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§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Satzung für die Evangelische Jugend Bremen
Vom 14. April 2005
#Präambel
Von ihrem Selbstverständnis her ist die Arbeit der Evangelischen Jugend Bremen das Angebot der Kirche an Kinder und Jugendliche und die Selbstorganisation der jungen Menschen in der Kirche. Ihr Ziel ist es, Kinder und Jugendliche einzuladen, Gottes befreiendes Evangelium kennen zu lernen und es – glaubend und handelnd – in das eigene Leben zu integrieren.
Die Evangelische Jugend Bremen vertraut darauf, dass Gott jeden Menschen annimmt. Sie nimmt wahr, wie unterschiedlich junge Menschen im Blick auf soziale und kulturelle Herkunft, auf Bildung und Zukunftschancen begünstigt bzw. benachteiligt sind und berücksichtigt dies in ihrer Arbeit. Sie verpflichtet sich, die spezifischen Interessen und Perspektiven von Mädchen und Jungen in Kirche und Gesellschaft zu stärken und zu vertreten, ihre jeweiligen Lebensbezüge zu achten und ihre Selbstverantwortung zu fördern.
Die Evangelische Jugend Bremen trägt deshalb dazu bei, dass Kinder und Jugendliche in Gemeinschaft Glauben erfahren, ausprobieren und leben können. Sie werden ermutigt, sich als lebendige Glieder ihrer Gemeinde und Kirche zu verstehen und in der Gesellschaft als verantwortliche Christinnen und Christen zu leben.
Die Evangelische Jugend gestaltet ihre Gemeinschaft, ihr Lernen und Handeln in ihr gemäßen Formen wie z. B. feste Gruppen, offene Angebote, Gottesdienste, Freizeiten, Projekte, Seminare und Aktionstage. Dies geschieht insbesondere in gemeindlichen, regionalen, gesamtkirchlichen, außerschulischen und schulischen Bezügen.
Das Zeichen der Evangelischen Jugend ist das Kugelkreuz.
###§ 1
Aufgabe und Zweck
(
1
)
Die Evangelische Jugend Bremen ist der freiwillige Zusammenschluss der Evangelischen Jugend aus Kirchengemeinden der Bremischen Evangelischen Kirche (BEK) und anderen Trägern evangelischer Jugendarbeit im Lande Bremen.
(
2
)
1 Die Evangelische Jugend Bremen vertritt gemeinsame Anliegen ihrer Mitglieder gegenüber kirchlichen, staatlichen und öffentlichen Stellen. 2 Sie unterstützt und berät die Gemeinden der BEK bei der Gestaltung und dem Aufbau ihrer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und führt Jugendbildungsveranstaltungen durch.
(
3
)
1 Die Evangelische Jugend Bremen ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe in der Stadtgemeinde Bremen und im Bundesland Bremen gemäß § 75 in Verbindung mit den §§ 11 und 12 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) und Träger der Jugendbildung im Sinne der §§ 14 und 16 des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes (BremKJFFöG). 2 Die Veranstaltungen der Evangelischen Jugend Bremen stehen jedem offen. 3 Die Freiheit der Meinungsäußerung ist gewährleistet.
(
4
)
1 Die Evangelische Jugend Bremen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. 2 Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 3 Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke der Evangelischen Jugend fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 2
Rechtsform
(
1
)
Die Evangelische Jugend Bremen ist eine unselbstständige Einrichtung der Bremischen Evangelischen Kirche.
(
2
)
Die Einnahmen und Ausgaben werden gesondert von der übrigen Wirtschaftsführung der BEK ausgewiesen.
(
3
)
Maßgebend für die Wirtschaftsführung der Evangelischen Jugend Bremen ist der nach der Beratung im Vorstand und in der Vollversammlung der Evangelischen Jugend Bremen vom Kirchenausschuss der BEK in Einnahmen und Ausgaben festgestellte Haushaltsplan.
#§ 3
Organe
(
1
)
Organe der Evangelischen Jugend Bremen sind die Vollversammlung und der Vorstand.
