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Vereinbarung mit dem
Hannoverschen Verband Landeskirchlicher Gemeinschaften

Vom 18. Juni 2009

(GVM 2009 Nr. 1 S. 98)

Vereinbarung
zwischen der
Bremischen Evangelischen Kirche, vertreten durch den Kirchenausschuss
und dem
Hannoverschen Verband Landeskirchlicher Gemeinschaften, vertreten durch seinen Vorstand
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Präambel

1Die Bremische Evangelische Kirche und der Hannoversche Verband Landeskirchlicher Gemeinschaften wissen sich gemeinsam durch Jesus Christus in seinen Dienst gestellt. 2Grundlage dieses Dienstes ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift bezeugt und in den Bekenntnissen der Reformation neu ans Licht getreten ist.
3Die Bremische Evangelische Kirche ist dankbar für den Dienst der Landeskirchlichen Gemeinschaften und schätzt ihn als Bereicherung des Lebens der Kirchengemeinden und als eine Form gemeindlichen Lebens. 4Die Landeskirchlichen Gemeinschaften leisten damit einen wichtigen Beitrag zum Aufbau der Gemeinde Jesu Christi.
5Die Landeskirchlichen Gemeinschaften verstehen sich als innerkirchliche Bewegung. 6Als freie Werke wollen sie in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Kirche nach ihren Gaben und Möglichkeiten an dem Auftrag des Herrn Jesus Christus mitwirken.
7Kirchengemeinden und Landeskirchliche Gemeinschaften pflegen auf dieser Grundlage regelmäßigen Austausch, um die jeweiligen Gaben zu erkennen und für den gemeinsamen Auftrag fruchtbar zu machen.
8Für den gemeinsamen Dienst werden folgende Vereinbarungen getroffen:
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I.
Beauftragung von Predigern und Predigerinnen

(1) 1Die Bremische Evangelische Kirche beauftragt die Prediger und Predigerinnen der Landeskirchlichen Gemeinschaften in Bremen zum Dienst der freien Wortverkündigung und der Darreichung des Sakramentes des heiligen Abendmahls. 2Die Beauftragung nimmt auf Antrag des Gemeinschaftsverbandes der Schriftführer oder die Schriftführerin des Kirchenausschusses der Bremischen Evangelischen Kirche vor, und zwar nach einem von ihm oder ihr mit dem Prediger oder der Predigerin geführten Gespräch. 3Die Prediger und Predigerinnen sind Mitglieder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(2) 1Der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche kann die Beauftragung versagen oder entziehen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen erforderlich ist. 2Der Gemeinschaftsverband kann die Beauftragung erneut beantragen, in der Regel jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren. 3Falls eine Versagung oder ein Entzug der Beauftragung beabsichtigt ist, wird das Gespräch mit der zuständigen Verbandsleitung gesucht.
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II.
Dienstbereich

(1) 1Die Beauftragung wird ausgesprochen für den dem Prediger oder der Predigerin vom Gemeinschaftsverband angewiesenen Dienstbereich im Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche. 2Ändert sich der Dienstbereich des Predigers oder der Predigerin, so ist dies dem Kirchenausschuss anzuzeigen. 3Der Kirchenausschuss teilt den Kirchengemeinden mit, wer eine Beauftragung innehat.
(2) 1Der Dienst innerhalb einer Kirchengemeinde bedarf der Zustimmung des zuständigen Gemeindeorgans der Gemeinde. 2Wünsche der Kirchenglieder sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(3) Eine Zusammenarbeit auf regionaler Ebene (z. B. Dienstbesprechungen, Vorbereitung gemeinsamer Aktivitäten) ist anzustreben.
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III.
Trauungen und Beerdigungen

(1) 1Trauungen und Beerdigungen werden grundsätzlich vom zuständigen Pfarramt vorgenommen. 2Wenn Gemeindeglieder es wünschen, soll der Prediger oder die Predigerin in angemessener Weise an der Vorbereitung der Amtshandlung und der Durchführung des Gottesdienstes beteiligt werden.
(2) Wünscht ein Gemeindeglied, dass im Ausnahmefall eine Trauung oder eine Beerdigung von dem örtlichen Prediger oder der Predigerin vorgenommen wird, so kann das zuständige Pfarramt dem Wunsch entsprechen, wenn nicht kirchlich anzuerkennende Gründe entgegenstehen.
(3) Bevor der Prediger oder die Predigerin eine Amtshandlung durchführt, hat er oder sie das Dimissoriale des für das Gemeindeglied zuständigen Pfarramtes schriftlich einzuholen.
(4) Findet die Amtshandlung nicht am Wohnsitz des Gemeindegliedes statt, so ist darüber hinaus im Voraus das dafür örtlich zuständige Pfarramt zu informieren.
(5) Die Kirchenbuchführung liegt beim zuständigen Pfarramt.
(6) Die Verbandsleitung informiert die Bremische Evangelische Kirche jährlich über durchgeführte Amtshandlungen.
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IV.
Konfirmandenarbeit

(1) Konfirmandenarbeit und Konfirmation finden grundsätzlich in der Kirchengemeinde statt.
(2) Wird von der Landeskirchlichen Gemeinschaft etwas anderes gewünscht, so soll nach Möglichkeiten einer Kooperation gesucht werden.
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V.
Taufe

(1) Da das Sakrament der Taufe einen besonderen Bezug zur Gemeinde und zur gesamten Kirche hat, soll die Taufe in der jeweiligen Kirche und durch das zuständige Pfarramt vorgenommen werden.
(2) Wenn eine Taufe im Rahmen der Landeskirchlichen Gemeinschaft gewünscht wird, so soll darauf hingewirkt werden, dass die Taufe in der Kirche durch das Pfarramt unter Beteiligung des Predigers oder der Predigerin geschieht.
(3) 1In seelsorgerlich begründeten Ausnahmefällen kann das zuständige Gemeindeorgan der jeweiligen Gemeinde im Benehmen mit dem Kirchenausschuss die Taufe durch den örtlichen Prediger oder die Predigerin zulassen. 2Abschnitt III Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
(4) Die Taufe begründet in jedem Fall die Mitgliedschaft in der Bremischen Evangelischen Kirche und zugleich in einer ihrer Kirchengemeinden.
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VI.
Konferenzen, Dienstbesprechungen

(1) Die Prediger und Predigerinnen werden zu den Pfarrkonferenzen der Region eingeladen, in der sie überwiegend tätig sind.
(2) Soweit Prediger und Predigerinnen in Kirchengemeinden Aufgaben wahrnehmen, wird erwartet, dass sie im dafür erforderlichen Umfang an Konferenzen oder Dienstbesprechungen teilnehmen.
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VII.
Regelmäßige Gespräche

(1) 1Es sollen regelmäßig Gespräche zwischen dem Kirchenausschuss und den Vorständen der Landeskirchlichen Gemeinschaften stattfinden. 2Der Hannoversche Verband Landeskirchlicher Gemeinschaften wird zu diesen Gesprächen eingeladen.
(2) Bei Unstimmigkeiten in der Umsetzung dieser Vereinbarung können sich die Landeskirchlichen Gemeinschaften an den Kirchenausschuss wenden.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER