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Kirchengesetz zur Übernahme des Kirchengesetzes
der Evangelischen Kirche in Deutschland
über die Statistik

Vom 23. März 1994

(GVM 1994 Nr. 1 Z. 2)

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§ 1

Dem von der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland am 12. November 1993 beschlossenen Kirchengesetz über die Statistik (Kirchliches Statistikgesetz)1# wird nach Artikel 10 Buchstabe b der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland2# zugestimmt.
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§ 2

Das kirchliche Statistikgesetz wird für den Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche in Geltung gesetzt.
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§ 3

Der Kirchenausschuss wird ermächtigt, die zur Ergänzung und Durchführung des kirchlichen Statistikgesetzes notwendigen Bestimmungen zu erlassen.
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§ 4

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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1 ↑ Nr. 9.300.
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2 ↑ Nr. 1.400.