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Satzung des Evangelischen Bildungswerks Bremen

Vom 12. April 2007

(GVM 2007 Nr. 4 S. 19)

Lfd. Nr.
Datum
Fundstelle
1
14. Februar 2019
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§ 1
Aufgabe und Zweck

( 1 ) Das Evangelische Bildungswerk Bremen (Bildungswerk) nimmt als Teil des forum Kirche die Aufgaben der Bremischen Evangelischen Kirche (BEK) im Bereich der Erwachsenen- und Weiterbildung einschließlich Bildungsangeboten für Frauen wahr. Zu diesem Zweck führt es eigenständige Veranstaltungen und Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden der BEK sowie mit anderen kirchlichen und nicht-kirchlichen Einrichtungen und Initiativen durch. Es arbeitet in ökumenischer Perspektive.
( 2 ) Das Bildungswerk vertritt die Interessen der Evangelischen Erwachsenenbildung im Lande Bremen bei kirchlichen und staatlichen Stellen sowie bei freien Verbänden und Institutionen. Es betreibt Erwachsenenbildung im Sinne des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz) vom 18. Juni 1996 (Bremisches Gesetzblatt 1996, S. 127 ff). Die Veranstaltungen des Bildungswerks stehen allen Interessierten offen. Die Freiheit der Meinungsäußerung wird gewährleistet.
( 3 ) Das Bildungswerk verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der steuerlichen Vorschriften der Abgabenordnung. Das Bildungswerk ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Bildungswerks fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 2
Rechtsform

( 1 ) Das Bildungswerk ist eine unselbstständige Einrichtung der Bremischen Evangelischen Kirche im Sinne des § 4 Abs. 1 des Weiterbildungsgesetzes.
( 2 ) Das Bildungswerk kann Zweigstellen unterhalten.
( 3 ) Die Einnahmen und Ausgaben des Bildungswerks werden gesondert von der übrigen Wirtschaftsführung der Bremischen Evangelischen Kirche in einem eigenen Haushaltsplan ausgewiesen. Für Zweigstellen sind besondere Einzelpläne aufzustellen.
( 4 ) Die Zuschüsse der BEK für das Bildungswerk werden im Rahmen des vom Kirchentag beschlossenen Haushalts für das forum Kirche vom Kuratorium für das Forum Kirche festgelegt.
( 5 ) Maßgebend für die Wirtschaftsführung des Bildungswerks ist der nach Beratung im Beirat vom Kirchenausschuss der BEK in Einnahmen und Ausgaben festgestellte Haushaltsplan.
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§ 3
Organe und Aufsicht

( 1 ) Organe des Bildungswerks sind der Beirat und die Jahresversammlung.
( 2 ) Der Kirchenausschuss, vertreten durch die Leitung des forum Kirche, führt die Aufsicht über das Bildungswerk.
( 3 ) Das Bildungswerk wird im Rechtsverkehr durch den Vorstand des Kirchenausschusses der Bremischen Evangelischen Kirche vertreten. Dieser kann die Leitung des forum Kirche mit der Wahrnehmung einzelner Geschäfte bevollmächtigen; die Leitung des forum Kirche bevollmächtigt ihrerseits den Beauftragten / die Beauftragte für Erwachsenenbildung.
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§ 4
Beirat

( 1 ) Der Beirat besteht aus der Leitung des forum Kirche, einem Mitglied des Kuratoriums für das forum Kirche und weiteren fünf Mitgliedern, die vom Kirchenausschuss der BEK berufen werden. Diese müssen Mitglieder einer Kirche sein, die zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen gehört. Dem Beirat gehören sodann je zwei von den Lehrenden und Lernenden aus ihrer Mitte benannte Mitglieder an. Der/die Beauftragte für Erwachsenenbildung nimmt an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teil. Die anderen hauptamtlichen wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen nehmen auf Wunsch des Beirats an den Sitzungen teil.
( 2 ) Die Amtszeit der berufenen Beiratsmitglieder beträgt vier Jahre; die Repräsentanten/innen der Lehrenden und der Lernenden werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt mit der Möglichkeit der Wiederwahl.
( 3 ) Der Beirat wählt aus dem Kreis der von dem Kirchenausschuss berufenen Mitglieder eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in.
( 4 ) Der Beirat kann Ausschüsse bilden.
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§ 5
Aufgaben des Beirats