(
2
)
Die Evangelische Jugend Bremen wird im Rechtsverkehr durch den Vorstand des Kirchenausschusses der BEK vertreten.
(
3
)
Die Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Kirchenausschusses der BEK bedarf.
#§ 4
Aufgaben der Vollversammlung
(
1
)
Die Aufgaben der Vollversammlung sind:
- Planung, Beratung, Förderung und Koordinierung der Arbeit der Evangelischen Jugend.
- Beratung des Kirchenausschusses und anderer Gremien der BEK in Fragen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
- Vertretung gemeinsamer Anliegen und Interessen der in der Evangelischen Jugend Bremen zusammengeschlossenen Mitglieder.
- Förderung der Partizipation von Jungen und Mädchen in der Evangelischen Jugend Bremen.
- Beschlussfassung über den Vorschlag für den Haushaltsplan der Evangelischen Jugend Bremen.
- Aufstellung von Richtlinien für die Förderung der Jugendarbeit und der Jugendbildung.
- Verantwortung für die Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden und Wahrnehmung gemeinsamer Interessen und Aufgaben.
- Anhörung bei der Berufung des Landesjugendpfarrers / der Landesjugendpfarrerin und Beratung seiner / ihrer Dienstanweisung.
- Entgegennahme und Beratung des Jahresberichtes des Vorstandes der Evangelischen Jugend und des Landesjugendpfarramtes.
- Wahl des Vorstandes.
- Wahl von Vertreterinnen und Vertretern für den Kirchentag der Bremischen Evangelischen Kirche, für die Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in der Bundesrepublik Deutschland e. V. (aej) und für den Mitgliederausschuss des Bremer Jugendringes. Wählbar sind nur Mitglieder des Vorstands. Jeweils ein Vertreter / eine Vertreterin muss ehrenamtlich tätig sein und darf nicht älter als 27 Jahre sein.
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern / Rechnungsprüferinnen.
- Verabschiedung der Geschäftsordnung der Vollversammlung.
- Bildung von Ausschüssen und Projektgruppen.
(
2
)
Wenn bei Wahlen mehr als ein Sitz zu vergeben ist, sind die Mandate nach Möglichkeit geschlechterparitätisch zu besetzen.
#§ 5
Zusammensetzung der Vollversammlung
(
1
)
1 Die Vollversammlung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Evangelischen Jugend aus Gemeinden der BEK sowie von Ämtern und Einrichtungen der BEK, welche in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen tätig sind. 2 Ebenfalls können evangelische Jugendverbände eigener Prägung und der Stadtjugendkonvent Bremerhaven Vertreterinnen und Vertreter entsenden.
(
2
)
Die Delegierten müssen Mitglied der BEK oder einer anderen in der ACK vertretenen Religionsgemeinschaft sein.
(
3
)
Wenn sich Kooperationen und regionale Strukturen entwickeln, können diese nach Absprache mit den Gemeinden die Delegation übernehmen.
(
4
)
1 Über die Zugehörigkeit weiterer Träger evangelischer Jugendarbeit entscheidet die Vollversammlung. 2 Die Eigenständigkeit der Mitglieder bleibt gewahrt.
(
5
)
Stimmberechtigt in der Vollversammlung sind:
- Bis zu zwei ehrenamtliche Delegierte aus jeder Gemeinde der BEK. Eine Person kann älter als 27 Jahre sein, die Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
- Bis zu zwei Delegierte aus jedem der regionalen Arbeitskreise der hauptberuflichen Mitarbeiter/innen.
- Jeweils bis zu zwei Delegierte aus den Verbänden eigener Prägung, den weiteren Trägern evangelischer Jugendarbeit und dem Stadtjugendkonvent Bremerhaven.
- Der Landesjugendpfarrer / die Landesjugendpfarrerin.
- Ein Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin aus dem Landesjugendpfarramt.
(
6
)
Mitglieder ohne Stimmrecht sind:
- Ein Mitglied des Kinder- und Jugendausschusses der BEK.
- Ein Vertreter / eine Vertreterin des Kirchenausschusses der BEK.
(
7
)
Die Vollversammlung tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen.
(
8
)
Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.
