.Benutzungsordnung für die
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Benutzungsordnung für die
Bibliothek von Religionspädagogik und Medien (RPM)
im forum Kirche
Vom 23. Januar 2014
(GVM 2014 Nr. 1 S. 44)
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Aufgaben und Ziele
(
1
)
Religionspädagogik und Medien (RPM) im forum kirche ist eine Einrichtung der Bremischen Evangelischen Kirche und hat Teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags.
(
2
)
1 Ziel ihrer Arbeit ist es, allen denjenigen, die im Bereich der religiösen Erziehung tätig sind, ein beratendes Angebot zur Unterstützung ihrer Arbeit zu machen. 2 Schwerpunkte sind dabei die Förderung und Begleitung der Gemeinden in ihren gemeindepädagogischen Arbeitsfeldern, die Förderung und Begleitung des schulischen Unterrichts in Biblischer Geschichte sowie die Unterstützung interessierter Veranstaltungs- und Bildungsträger im Land Bremen. 3 Die Bremische Evangelische Kirche bezweckt damit, den Kontakt zwischen Schule und Gemeinde im Sinne ihrer bildungspolitischen Verantwortung zu fördern.
(
3
)
Diese Benutzungsordnung (im Folgenden Ordnung) gilt für die Bibliothek von Religionspädagogik und Medien (im Folgenden Bibliothek).
#§ 2
Benutzung
(
1
)
1 Zur Benutzung der Bibliothek sind alle Personen nach Maßgabe dieser Ordnung berechtigt. 2 Mit der Benutzung der Bibliothek werden die Bestimmungen der Ordnung anerkannt.
(
2
)
Die Benutzung der Bibliothek erfolgt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses.
#§ 3
Zulassung zur Entleihung
(
1
)
1 Die Benutzerin / der Benutzer bedarf der Zulassung. 2 Diese ist persönlich zu beantragen, und zwar unter Vorlage eines gültigen, mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweispapiers (Personalausweis / Pass).
(
2
)
1 Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: Name, Geburtsdatum, Anschrift mit Telefonnummer; eventuell E-Mail-Adresse, Nebenwohnsitz mit Telefonnummer. 2 Änderungen hat die Benutzerin / der Benutzer unverzüglich schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen. 3 Die Angaben zur Berufstätigkeit sind freiwillig und dienen ausschließlich der zielgruppenorientierten Angebotsarbeit der unterschiedlichen Benutzergruppen von RPM.
(
3
)
Durch ihre / seine Unterschrift unter dem Aufnahmeantrag willigt die Benutzerin / der Benutzer in die Speicherung der im Aufnahmeantrag erhobenen Daten für interne Zwecke ein.
(
4
)
Die Bestimmungen des kirchlichen Datenschutzrechtes finden Anwendung.
#§ 4
Allgemeine Pflichten
(
1
)
In den Räumen der Bibliothek ist so zu arbeiten, dass andere Benutzerinnen / Benutzer nicht gestört werden.
(
2
)
1 Die Benutzerinnen / Benutzer haben jedes Werk des Buchbestandes, alle audiovisuellen Medien sowie Materialien und Geräte sorgfältig zu behandeln und vor jeder Beschädigung zu schützen. 2 Eintragungen jeder Art, auch Unterstreichungen, das Durchzeichnen, die Berichtigung von Fehlern, das Umbiegen von Blättern und die Beschädigung von CD und DVD sind untersagt.
(
3
)
Den Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten.
#§ 5
Haftung der Bibliothek
Die Bibliothek haftet nicht für Schäden an und Verlusten von mitgebrachten Gegenständen oder Garderobe.
#§ 6
Kataloge, Auskünfte
Der Benutzerin / dem Benutzer steht der Online-Katalog der Bibliothek zur Verfügung.
#§ 7
Ausleihe
(
1
)
1 In der Bibliothek vorhandene Medien und Materialien können in der Regel zur Benutzung außerhalb der Bibliothek entliehen werden. 2 Die Bibliothek leiht auch Geräte der Medientechnik (Video-Beamer, Notebooks, Diaprojektoren, Overheadprojektoren etc.) aus.
