.Kirchengesetz über die
Kirchengesetz über die
Zustimmung zum Kirchengesetz zur Zuordnung
rechtlich selbständiger Einrichtungen zur Kirche
(Zuordnungsgesetz der EKD - ZuOG-EKD)
Vom 25. Mai 2016
####Artikel 1
Dem Kirchengesetz zur Zuordnung rechtlich selbständiger Einrichtungen zur Kirche (Zuordnungsgesetz der EKD – ZuOG-EKD)1# vom 12. November 2014 (ABl. EKD 2014 S. 340) wird zugestimmt.
#Artikel 2
Das anzuwendende einschlägige kirchliche Recht im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zuordnungsgesetzes der EKD2# ergibt sich bei diakonischen Einrichtungen aus dem Diakoniegesetz der Bremischen Evangelischen Kirche3# und der Satzung des Diakonischen Werkes Bremen e. V.4# in der jeweils geltenden Fassung.
#Artikel 3
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1
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Die Zuordnung rechtlich selbständiger nichtdiakonischer Einrichtungen zur Kirche gemäß § 3 Absatz 2 des Zuordnungsgesetzes der EKD5# erfolgt durch den Kirchenausschuss.
(
2
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1 Die Zuordnung rechtlich selbständiger diakonischer Einrichtungen zur Kirche erfolgt im Regelfall gemäß § 9 Absatz 1 des Zuordnungsgesetzes der EKD6# durch Aufnahme der betreffenden Einrichtung als Mitglied des Diakonischen Werkes Bremen e.V. 2 Der Kirchenausschuss kann gemäß § 9 Absatz 2 des Zuordnungsgesetzes der EKD7# im Einzelfall die Zuordnung einer rechtlich selbständigen diakonischen Einrichtung zur Kirche vornehmen, wenn die Zuordnung über das Diakonische Werk Bremen e.V. gemäß § 9 Absatz 1 des Zuordnungsgesetzes der EKD8# nicht möglich ist.
#Artikel 4
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1
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Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
(
2
)
1 Das Kirchengesetz zur Zuordnung rechtlich selbständiger Einrichtungen zur Kirche (Zuordnungsgesetz der EKD – ZuOG-EKD) tritt in der Bremischen Evangelischen Kirche mit dem vom Rat der EKD durch Verordnung bestimmten Tag in Kraft9#. 2 Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz der Bremischen Evangelischen Kirche vom 22. April 2009 zur Übernahme der „Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Art. 15 Abs. 2 Grundordnung der EKD über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Kirche – Zuordnungsrichtlinie –“ vom 8. Dezember 2007 (GVM 2009 Nr. 1 S. 97) außer Kraft.