.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Gebührenordnung der Bremischen Evangelischen Kirche für die Benutzung kirchlichen Archivgutes (Archivgebührenordnung)
Vom 31. August 2006
Auf Grund § 12 Absatz 2, Ziffer 11 der Verfassung der Bremischen Evangelischen Kirche1# erlässt der Kirchenausschuss folgende Gebührenordnung:
####§ 1
Allgemeines
(
1
)
Für die Inanspruchnahme kirchlicher Archive und für die Benutzung im kirchlichen Besitz befindlichen Archivgutes einschließlich der Kirchenbücher werden Gebühren erhoben.
(
2
)
Gleiches gilt unbeschadet der Ansprüche Dritter für das Recht der Wiedergabe oder Reproduktion von Archivgut.
(
3
)
Die bei der Benutzung eines Archivs und seiner Einrichtungen entstehenden Auslagen sind zu erstatten.
(
4
)
1 Die Gebühren und die Auslagenerstattung werden mit dem Tätigwerden des Archivs fällig. 2 Das Archiv kann eine Vorauszahlung verlangen.
(
5
)
Die Höhe der geltenden Gebühren ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebührenordnung (Gebührentafel).
#§ 2
Gebühren
Gebühren werden erhoben
#- für die Benutzung von Archivgut und Hilfsmitteln, wenn dies für private oder gewerbliche Zwecke geschieht;
- bei Inanspruchnahme des Archivs für
- schriftliche Auskünfte,
- die Anfertigung von Regesten, Übersetzungen und Abschriften,
- die Anfertigung von Gutachten,
- konservatorische Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Versand oder der Entleihe von Archivgut nötig werden;
- für die Ausstellung bzw. Beglaubigung von Urkunden, Kopien und Abschriften;
- für den Versand von Archivgut und dessen Benutzung in anderen Archiven;
- für das Recht der Wiedergabe oder Reproduktion von Archivgut;
- für die Anfertigung von Reproduktionen.
§ 3
Gebührenbefreiung
(
1
)
Gebühren werden nicht erhoben von kirchlichen, staatlichen und kommunalen Dienststellen, soweit ein amtliches Interesse vorliegt, die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und die Benutzung in eigener Sache erfolgt.
(
2
)
Gebühren werden nicht erhoben für Auskünfte über ein bestehendes oder früheres Dienstverhältnis im kirchlichen Dienst, ferner nicht für Zeugnisse über den Besuch von kirchlichen Bildungsanstalten und dergleichen, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
(
3
)
Gebühren können aus Billigkeitsgründen ermäßigt oder erlassen werden, insbesondere wenn die Benutzung der wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Forschung dient oder ein öffentliches oder kirchliches Interesse besteht oder die Inanspruchnahme des Archivs sich in geringem Umfang hält.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.
#Anlage
Gebührentafel
1. | Private und gewerbliche Benutzung von Archivgut in den Diensträumen (§ 2 Nr. 1) | Tagesgebühr € 5,00 | |
2. | Inanspruchnahme des Archivs für schriftliche Auskünfte aus den Archivalien sowie für Regestierung, Übersetzung, Transkriptionen, Gutachten und konservatorische Maßnahmen (§ 2 Nr. 2) | ||
je angefangene halbe Stunde € 15,00 bis zu einem Höchstbetrag von € 60,00 | |||
3. | Beglaubigungen (§ 2 Nr. 3) | € 5,00 | |
4. | Inanspruchnahme des Archivs für den Versand von Archivgut (§ 2 Nr. 4) | ||
je Sendung € 5,00 bis 20,00 | |||
5. | Recht auf Wiedergabe/Reproduktion je nach Auflagenhöhe, Art und Zweck der Verwendung (§ 2 Nr. 5) | € 5,00 bis 250,00 | |
6. | Anfertigung von Reproduktionen (§ 2 Nr. 6) | ||
a) | Fotokopien von Archivgut A 4 | € 0,30 | |
b) | Readerprinterkopien A 4 | € 1,00 | |
c) | Digitalaufnahme/Datei-Scan pro Aufnahme | € 0,50 | |
d) | Bearbeitungspauschale | € 3,00 | |
7. | Die beim Versand von Archivgut (§ 2 Nr. 4) anfallenden Kosten (z. B. für Verpackung, Porto, E-Mail, Erstellung CD, Versicherung, Mahnungen) gehen zu Lasten des Benutzers oder der Benutzerin. |