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Ausführungsbestimmungen
zur Kirchenbuchordnung1#

Vom 8. Mai 2018

(GVM 2018 Nr. 1 S. 204)

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Auf Grund des § 29 der Kirchenbuchordnung vom 8. Mai 20182# (GVM 2018 Nr. 1 S. 196) erlässt der Kirchenausschuss die folgenden Ausführungsbestimmungen:
I.
  1. Gemäß § 5 Absatz 1 KBO3# werden die Amtshandlungen rechtsverbindlich in die Kirchenbücher der Kirchengemeinde eingetragen, in deren Zuständigkeit sie vollzogen worden sind.
    Dabei bestimmt sich die Zuständigkeit bei allen Amtshandlungen grundsätzlich nach dem Ort der Amtshandlung, es sei denn, die Amtshandlung findet an einem nicht kirchlichen Ort statt.
    1. Bei einer Taufe bestimmt sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Ort der Amtshandlung, es sei denn, die Taufe findet nicht in einer Kirche statt, sondern an einem anderen Ort (z. B. Taufe in der Weser). In diesem Fall ist die Amtshandlung in das Kirchenbuch der Kirchengemeinde einzutragen, deren Mitglied die getaufte Person wird.
    2. Bei einer Konfirmation bestimmt sich die Zuständigkeit ausschließlich nach dem Ort der Amtshandlung.
    3. Bei einer Trauung bestimmt sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Ort der Amtshandlung, es sei denn, die Trauung findet nicht in einer Kirche statt, sondern an einem anderen Ort (z. B. Schiff). In diesem Fall ist die Amtshandlung entweder in das Kirchenbuch der Kirchengemeinde der Ehefrau oder in das Kirchenbuch der Kirchengemeinde des Ehemannes einzutragen.
    4. Bei einer Bestattung bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Amtshandlung, wenn diese auf einem kirchlichen Friedhof erfolgt. Findet die Bestattung auf einem nicht kirchlichen Friedhof statt, ist die Amtshandlung in das Kirchenbuch der Kirchengemeinde der verstorbenen Person einzutragen.
  2. Gemäß § 5 Absatz 2 KBO4# trägt die Kirchengemeinde, der das Gemeindeglied angehört, eine Amtshandlung ohne Nummer in ihr Kirchenbuch ein, wenn die Amtshandlung nach § 5 Absatz 1 KBO5# rechtsverbindlich in das Kirchenbuch einer anderen Kirchengemeinde eingetragen worden ist.
  3. Wenn ein Gemeindeglied eine einzelne Amtshandlung von einer oder einem nicht in seiner Gemeinde tätigen Geistlichen in Anspruch nehmen will, darf die oder der erwählte Geistliche die Amtshandlung nur vollziehen, wenn ein Dimissoriale der abgebenden Kirchengemeinde vorliegt6#.
    Eine Amtshandlung, die nicht in der Kirchengemeinde, der das Gemeindeglied angehört, vollzogen worden ist, ist von der Kirchengemeinde, in der die Amtshandlung vollzogen worden ist, der Kirchengemeinde mitzuteilen, der das Gemeindeglied angehört (§ 6 Absatz 2 KBO7#).
II.
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juli 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen zur Kirchenbuchordnung vom 12. Mai 2015 (GVM 2015 Nr. 1 S. 101) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 10.200.
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2 ↑ Nr. 10.200.
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3 ↑ Nr. 10.200.
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4 ↑ Nr. 10.200.
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5 ↑ Nr. 10.200.
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7 ↑ Nr. 10.200.