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Verordnung
zur Ausführung des Kirchengesetzes
zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses
(Ausführungsverordnung Seelsorgegeheimnisgesetz - AVSeelGG)

Vom 15. Oktober 2015

(GVM 2015 Nr. 2 S. 115)

Auf Grund von Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Zustimmung zum Seelsorgegeheimnisgesetz1# vom 5. Mai 2010 (GVM 2010 Nr. 1 S. 124) erlässt der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche folgende Ausführungsverordnung zum Seelsorgegeheimnisgesetz der EKD2# vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD 2009 S. 352):
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§ 1
Schutz des Seelsorgegeheimnisses

( 1 ) Hauptamtliche sowie ehrenamtliche Seelsorgerinnen und Seelsorger mit oder ohne bestimmten Seelsorgeauftrag gemäß § 3 Absatz 2 Seelsorgegeheimnisgesetz3# haben über alles zu schweigen, was ihnen in Ausübung der Seelsorge anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Werden sie von der Person, die sich ihnen anvertraut hat, von der Schweigepflicht entbunden, sollen sie gleichwohl sorgfältig prüfen, ob und inwieweit sie Aussagen oder Mitteilungen verantworten können.
( 2 ) Für hauptamtlich Mitarbeitende gelten im Übrigen die Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit.
( 3 ) Ehrenamtlich Mitarbeitende in Seelsorgebereichen sollen auch ohne bestimmten Seelsorgeauftrag besonders auf das Seelsorgegeheimnis verpflichtet werden. Die Verpflichtung soll aktenkundig gemacht werden.
( 4 ) Ohne bestimmten Seelsorgeauftrag besteht trotz Verschwiegenheitspflicht kein Zeugnisverweigerungsrecht. Hierauf sollen haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende in Seelsorgebereichen hingewiesen werden.
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§ 2
Besonderer Seelsorgeauftrag

Für Pastorinnen und Pastoren gelten §§ 30 und 31 des Pfarrdienstgesetzes der EKD4#. Sie sind durch ihre Ordination stets besonders mit der Seelsorge beauftragt.
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§ 3
Bestimmter Seelsorgeauftrag

( 1 ) Ein bestimmter Seelsorgeauftrag gemäß § 3 Absatz 2 Seelsorgegeheimnisgesetz5# wird von Amts wegen Vikarinnen und Vikaren für die Dauer des Vorbereitungsdienstes erteilt. Ein bestimmter Seelsorgeauftrag kann außerdem Diakoninnen und Diakonen im Sinne des Diakonengesetzes6#, berufenen Prädikantinnen und Prädikanten im Sinne der Prädikantenausbildungsordnung7# sowie sonstigen haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden im Bereich Seelsorge erteilt werden. Der Auftrag richtet sich nach dem jeweiligen Seelsorgefeld und der Einrichtung, in der Seelsorge ausgeübt wird.
( 2 ) Bestimmte Seelsorgeaufträge in den Gemeinden erteilt das Leitungsorgan. Für Seelsorgefelder in gesamtkirchlichen Einrichtungen und Arbeitsbereichen bestimmt der Kirchenausschuss die jeweils für die Erteilung von bestimmten Seelsorgeaufträgen zuständigen Stellen.
( 3 ) Die Erteilung eines bestimmten Seelsorgeauftrags nach Absatz 1 Satz 2 setzt gemäß § 4 Seelsorgegeheimnisgesetz8# voraus, dass die betreffende Person
  1. eine Ausbildung für Personen mit einem bestimmten Seelsorgeauftrag nach § 4 dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen hat und einen entsprechenden Nachweis vorlegt,
  2. sich persönlich und fachlich als geeignet erweist und
  3. die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er das Seelsorgegeheimnis wahrt.
Die zuständige Stelle hat sich vor Erteilung des Auftrags vom Vorliegen der Voraussetzungen zu überzeugen. Die Erteilung von bestimmten Seelsorgeaufträgen in Gemeinden setzt die Bestätigung der Kirchenkanzlei voraus, dass die absolvierte Ausbildung den Anforderungen des § 4 dieser Verordnung entspricht.
( 4 ) Die Erteilung eines bestimmten Seelsorgeauftrags erfolgt in Schriftform. Der inhaltliche und räumliche Tätigkeitsbereich der beauftragten Person ist zu bezeichnen. Die beauftragte Person ist besonders auf das Seelsorgegeheimnis zu verpflichten. Diese Verpflichtung ist aktenkundig zu machen. Gemeinden informieren die Kirchenkanzlei über die Erteilung des Auftrags.
( 5 ) Die den Auftrag erteilende Stelle führt jeweils für ihren Bereich eine Liste über die Personen mit einem bestimmten Seelsorgeauftrag. Für die Gemeinden wird die Liste von der Kirchenkanzlei geführt.
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§ 4
Ausbildung