(
2
)
1 Die Benutzerin / der Benutzer nimmt die zu entleihenden Medien, Materialien oder Geräte persönlich in Empfang. 2 Deren Zustand ist beim Empfang zu prüfen. 3 Etwa vorhandene Schäden sind unverzüglich anzuzeigen.
(
3
)
Es ist unzulässig, entliehene Medien, Materialien oder Geräte an andere Interessentinnen / Interessenten weiterzugeben, sie auf Reisen mitzunehmen oder von anderen Benutzerinnen / Benutzern zu entleihen.
(
4
)
Die Zahl der für die Benutzerin / den Benutzer aus den Beständen der Bibliothek bereitgestellten Medien, Materialien oder Geräte kann begrenzt werden.
(
5
)
Von der Ausleihe ausgenommen sind Zeitschriften und der Präsenzbestand der Bibliothek.
(
6
)
Bücher, die sich für uneingeschränkte Benutzung nicht eignen, können nur in gestatteten Ausnahmefällen und bei Nachweis des mit ihrer Einsichtnahme verfolgten wissenschaftlichen oder beruflichen Zweckes in der Bibliothek benutzt und / oder ausgeliehen werden.
(
7
)
Die Bibliothek kann die Ausleihe im Übrigen aus wichtigem Grund beschränken oder untersagen.
#§ 8
Nutzungsrechte
(
1
)
Die von der Bibliothek zur Verfügung gestellten Medien, Materialien oder Geräte dürfen nur im zugelassenen Rahmen unter Beachtung der Bestimmungen des geltenden Urheberrechts verwendet werden.
(
2
)
Das Überspielen und Kopieren der audiovisuellen Medien ist nicht gestattet.
(
3
)
1 Alle von der Bibliothek verliehenen Filme sind für die nichtgewerbliche öffentliche Vorführung bestimmt. 2 Für Vorführungen von Spielfilmen und langen Dokumentarfilmen ist keine öffentliche Werbung (z. B. in der Tageszeitung und im Internet) zulässig. 3 Bei nichtgewerblichen Filmveranstaltungen darf kein Eintritt erhoben werden. 4 Nicht gestattet sind Open-Air-Vorführungen von Spielfilmen. 5 Werbung ist intern möglich, z. B. im kirchlichen Gemeindebrief, im Kirchengebäude und im Schaukasten.
(
4
)
Das Aufführungsrecht gilt nur für die jeweilige Benutzerin / den jeweiligen Benutzer und darf an Dritte nicht ohne Genehmigung übertragen werden.
(
5
)
1 Bei rechtswidriger Nutzung können Rechteinhaber Schadensersatzansprüche geltend machen. 2 Außerdem ist eine strafrechtliche Verfolgung möglich.
#§ 9
Leihfrist
(
1
)
1 Die Leihfrist für Bücher beträgt grundsätzlich einen Monat; die Bibliothek kann Bücher aus dienstlichen Gründen auch vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern. 2 Die Leihfrist für die audiovisuellen Medien (Filme, Dias etc.) sowie für Materialkoffer und -pakete beträgt grundsätzlich zwei Wochen, für die Geräte eine Woche.
(
2
)
1 Die Leihfrist kann auf Antrag verlängert werden, wenn das entliehene Medium, Material oder Gerät nicht von einer anderen Benutzerin / einem anderen Benutzer benötigt wird und vorbestellt ist, und wenn die Benutzerin / der Benutzer ihren / seinen Verpflichtungen der Bibliothek gegenüber nachgekommen ist. 2 Anträge auf Verlängerung der Leihfrist sind vor Ablauf der Leihfrist zu stellen. 3 Im Falle von Vorbestellungen durch Dritte kann das Medium, Material oder Gerät vor Ablauf der verlängerten Leihfrist zurückgefordert werden.
#§ 10
Vorbestellungen
1 Ausgeliehene Medien, Materialien oder Geräte können für den Zeitpunkt der Rückgabe vorbestellt werden. 2 Sie werden dann eine Woche lang zur Abholung bereitgehalten. 3 Die Bibliothek ist nicht verpflichtet, mehr als eine Vorbestellung je Medium, Material oder Gerät anzunehmen.
