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Ausbildungsordnung für Prädikanten und Prädikantinnen der Bremischen Evangelischen Kirche (Prädikantenausbildungsordnung)

Vom 24. Juni 1997

(GVM 1998 Nr. 1 Z. 8)

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Präambel

Der Auftrag zur Verkündigung des Wortes Gottes ist der ganzen Gemeinde gegeben. Sie kann Gemeindeglieder, denen die Gabe der öffentlichen Wortverkündigung gegeben ist, in Dienst nehmen und nach erfolgter Ausbildung in einem Gemeindegottesdienst zu Prädikanten und Prädikantinnen im Ehrenamt berufen. Die Ausbildung wird auf Wunsch der Gemeinde von der Bremischen Evangelischen Kirche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchgeführt.
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§ 1

Die Kirchengemeinde benennt dem Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche ein als Prädikant/Prädikantin geeignetes Gemeindeglied, das sich in der Mitarbeit in der Kirchengemeinde bewährt hat und bereit ist, sich der Ausbildung für den Dienst zu unterziehen und die Pflichten eines Prädikanten/einer Prädikantin im Ehrenamt zu übernehmen.
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§ 2

Die Ausbildung des für das Amt des Prädikanten/der Prädikantin vorgesehenen Gemeindegliedes wird vom Ausbildungsreferat der Bremischen Evangelischen Kirche organisiert. Die Ausbildungszeit beträgt zwei Jahre.
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§ 3

Zum Abschluss der Ausbildung hält der Bewerber/die Bewerberin nach einem schriftlich eingereichten Predigtentwurf eine Predigt im Gemeindegottesdienst. Im Anschluss an den Gemeindegottesdienst führt der Prädikantenausschuss ein Kolloquium mit dem Bewerber/der Bewerberin durch.
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§ 4

Dem Prädikantenausschuss gehören an:
  • der Schriftführer/die Schriftführerin des Kirchenausschusses der Bremischen Evangelischen Kirche oder ein anderes Mitglied der Theologenkommission,
  • je nach Gemeindezugehörigkeit des Bewerbers/der Bewerberin ein Pfarrer/eine Pfarrerin des Reformierten Konvents oder des Lutherischen Gemeindeverbandes oder ein anderer Pfarrer/eine andere Pfarrerin der Bremischen Evangelischen Kirche,
  • ein Kirchenvorsteher/eine Kirchenvorsteherin aus einer Gemeinde der Bremischen Evangelischen Kirche,
  • ein berufener Prädikant/eine berufene Prädikantin.
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§ 5

Der Prädikantenausschuss stellt nach dem Kolloquium mehrheitlich fest, ob das Ziel der Ausbildung erreicht ist und der Bewerber/die Bewerberin zur freien Wortverkündigung im Auftrag der Kirche zugelassen werden kann. Bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung stellt der Kirchenausschuss eine Ausbildungsurkunde aus. Diese soll in der Regel bei der Berufung in einem Gemeindegottesdienst ausgehändigt werden.
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§ 6

Die Berufung zum Prädikanten/zur Prädikantin im Ehrenamt wird von der Gemeinde vorgenommen. Der Prädikant/die Prädikantin soll in einem Gemeindegottesdienst eingeführt und zur gewissenhaften Erfüllung der Aufgaben und zur Einhaltung der kirchlichen Ordnungen verpflichtet werden.
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§ 7

Der Gemeinde obliegt die Verantwortung für die Beteiligung des Prädikanten/der Prädikantin am Predigtdienst.