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Grundsätze zur „Kleinen Baupflege“

Vom 16. Mai 2018

(GVM 2018 Nr. 1 S. 194)

Der Kirchentag beschließt die folgenden ab 1. Januar 2019 geltenden Grundsätze zur „Kleinen Baupflege“ und bittet die Gemeinden, 15 Prozent der ihnen jeweils zur Verfügung stehenden Schlüsselzuweisung für Aufwendungen im Rahmen der „Kleinen Baupflege“ vorzuhalten:
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1. Allgemeines

Nach der Wirtschaftsordnung der Bremischen Evangelischen Kirche1# sind die Gemeinden für die „Kleine Baupflege“ verantwortlich.
Die „Kleine Baupflege“ umfasst den regulären Unterhalt von Grundstücken und Gebäuden der Haushaltswirtschaft. Die „Kleine Baupflege“ ist unverzichtbar, um die Funktionsfähigkeit der Gebäude zu erhalten.
Die notwendigen Arbeiten sind fachgerecht durchzuführen. Kosten zur Behebung von Schäden, die eine Folge unterlassener Arbeiten der „Kleinen Baupflege“ sind, werden nicht von der Zentralkasse übernommen, sondern von den Gemeinden getragen.
Vor der Durchführung von Arbeiten im Rahmen der „Kleinen Baupflege“, die in die Gestaltung und Struktur von Gebäuden eingreifen, ist die Bau- und Grundstücksabteilung der Kirchenkanzlei der Bremischen Evangelischen Kirche zur Beratung einzuschalten. Dies gilt ebenso, wenn sich bei der Durchführung von Arbeiten der „Kleinen Baupflege“ ergibt, dass Arbeiten größeren Umfangs erforderlich sind.
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2. Die Arbeiten der „Kleinen Baupflege“

Die „Kleine Baupflege“ umfasst folgende Arbeiten:
2.1. Arbeiten an der Baukonstruktion
2.1.1. Dachdeckerarbeiten in geringem Umfang, z. B. Reinigung der Regenrinnen, Regenrohre und Dachkehlen sowie Kontrolle der Dachflächen, Randanschlüsse und Dachbegrünung
2.1.2. Tischlerarbeiten in geringem Umfang, z. B. Unterhalt der Türen, Fenster und Einbaumöbel
2.1.3. Malerarbeiten in geringem Umfang
2.1.4. Ersatz von Schlössern, Schlüsseln und Schließanlagen
2.2. Arbeiten an den Installationen und betriebstechnischen Anlagen
2.2.1. Kontrolle und Unterhalt der sanitären Installation, sanitären Einrichtung und Kanalisation
2.2.2. Ersatz von Leuchten und Leuchtmitteln
2.2.3. Reparatur der Elektroinstallation in geringem Umfang
2.2.4. Unterhalt der Turmuhren
2.2.5. Unterhalt der Glocken und Läuteanlagen
2.2.6. Unterhalt der elektroakustischen Anlagen
2.2.7. Wartung der Feuerlöscher
2.3. Inventar
2.3.1. Anschaffung des Inventars; bei größeren Anschaffungen kann ein Zuschuss aus der Zentralkasse bis zu einem Drittel der Kosten bewilligt werden
2.3.2. Unterhalt des Inventars
2.4. Freianlagen
2.4.1. Unterhalt der Freiflächen
2.4.2. Unterhalt der Einfriedungen
2.5. Sicherheit
2.5.1. Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht für Grundstück und Gebäude
2.5.2. Maßnahmen zur Gebäudesicherung (Einbruchschutz und Alarmanlagen)
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1 ↑ Nr. 8.200