Kirchenrat Beauftragten statt.“
    10. In § 60 Abs. 1 werden die Worte „mit dem Gutachten des Bezirkskirchenrates über“ gestrichen und durch Einfügung des Wortes „und“ ersetzt.
      Der Paragraph erhält folgenden Abs. 3:
      „(3) Hat ein wahlberechtigtes Gemeindeglied gegen Leben, Lehre und Wandel des Gewählten Einspruch erhoben (§ 59), entscheidet der Kirchenausschuss über die Bestätigung im Einvernehmen mit dem Landeskirchenvorstand.“
    11. In § 63 Abs. 1 werden die Worte „in den Fällen der §§ 103 und 104“ ersetzt durch die Worte „im Wege des Disziplinarverfahrens“.
      An die Stelle des Abs. 2 tritt folgende Vorschrift:
      „(2) Wenn sich ein dringendes Bedürfnis ergibt, einen Pfarrer gemäß Abs. 1 zu versetzen, kann der Kirchenausschuss die Übernahme des Pfarrers mit der Evang.-Reform. Kirche in Nordwestdeutschland vereinbaren.“
    12. In § 64 werden die Worte „und der Begutachtung durch den Bezirkskirchenrat“ gestrichen.
  2. die Verordnung über kirchliche Gemeindewahlen vom 16. Mai 1952 (Kirchl. Gesetz- u. Verordnungsbl. 1952 Bd. X Seite 277) mit der Maßgabe, dass die Befugnisse der dort genannten Organe der Evang.-Reform. Kirche in Nordwestdeutschland auf den Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche übergehen.
  3. die Wahlordnung für die Wahlen zu den kirchlichen Gemeindeorganen vom 16. Mai 1952 (Kirchl. Gesetz- u. Verordnungsbl. 1952 Bd. X Seite 280) mit der Maßgabe, dass die Befugnisse der dort genannten Organe der Evang.-Reform. Kirche in Nordwestdeutschland auf den Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche übergehen und dass § 2 Abs. 2 außer Satz 1 und 2 gestrichen wird.
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§ 5

Die Evang.-Reform. Kirchengemeinde Blumenthal hat das Recht, die in § 4 I bis III genannten Bestimmungen und etwa erforderliche Ergänzungen in einer eigenen Gemeindeordnung zusammenzufassen, die der Genehmigung des Kirchenausschusses bedarf. Änderungen dieser Bestimmungen, die das Bekenntnis berühren, bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenvorstandes der Evang.-Reform. Kirche in Nordwestdeutschland.
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§ 6

Die Bremische Evangelische Kirche ist damit einverstanden, dass die Evang.-Reform. Kirche in Nordwestdeutschland Vertreter der Kirchengemeinde Blumenthal an den Synoden als Gast mit beratender Stimme teilnehmen lässt. In diesem Falle gelten die in den Kirchentag der Bremischen Evangelischen Kirche gewählten Vertreter gleichzeitig als Vertreter ihrer Gemeinden in den Synoden.
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§ 7

Die Berufung und Einführung von Predigern erfolgt durch den Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche. Der Evang.-Reform. Landeskirche in Nordwestdeutschland steht das Recht zu, bei der Einführung ein Grußwort zu sprechen.
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§ 8

( 1 ) Der Evang.-Reform. Kirchengemeinde Blumenthal bleibt es freigestellt, über die Erhebung der in der Bremischen Evangelischen Kirche eingeführten Kollekten selbst zu entscheiden. Die Bremische Evangelische Kirche ist damit einverstanden, dass sie die durch die Synoden der Evang.-Reform. Kirche in Nordwestdeutschland beschlossenen Kollekten erhebt, soweit sie landeskirchlichen Zwecken dienen.
( 2 ) Die Evang.-Reform. Kirche in Nordwestdeutschland wird alsbald nach dem Beschluss über ihren Kollektenplan der Bremischen Evangelischen Kirche sowie der Evang.-Reform. Gemeinde Blumenthal mitteilen, welche Kollekten unter diese Bestimmung fallen. Bei Meinungsverschiedenheiten wird ein Einvernehmen zwischen der Bremischen Evangelischen Kirche und der Evang.-Reform. Kirche in Nordwestdeutschland hergestellt werden.
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§ 9

