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Grundsatzfrage zur Gestaltung von Gemeindeordnungen

Vom 22. Oktober 1974

(GVM 1975 Nr. 1 Z. 8)

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Der Kirchentag bittet den Kirchenausschuss, in Zukunft Bestimmungen von Gemeindeordnungen, die die Mitgliedschaft von in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Mitarbeitern im Kirchenvorstand vorsehen, nicht mehr die Genehmigung zu versagen, wenn sie unter anderem die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
  1. Die Mitarbeiter der Gemeinde sind nach den gleichen Grundsätzen in die Gemeindeorgane wählbar, wie sie für andere Gemeindeglieder gelten;
  2. die Bestimmungen müssen Regelungen für das Ausscheiden der Mitarbeiter der Gemeinde aus den Gemeindeorganen für den Fall enthalten, dass das Dienstverhältnis aufgelöst wird;
  3. die Mitwirkung und das Stimmrecht der in die Gemeindeorgane gewählten Mitarbeiter der Gemeinde müssen in allen Fällen ausgeschlossen sein, die im Recht der Personalvertretung geregelt werden;
  4. die Pfarrer und die nach Buchstabe a. gewählten Mitarbeiter der Gemeinde dürfen zusammengezählt nicht mehr als ein Drittel der Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder eines Organs ausmachen, wobei mindestens ein Vertreter der Mitarbeiter der Gemeinde in dem betreffenden Organ sein kann. Gegebenenfalls muss das in der Weise erreicht werden, dass die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder so lange bis zur nächsten durch drei teilbaren Zahl erhöht wird, bis außer den Pfarrern auch ein Mitarbeiter der Gemeinde durch Wahl in das betreffende Organ entsandt werden kann.