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Ausführungsgesetz zum Disziplinargesetz der EKD (AGDG)

Vom 5. Mai 2010

(GVM 2010 Nr. 1 S. 124)

Änderungen

Lfd. Nr.
Datum
Fundstelle
1
19. Mai 2021
2
18. Mai 2022
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Zur Ausführung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (DG.EKD) vom 28. Oktober 20091#, das die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland aufgrund des Artikels 10 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe a und des Artikels 10a Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe c der Grundordnung der Evangelischen Kirche2# in Deutschland beschlossen hat, werden nachstehende Bestimmungen erlassen:
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§ 1
(zu § 47 Abs. 1 Satz 1 DG.EKD3#)

Es wird ein Disziplinargericht bei der Bremischen Evangelischen Kirche gebildet.
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§ 2
(zu § 54 Abs. 1 Satz 2 DG.EKD4#)

( 1 ) Für das Disziplinargericht der Bremischen Evangelischen Kirche wird bei der Kirchenkanzlei eine Geschäftsstelle gebildet. Die Kirchenkanzlei stellt die erforderlichen Personen und Einrichtungen zur Verfügung.
( 2 ) Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle werden von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Kirchenausschusses der Bremischen Evangelischen Kirche auf die gewissenhafte Ausübung ihres Amtes verpflichtet und über ihre Pflicht zur Verschwiegenheit besonders belehrt.
( 3 ) Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle unterliegen bei ihrer Tätigkeit für das Disziplinargericht den Weisungen des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden.
( 4 ) Die Kosten der Geschäftsstelle trägt die Bremische Evangelische Kirche.
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§ 3
(zu § 48 Abs. 1 Satz 2 DG.EKD5#)

Die Mitglieder des Disziplinargerichts werden vom Kirchentag gewählt.
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§ 4
(zu § 62 Abs. 5 Satz 1 DG.EKD6#)

Eine Vereidigung im Disziplinarverfahren findet nicht statt.
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§ 5
(zu § 84 Satz 2 DG.EKD7#)

Das Begnadigungsrecht wird vom Kirchenausschuss ausgeübt.
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§ 6

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz zur Ausführung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13. Mai 1998 (GVM 1998 Nr. 2 Z. 3) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 5.600; jetzt: in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2021 (ABl. EKD 2021 S. 2).
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2 ↑ Nr. 1.400.
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3 ↑ Nr. 5.600.
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4 ↑ Nr. 5.600.
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5 ↑ Nr. 5.600.
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6 ↑ Nr. 5.600.
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7 ↑ Nr. 5.600