Das bisherige Vermögen der Gemeinde bleibt ihr bei der Umgliederung in die Bremische Evangelische Kirche erhalten. Unbeschadet des Rechtes des Kirchenrates zur Verwaltung des Kirchenvermögens gemäß § 28 der Landeskirchenverfassung bedürfen die in § 11 Z. 8 bis 111# der Verfassung der Bremischen Evangelischen Kirche aufgeführten Beschlüsse und Geschäfte der Bestätigung bzw. Genehmigung durch den Kirchenausschuss.
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§ 10

Die Umgliederung der Gemeinde geschieht ohne Zahlung einer Entschädigung.
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§ 11

Vermögenswerte der Gemeinde, die sich im Besitz oder in der Verwaltung anderer kirchlicher Stellen der Evang.-Reform. Kirche in Nordwestdeutschland befinden, werden auf die Gemeinde übertragen. Soweit diese Vermögenswerte bestimmt waren, der Besoldung (einschl. Ruhegehalts- und Hinterbliebenenbezüge) zu dienen, geschieht die Übereignung an die Bremische Evangelische Kirche zugunsten der Gemeinde.
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§ 12

( 1 ) Die in der Evang.-Reform. Kirchengemeinde Blumenthal angestellten Pfarrer werden mit ihrem Besoldungs- und Ruhestandsdienstalter in den Dienst der Bremischen Evangelischen Kirche übernommen. Eine Kürzung ihrer bisherigen Bezüge findet nicht statt. Allgemeine Kürzungen, die etwa später für Geistliche der bremischen Gemeinden ergehen, werden hierdurch nicht ausgeschlossen, soweit die Bezüge dadurch nicht niedriger werden als die der Pastoren der bremischen Gemeinden.
( 2 ) Entsprechendes gilt für die in der genannten Kirchengemeinde angestellten Kirchengemeindebeamten oder sonstigen Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses aus ihrer Anstellung in dieser Gemeinde Ansprüche auf Ruhegehalts- und Hinterbliebenenbezüge haben.
( 3 ) Die Lasten, die durch die Zahlung von Versorgungsbezügen an die gemäß Abs. 1 und 2 übernommenen Personen entstehen, übernimmt die Bremische Evangelische Kirche anteilig entsprechend der bei ihr seit Inkrafttreten dieses Vertrages zurückgelegten Dienstzeit des Versorgungsberechtigten.
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§ 13

Die vertragsschließenden Landeskirchen verpflichten sich zu jedem für die Verwaltung der Gemeinde erforderlichen Austausch von Akten und Auskünften.
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§ 14

Die Bremische Evangelische Kirche und die Evang.-Reform. Kirche in Nordwestdeutschland, die von alters her durch Nachbarschaft, durch Austausch von Predigern und durch das gemeinsame Bekenntnis besonders verbunden waren, wollen diesen Vertrag zum Anlass nehmen, die gegenseitigen Beziehungen wieder zu vertiefen und auszubauen. Zu diesem Zwecke soll möglichst alle zwei Jahre eine Zusammenkunft zwischen dem Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche und dem Landeskirchenvorstand der Evang.-Reform. Kirche in Nordwestdeutschland und denjenigen Predigern und Ältesten stattfinden, die zu einer Verstärkung der gegenseitigen Beziehungen beitragen wollen. Dabei soll ein Austausch von Predigern zu gelegentlichen Veranstaltungen der Gemeinden beider Landeskirchen ins Auge gefasst werden.
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§ 15

Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 1959 in Kraft.

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1 ↑ Jetzt § 12 der Verfassung (Nr. 1.100).