( 1 ) Die Ausbildungsanforderungen gemäß § 5 Absatz 2 Seelsorgegeheimnisgesetz9# erfüllen insbesondere Kurse in Klinischer Seelsorgeausbildung (KSA) oder eine an den Standards der Deutschen Gesellschaft für Pastoralpsychologie e. V. (DGfP) orientierte Ausbildung.
( 2 ) Die zur Erteilung eines bestimmten Seelsorgeauftrags vorausgesetzte Ausbildung soll sich an den Anforderungen des jeweiligen Seelsorgefeldes orientieren.
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§ 5
Beendigung der Beauftragung

( 1 ) Der Seelsorgeauftrag gemäß § 3 Absatz 2 Seelsorgegeheimnisgesetz10# endet regelmäßig mit Beendigung des ihm zugrundeliegenden Dienstverhältnisses. Bei ehrenamtlichen Seelsorgerinnen und Seelsorgern soll die Beauftragung auf einen bestimmten Zeitraum befristet werden. Eine erneute Beauftragung ist möglich. Der Auftrag soll nicht länger als bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres erteilt werden.
( 2 ) Die Beauftragung ist von der erteilenden Stelle zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht vorliegen oder nachträglich entfallen oder wenn die beauftragte Person erheblich gegen die ihr obliegenden Pflichten verstößt.
( 3 ) Die Verpflichtung zur uneingeschränkten Wahrung des Seelsorgegeheimnisses gilt auch nach Beendigung oder Widerruf des Seelsorgeauftrags.
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§ 6
Aufsicht

Personen, denen ein bestimmter Seelsorgeauftrag gemäß § 3 Absatz 2 Seelsorgegeheimnisgesetz11# erteilt wurde, unterliegen der Aufsicht der für die Erteilung des Auftrags zuständigen Stelle. Das Seelsorgegeheimnis ist auch gegenüber der aufsichtführenden Stelle zu wahren.
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§ 7
Seelsorgebegleitung

Seelsorgerinnen und Seelsorger, insbesondere die mit einem bestimmten Auftrag nach § 3 Absatz 2 Seelsorgegeheimnisgesetz12# beauftragten Personen, sollen regelmäßig an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und an Maßnahmen der Supervision teilnehmen.
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§ 8
Gewidmete Räume

( 1 ) Gewidmete Räume gemäß § 10 Seelsorgegeheimnisgesetz13# sind insbesondere solche, die nach dem in der Bremischen Evangelischen Kirche geltenden Recht Pastorinnen und Pastoren als Amtszimmer oder Personen mit einem bestimmten Seelsorgeauftrag vom Dienstgeber zur Durchführung seelsorgerlicher Gespräche zugewiesen sind.
( 2 ) Außerhalb gewidmeter Räume stattfindende Seelsorgegespräche können in besonderen, schutzbedürftigen Situationen (z. B. im Haftraum oder Patientenzimmer) durch einen ausdrücklichen Hinweis der Seelsorgerin oder des Seelsorgers mit bestimmtem Seelsorgeauftrag als geschützter Seelsorgeraum definiert werden.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 4.211.
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2 ↑ Nr. 4.210.
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3 ↑ Nr. 4.210.
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4 ↑ Nr. 5.100.
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5 ↑ Nr. 4.210.
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6 ↑ Nr. 6.400.
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7 ↑ Nr. 6.610.
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8 ↑ Nr. 4.210.
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9 ↑ Nr. 4.210.
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10 ↑ Nr. 4.210.
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11 ↑ Nr. 4.210.
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12 ↑ Nr. 4.210.
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13 ↑ Nr. 4.210.