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Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses (Seelsorgegeheimnisgesetz – SeelGG)

Vom 28. Oktober 2009

(ABl. EKD 2009 S. 352)

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz aufgrund des Artikels 10 Absatz 1 und des Artikels 10 a Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland1# das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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I. Grundsätze

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§ 1
Regelungsbereich

Dieses Kirchengesetz dient dem Schutz der in der Evangelischen Kirche in Deutschland, deren Gliedkirchen sowie den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen ausgeübten Seelsorge. Dieses Kirchengesetz soll damit auch zur Klärung des Begriffs der Seelsorge im staatlichen Recht beitragen, insbesondere in den Prozessordnungen und im Recht der Gefahrenabwehr.
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§ 2
Schutz des Seelsorgegeheimnisses

( 1 ) Seelsorge im Sinne dieses Gesetzes ist aus dem christlichen Glauben motivierte und im Bewusstsein der Gegenwart Gottes vollzogene Zuwendung. Sie gilt dem einzelnen Menschen, der Rat, Beistand und Trost in Lebens- und Glaubensfragen in Anspruch nimmt, unabhängig von dessen Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit. Seelsorge ist für diejenigen, die sie in Anspruch nehmen, unentgeltlich.
( 2 ) Die förmliche Beichte gilt als Seelsorge im Sinne des Absatzes 1.
( 3 ) Unbeschadet des Auftrags aller Getauften, Seelsorge zu üben, betraut die Kirche einzelne Personen mit einem besonderen Auftrag zur Seelsorge.
( 4 ) Jede Person, die sich in einem Seelsorgegespräch einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger anvertraut, muss darauf vertrauen können, dass daraus ohne ihren Willen keine Inhalte Dritten bekannt werden. Das Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich zu wahren.
( 5 ) Das Seelsorgegeheimnis steht unter dem Schutz der Kirche. Es zu wahren, ist Pflicht aller Getauften und aller kirchlichen Stellen. Für kirchliche Mitarbeitende gehört es zu den dienstlichen Pflichten. Das Nähere regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich.
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II. Der Dienst in der Seelsorge

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§ 3
Besonderer Auftrag zur Seelsorge

( 1 ) Besonders mit der Seelsorge beauftragt sind ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer. Die Ordination sowie der Dienst der Pfarrerinnen und Pfarrer richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Pfarrdienstrechtes der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse.
( 2 ) Weitere Personen können von der Evangelischen Kirche in Deutschland, den Gliedkirchen und den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen nach deren jeweiliger Ordnung und nach Maßgabe dieses Gesetzes zur ehren-, neben- oder hauptamtlichen Wahrnehmung einen bestimmten Seelsorgeauftrag erhalten.
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§ 4
Voraussetzungen für die Erteilung eines bestimmten Seelsorgeauftrags

( 1 ) Einen bestimmten Seelsorgeauftrag nach § 3 Absatz 2 kann erhalten, wer
  1. nach Maßgabe des § 5 eine Ausbildung für Personen mit einem bestimmten Seelsorgeauftrag erfolgreich abgeschlossen hat,
  2. sich persönlich und fachlich als geeignet erweist und
  3. die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er das Seelsorgegeheimnis wahrt.
( 2 ) Die Erteilung eines bestimmten Seelsorgeauftrags gemäß § 3 Absatz 2 bedarf der Schriftform.
( 3 ) Personen, denen gemäß § 3 Absatz 2 ein bestimmter Seelsorgeauftrag erteilt wird, sind besonders auf das Seelsorgegeheimnis zu verpflichten. Diese Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
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§ 5
Ausbildung

( 1 ) Personen, denen gemäß § 3 Absatz 2 ein bestimmter Seelsorgeauftrag erteilt werden soll, sind in einer Ausbildung insbesondere zu befähigen, aus dem christlichen Glauben heraus andere Menschen zu unterstützen, zu begleiten, ihnen Lösungswege in seelischen Krisen aufzuzeigen und ihnen Trost und Hoffnung zu vermitteln.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse tragen dafür Sorge, dass die Ausbildung nach vergleichbaren Standards erfolgt. Die Ausbildung umfasst
  1. theologische Grundlagen,
  2. Grundlagen der Psychologie,
  3. Fertigkeiten der Gesprächsführung,
  4. rechtliche Grundlagen der Ausübung der Seelsorge.
( 3 ) Das Nähere regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich.
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§ 6
Wahrnehmung des bestimmten Seelsorgeauftrags

