.

Verordnung über die Umzugskostenvergütung (Umzugskostenverordnung)

Vom 16. Mai 2019

(GVM 2019 Nr. 1 S. 14)

Auf Grund des § 49 Absatz 1 Satz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD1# vom 10. November 2010 (ABl. EKD 2010 S. 307), des § 5 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausbildung und Anstellung der Geistlichen in der Bremischen Evangelischen Kirche2# vom 19. Mai 2000 (GVM 2000 Nr. 1 Z. 4) und des § 35 Absatz 1 Satz 2 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD3# in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2012 (ABl. EKD 2012 S. 110) verordnet der Kirchenausschuss:

Inhaltsübersicht4#

####

§ 1
Anwendungsbereich

( 1 ) Diese Verordnung regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlass von Umzügen aus dienstlichen Gründen. Berechtigte sind Pfarrer und Pfarrerinnen, Vikare und Vikarinnen sowie Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen der Bremischen Evangelischen Kirche und ihre Hinterbliebenen.
( 2 ) Hinterbliebene sind der Ehegatte oder die Ehegattin, der eingetragene Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin, Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des oder der Verstorbenen gehört haben.
( 3 ) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieser Verordnung setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Haus voraus.
( 4 ) Diese Verordnung gilt auch für die Mitarbeitenden, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Bremischen Evangelischen Kirche oder einer ihrer Gemeinden stehen (§ 23 Absatz 4 KAVO-BEK5#), und ihre Hinterbliebenen im Sinne des Absatzes 2.
#

§ 2
Anspruch auf Umzugskostenvergütung

( 1 ) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche oder elektronische Zusage der Kirchenkanzlei.
( 2 ) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der Kirchenkanzlei schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges.
#

§ 3
Zusage der Umzugskostenvergütung

( 1 ) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge von Mitarbeitenden, die eine Residenzpflicht haben und denen aus diesem Grunde eine Dienstwohnung oder Werkdienstwohnung zugewiesen ist. Eine Zusage ist zu erteilen beim erstmaligen Einzug in eine Dienstwohnung oder Werkdienstwohnung, beim Wechsel einer Dienstwohnung oder Werkdienstwohnung und beim Auszug aus einer Dienstwohnung oder Werkdienstwohnung auf Grund einer Aufhebung der Residenzpflicht.
( 2 ) Die Umzugskostenvergütung ist auch außerhalb Bremens wohnenden Pfarrern und Pfarrerinnen, die in den Dienst der Bremischen Evangelischen Kirche wechseln, und außerhalb Bremens wohnenden Theologen und Theologinnen, die ihren Vorbereitungsdienst in der Bremischen Evangelischen Kirche absolvieren, zuzusagen, sofern der Umzug erforderlich ist.
#

§ 4
Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen

Liegen die Voraussetzungen des § 3 nicht vor, kann in besonderen Fällen die Umzugskostenvergütung für Umzüge aus Anlass der Einstellung zugesagt werden. Eine Zusage soll nur erteilt werden, wenn an der Einstellung ein unabweisbares dienstliches Interesse besteht.
#

§ 5
Umzugskostenvergütung

( 1 ) Die Umzugskostenvergütung umfasst
  1. Beförderungsauslagen (§ 6) oder Umzugsbeihilfen (§ 7) und
  2. Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 8).
( 2 ) Haben mehrere Berechtige, die vor dem Umzug in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt haben und in eine gemeinsame Wohnung umziehen, Anspruch auf Umzugskostenvergütung, so wird diese insgesamt nur einmal gewährt.
#

§ 6
Beförderungsauslagen

( 1 ) Berechtigten werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung einschließlich der verkehrsüblichen Nebenkosten erstattet.
( 2 ) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des oder der Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm oder ihr in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte oder die Ehegattin, der eingetragene Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder und Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegeeltern, wenn der oder die Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft oder Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der oder die Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.
( 3 ) Der Umzug ist mit dem möglichst geringsten Kostenaufwand durchzuführen.
( 4 ) Vor der Vergabe des Umzugsauftrages sind von mindestens zwei Spediteuren schriftliche Kostenvoranschläge einzuholen, die einen verbindlichen Höchstpreis enthalten müssen. Die Kostenvoranschläge sind der Kirchenkanzlei mit dem Antrag auf Zahlung der Umzugskostenvergütung einzureichen. Der Festsetzung der Umzugskostenvergütung werden die Kostensätze des Spediteurs zugrunde gelegt, der den Kostenvoranschlag mit dem niedrigsten Höchstpreis abgegeben hat. Unabhängig davon bleibt es dem oder der Berechtigten überlassen, welcher Spediteur mit der Durchführung des Umzuges beauftragt wird.
( 5 ) Zu den verkehrsüblichen Nebenkosten gehören insbesondere Aufwendungen für das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes und das Bereitstellen von Packmaterial.
( 6 ) Sämtliche Kosten sind durch Originalbelege nachzuweisen.
#

§ 7
Umzugsbeihilfen

Berechtigten, die den Umzug selbst durchführen, werden anstelle von Beförderungsauslagen nach § 6 auf Antrag die nachgewiesenen notwendigen Kosten für das Befördern des Umzugsgutes erstattet.
#

§ 8
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen

Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen einschließlich einer Wegstreckenentschädigung in Höhe von 400 Euro. Die Pauschvergütung wird für denselben Umzug insgesamt nur einmal gewährt.
#

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Umzugskostenvergütung (Umzugskostenverordnung) vom 15. März 2012 (GVM 2012 Nr. 1 S. 195), zuletzt geändert am 19. November 2015 (GVM 2015 Nr. 2 S. 125), außer Kraft.

#
1 ↑ Nr. 5.100.
#
2 ↑ Jetzt: § 5 Absatz 5 des Pfarrausbildungs- und -anstellungsgesetzes (Nr. 5.300).
#
3 ↑ Nr. 5.400.
#
4 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Verordnung.
#
5 ↑ Nr. 6.200.