(
9
)
Die ordnungsgemäß eingeladene Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 stimmberechtigte Delegierte und mehr ehrenamtliche Delegierte als hauptberuflich in der BEK beschäftigte Delegierte anwesend sind.
(
10
)
Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten.
(
11
)
Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich, näheres regelt die Geschäftsordnung.
(
12
)
Beschlüsse über Vorschläge zur Satzungsänderung an den Kirchenausschuss der BEK bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten.
(
13
)
1 Über die Sitzungen der Vollversammlung wird ein Protokoll geführt. 2 Es soll in einem Zeitraum von vier Wochen nach der Vollversammlung den Delegierten zugesandt werden.
#§ 6
Vorstand
(
1
)
Der Vorstand besteht aus:
- bis zu 14 von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Personen, darunter mindestens zwei Personen aus dem Kreis der Delegierten im Sinne des § 5 Absatz 5 Nr. 2, und
- einem Mitarbeiter / einer Mitarbeiterin des Landesjugendpfarramtes.
(
2
)
Dem Vorstand müssen mehr ehrenamtliche Delegierte als hauptberuflich in der Bremischen Evangelischen Kirche beschäftigte Delegierte angehören.
(
3
)
1 Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. 2 Er bleibt solange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist.
(
4
)
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte zwei gleichberechtigte ehrenamtliche Vorsitzende.
(
5
)
1 Der Vorstand sorgt für die Einhaltung der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien. 2 Er erledigt die laufenden Angelegenheiten der Vollversammlung.
(
6
)
Der Vorstand wird bei der Anstellung von Mitarbeitenden des Landesjugendpfarramtes sowie bei der Nominierung eines Vertreters / einer Vertreterin für den Jugendhilfeausschuss (§ 2 Abs. 3 und Abs. 7 Satz 1 BremAGKJHG) angehört.
(
7
)
Der Vorstand bereitet den Haushaltsentwurf vor und berichtet regelmäßig in der Vollversammlung über seine Arbeit.
(
8
)
Er sorgt für die Entwicklung und Durchführung eines Gesamtangebotes von Jugendbildungsmaßnahmen und für die Kooperation mit anderen Jugendbildungsträgern.
(
9
)
Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Arbeit der Bildungsreferenten / der Bildungsreferentinnen.
(
10
)
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
#§ 7
Bildungsreferenten /-referentinnen
1 Die hauptamtlichen Bildungsreferenten/-referentinnen der Evangelischen Jugend Bremen werden vom Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche bestellt. 2 Die Bestellung erfolgt nach Anhörung des Vorstandes und des Landesjugendpfarramtes und möglichst im Einvernehmen mit diesen. 3 Die Bildungsreferenten/-referentinnen sind dem Landesjugendpfarramt zugeordnet.
#§ 8
Geschäftsführung
(
1
)
Die Geschäftsführung der Evangelischen Jugend Bremen ist dem Landesjugendpfarramt übertragen.
(
2
)
Die von der Vollversammlung gewählten Rechnungsprüfer/-prüferinnen haben die Rechte und Pflichten wie gemeindliche Rechnungsprüfer/-prüferinnen, wie sie in der Wirtschaftsordnung der BEK1# in ihrer jeweiligen Fassung vorgesehen sind.
(
3
)
Die Prüfung der Haushaltsführung erfolgt durch die Rechnungsprüfstelle der BEK.
#§ 9
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(
1
)
Der Zusammenschluss von Jugendvertretung und Jugendbildungswerk zur Evangelischen Jugend Bremen ist mit dem Inkrafttreten dieser Satzung vollzogen.
(
2
)
Im Falle der Auflösung der Evangelischen Jugend Bremen verwendet die Bremische Evangelische Kirche das nach Begleichung etwaiger Verbindlichkeiten verbliebene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die Aufgaben der kirchlichen Jugendbildung in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Gesetzen zur Förderung der Jugendbildung im Lande Bremen.
(
3
)
Diese Satzung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.
(
4
)
Die erste Amtszeit des Vorstandes der Evangelischen Jugend Bremen beginnt am 1. Juli 2005.