.Kirchengesetz über die Zustimmung zum Kirchengesetz
Kirchengesetz über die Zustimmung zum Kirchengesetz
der Evangelischen Kirche in Deutschland über die
Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder
(Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft
vom 10. November 1976)
Vom 17. März 1977
(GVM 1977 Nr. 1 Z. 6)
####§ 1
Dem von der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland am 10. November 1976 beschlossenen Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft)1# wird nach Artikel 10 b der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland2# zugestimmt.
#§ 2
Das Zustimmungsgesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
#§ 3
Der Kirchenausschuss wird ermächtigt, die zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft vom 10. November 1976 notwendigen Bestimmungen im Verordnungswege zu erlassen.