Der Beirat trägt die inhaltliche Verantwortung für die Arbeit des Bildungswerks. Insbesondere obliegt ihm
  1. die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Grundsätzen und Richtlinien für die Evangelische Erwachsenenbildung;
  2. die Prüfung des Haushaltsabschlusses des vergangenen Haushaltsjahres und die Beschlussfassung über den Anschlag des Folgejahres; dabei wird Projekten, die mit Drittmitteln finanziert sind, besondere Aufmerksamkeit zuteil;
  3. die Beratung des Kuratoriums für das forum Kirche in Fragen der Evangelischen Erwachsenenbildung und in Personalfragen, die das Bildungswerk betreffen;
  4. dem Kirchenausschuss ein Mitglied des Beirats zur Berufung in das Kuratorium für das forum Kirche vorzuschlagen;
  5. die Beratung des Kirchenausschusses bei der Bestellung des/der Beauftragten für Erwachsenenbildung;
  6. die Erstattung eines Rechenschaftsberichtes vor der Jahresversammlung.
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§ 6
Verfahren des Beirats

( 1 ) Der/die Beauftragte für Erwachsenenbildung lädt in Absprache mit der/dem Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen des Beirats ein.
( 2 ) Der ordnungsmäßig eingeladene Beirat ist beschlussfähig, wenn die/der Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertreter/in und mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sind. Ist eine Sitzung nicht beschlussfähig, so wird eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. In der Einladung muss auf diese Tatsache hingewiesen werden.
( 3 ) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
( 4 ) Über die Sitzungen des Beirats wird durch eine/n von dem Beirat bestimmte/n Protokollführer/in ein Protokoll geführt. Das Protokoll muss die ordnungsgemäße Ladung, die Namen der Anwesenden, den Wortlaut der Beschlüsse – bei Wahlen die Namen der Gewählten – und die Stimmenzahl enthalten. Es wird den Mitgliedern des Beirats übersandt und in der nächstfolgenden Sitzung genehmigt.
( 5 ) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 7
Jahresversammlung

( 1 ) Die Jahresversammlung besteht aus dem Beirat, den Vertretern und Vertreterinnen der Gemeinden der BEK sowie den an der Arbeit des Bildungswerks beteiligten Personen, Einrichtungen und Initiativen.
( 2 ) Die Jahresversammlung nimmt den Bericht des Beirats entgegen, reflektiert die aktuellen Aufgaben und Perspektiven evangelischer Erwachsenenbildung im Lande Bremen, sorgt für einen Erfahrungsaustausch und macht Vorschläge für das Programm des Bildungswerks.
( 3 ) Die Jahresversammlung findet einmal im Jahr auf Einladung der/des Vorsitzenden des Beirats statt. Die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter leitet die Jahresversammlung.
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§ 8
Beauftragte/r für Erwachsenenbildung

Der Kirchenausschuss bestellt nach Beratung mit dem Kuratorium für das forum Kirche und dem Beirat eine/n hauptamtliche/n Mitarbeiter/in zum/zur Beauftragten für Erwachsenenbildung. Der/die Beauftragte für Erwachsenenbildung vertritt die Arbeit des Bildungswerks auch nach außen (Geschäftsführer/in des Bildungswerks).
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§ 9
Übergangs- und Schlussbestimmungen

( 1 ) Die Amtszeit der auf Zeit berufenen Mitglieder des Beirats (§ 4 Abs. 1 dieser Satzung) beginnt am 1. Juli 2007. Scheidet ein solches Mitglied des Beirats vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann der Kirchenausschuss für den Rest der Amtszeit ein anderes Mitglied berufen.
( 2 ) Der/die Beauftragte für Erwachsenenbildung lädt den Beirat zu der ersten Sitzung ein.
( 3 ) Der Kirchenausschuss erlässt Ausführungsbestimmungen2# zu dieser Satzung, in denen insbesondere das Verfahren zu regeln ist, nach dem die Lehrenden und Lernenden des Bildungswerks die von ihnen vorzuschlagenden Beiratsmitglieder (§ 4 Abs. 1 dieser Satzung) ermitteln.
( 4 ) Bei Auflösung des Bildungswerks oder bei Wegfall der in § 1 dieser Satzung genannten Aufgaben fällt das nach Begleichung etwaiger Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Bildungswerks an die Bremische Evangelische Kirche, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Bildungsaufgaben im Lande Bremen verwendet.
( 5 ) Diese Satzung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Satzung.
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2 ↑ Nr. 12.211.