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Kirchengesetz
zur Vereinbarung über die kirchliche Gliederung
und die Kirchenmitgliedschaft in Bremerhaven

Vom 23. November 2022

(GVM 2022 Nr. 20 S. 28)

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§ 1

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§ 2

1Der Vereinbarungstext wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. 2Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung wird das durch sie geschaffene Recht für die Bremische Evangelische Kirche verbindlich.
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§ 3

(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem § 10 Absatz 2 Satz 23# in Kraft tritt, ist in „Gesetze, Verordnungen und Mitteilungen“ bekannt zu geben.
(3) 1Dieses Kirchengesetz tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung nach ihrem § 10 Absatz 34# außer Kraft tritt. 2Der Tag des Außerkrafttretens ist in „Gesetze, Verordnungen und Mitteilungen“ bekannt zu geben.
(4) 1Das Kirchengesetz zur Vereinbarung über die kirchliche Gliederung und die Kirchenmitgliedschaft in Bremerhaven vom 9. Februar 1977 (GVM 1977 Nr. 1 Z. 3) tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung vom 16./21./23. Dezember 1976 nach § 10 Absatz 4 Satz 35# der Vereinbarung vom 13. Oktober/ 5. Dezember/ 13. Dezember 20226# dauerhaft außer Kraft tritt. 2Der Tag des Außerkrafttretens ist in „Gesetze, Verordnungen und Mitteilungen“ bekannt zu geben.

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1 ↑ nach Beschluss des Zustimmungsgesetzes unterzeichnet
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2 ↑ Nr. 3.140.
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3 ↑ Nr. 3.140.
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4 ↑ Nr. 3.140.
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5 ↑ Nr. 3.140.
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6 ↑ nach Beschluss des Zustimmungsgesetzes unterzeichnet
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