( 1 ) Personen, denen gemäß § 3 Absatz 2 ein bestimmter Seelsorgeauftrag erteilt worden ist, sind in Ausübung dieses Dienstes unabhängig und im Einzelfall keinen Weisungen unterworfen. Sie sind zur uneingeschränkten Wahrung des Seelsorgegeheimnisses verpflichtet.
( 2 ) Sie sind bei der Ausübung dieses Dienstes an Schrift und Bekenntnis sowie die kirchliche Ordnung gebunden.
( 3 ) Sie unterliegen der Aufsicht einer von der Evangelischen Kirche in Deutschland, der jeweiligen Gliedkirche oder dem gliedkirchlichen Zusammenschluss bestimmten zuständigen Stelle. Das Seelsorgegeheimnis darf durch die Ausübung der Aufsicht nicht berührt werden.
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§ 7
Schutz und Begleitung der Seelsorgerinnen und Seelsorger

( 1 ) Seelsorgerinnen und Seelsorger stehen unabhängig von der Art ihres Auftrags oder ihres Dienstverhältnisses unter dem besonderen Schutz und der besonderen Fürsorge der Kirche.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse sorgen für eine angemessene Begleitung und Fortbildung der Seelsorgerinnen und Seelsorger.
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§ 8
Widerruf des Seelsorgeauftrags

Der gemäß § 3 Absatz 2 erteilte Seelsorgeauftrag ist von der erteilenden Stelle zu widerrufen, wenn seine Voraussetzungen nicht vorliegen oder nachträglich entfallen oder wenn die Seelsorgerin oder der Seelsorger erheblich gegen ihr oder ihm obliegende Pflichten verstößt.
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III. Äußerer Schutz des Seelsorgegeheimnisses

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§ 9
Grundsatz

Bei der Seelsorge ist dafür Sorge zu tragen, dass die geführten Gespräche vertraulich sind und nicht von Dritten mitgehört werden können.
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§ 10
Seelsorge in gewidmeten Räumen

Für die Wahrnehmung des Seelsorgeauftrags können besonders zu diesem Zweck Räume gewidmet werden. Deren Widmung richtet sich nach den Vorschriften der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse.
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§ 11
Seelsorge mit technischen Kommunikationsmitteln

Soweit Seelsorge mit technischen Kommunikationsmitteln ausgeübt wird, haben die jeweilige kirchliche Dienststelle oder Einrichtung und die in der Seelsorge tätige Person dafür Sorge zu tragen, dass die Vertraulichkeit in höchstmöglichem Maß gewahrt bleibt.
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§ 12
Umgang mit Seelsorgedaten

Beim Umgang mit Seelsorgedaten jeglicher Art ist sicherzustellen, dass kirchliche und staatliche Bestimmungen zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses und die Anforderungen des kirchlichen Datenschutzrechts beachtet werden.
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IV. Schlussvorschriften

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§ 13
Übergangsregelung

Zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes seinen Anforderungen entsprechend bereits erteilte bestimmte Seelsorgeaufträge bleiben bestehen. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Seelsorge tätig sind und die Eignung dazu anderweitig erworben haben, kann ein Seelsorgeauftrag gemäß § 3 Absatz 2 erteilt werden.
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§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung für die Evangelische Kirche in Deutschland am 1. Januar 2010 in Kraft.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung für die jeweilige Gliedkirche oder den jeweiligen gliedkirchlichen Zusammenschluss in Kraft, nachdem diese oder dieser die Zustimmung erklärt hat. Die Zustimmung ist jederzeit möglich. Den Zeitpunkt, zu dem dieses Kirchengesetz in den jeweiligen Gliedkirchen oder dem jeweiligen gliedkirchlichen Zusammenschluss in Kraft tritt, bestimmt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung.
( 3 ) Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können dieses Kirchengesetz jederzeit je für ihren Bereich außer Kraft setzen. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland stellt durch Verordnung fest, dass und zu welchem Zeitpunkt das Kirchengesetz jeweils außer Kraft getreten ist.
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1 ↑ Nr. 1.400.