#§ 11
Rückgabe, Schadensersatz
(
1
)
1 Spätestens mit Ablauf der Leihfrist sind die entliehenen Medien, Materialien oder Geräte unaufgefordert zurückzugeben. 2 Die Rückgabepflicht entsteht auch, wenn die Bibliothek vor Ablauf der Leihfrist ein Medium, Material oder Gerät zurückfordert. 3 Entliehene Medien, Materialien oder Geräte können ausnahmsweise auf eigene Kosten und Gefahr auf dem Postwege zurückgesandt werden. 4 Es ist für eine sorgfältige Verpackung und sichere Versendungsform zu sorgen.
(
2
)
1 Für verlorene, beschmutzte oder sonst beschädigte Medien, Materialien oder Geräte hat die Benutzerin / der Benutzer, auch wenn ihr / ihm ein persönliches Verschulden nicht nachzuweisen ist, Ersatz zu leisten. 2 Die Bibliothek setzt nach Maßgabe des Einzelfalls Art und Umfang des Schadensersatzes fest. 3 Sie kann von der Benutzerin / dem Benutzer insbesondere die Wiederherstellung des früheren Zustands oder die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzexemplars in angemessener Frist verlangen, wahlweise auf Kosten der Benutzerin / des Benutzers die Sache reparieren lassen, ein Ersatzexemplar, ein anderes gleichwertiges Werk oder eine Reproduktion beschaffen oder einen angemessenen Wertersatz in Geld festsetzen.
#§ 12
Leihfristüberschreitung
(
1
)
1 Ist die Leihfrist überschritten, so wird die Rückgabe schriftlich oder per E-Mail bis zu drei Mal mit angemessener Fristsetzung angemahnt. 2 Aufforderungen zur Rückgabe gelten im Hinblick auf die Verpflichtung der Benutzerin / des Benutzers gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 dieser Ordnung auch dann als zugegangen, wenn sie an die letzte von der Benutzerin / dem Benutzer für Benachrichtigungen bestimmte Anschrift oder E-Mail-Adresse abgesandt wurden und als unzustellbar zurückkommen.
(
2
)
Für das Überschreiten der Leihfrist werden Gebühren nach Maßgabe der geltenden Gebührenordnung erhoben.
(
3
)
Nach erfolgloser dritter Mahnung kann die Bibliothek die Rücknahme ablehnen und auf Kosten der Benutzerin / des Benutzers Ersatz beschaffen oder einen angemessenen Wertersatz in Geld festsetzen.
(
4
)
1 Solange die Benutzerinnen / Benutzer der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommen oder geschuldete Gebühren nicht entrichten, werden an sie keine weiteren Medien, Materialien oder Geräte ausgegeben. 2 Sie können von der weiteren Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.
#§ 13
Gebühren, Auslagen
(
1
)
Die Benutzung der Bibliothek ist abgesehen von den in Absatz 2 genannten Fällen gebühren- und auslagenfrei.
(
2
)
Es werden Gebühren nach Maßgabe der geltenden Gebührenordnung erhoben:
- | für die Ausleihe von Geräten im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 2, |
- | für das Anfertigen von Kopien, |
- | gemäß § 11 Absatz 2 für die Bearbeitung von Schadensfällen, |
- | gemäß § 12 Absatz 2 für Leihfristüberschreitungen. |
(
3
)
Aufwendungen der Bibliothek für von der Benutzerin / dem Benutzer beantragte oder verursachte Sachleistungen sind von dieser / diesem in der angefallenen Höhe zu erstatten.
#§ 14
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang oder durch Veröffentlichung in geeigneten Publikationsorganen bekannt gegeben.
#§ 15
Ausschluss von der Benutzung
(
1
)
1 Verstößt eine Benutzerin / ein Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen Bestimmungen dieser Ordnung oder ist sonst durch den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses unzumutbar geworden, kann sie / er vorübergehend, dauernd oder auch teilweise von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. 2 Die aus dem Benutzungsverhältnis bis dahin entstandenen Verpflichtungen der Benutzerin / des Benutzers bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen.
(
2
)
Der Benutzerin / dem Benutzer steht der Weg des Widerspruchs an den Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche offen.
#§ 16
Inkrafttreten
1 Diese Benutzungsordnung tritt am 1. März 2014 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für die Bibliothek der Religionspädagogischen Arbeitsstelle (RPA) und für die Evangelische Medienzentrale (EMZ) der Bremischen Evangelischen Kirche vom 1. Juli 1999 außer Kraft.