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Kirchengesetz über die Besetzung der Pfarrstellen
in der Bremischen Evangelischen Kirche
(Pfarrstellenbesetzungsgesetz – BEK – PfStBG-BEK)

Vom 24. November 1999

(GVM 1999 Nr. 2 Z. 2)

Änderungen
Lfd. Nr.
Datum
Fundstelle
1
28. November 2001
2
20. Mai 2015



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I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Pfarrstellen

Dieses Kirchengesetz regelt das Verfahren bei der Besetzung von Gemeindepfarrstellen und gesamtkirchlichen Pfarrstellen.
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§ 2
Freigabe von Pfarrstellen

( 1 ) Die Freigabe einer Gemeindepfarrstelle zur Besetzung erfolgt auf Antrag der Gemeinde durch den Kirchenausschuss.
( 2 ) Die Freigabe richtet sich nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes zur Regelung der Personal- und Finanzausstattung1# der Gemeinden der Bremischen Evangelischen Kirche in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Die Antragstellung nach Absatz 1 kann frühestens ein Jahr vor dem Freiwerden der Pfarrstelle erfolgen.
( 4 ) Der Kirchenausschuss kann die Wiederbesetzung einer Pfarrstelle mit Zustimmung der Gemeinde mit der Erteilung eines Nebenauftrages oder von Zusatzaufgaben nach § 64 Absatz 1 des Pfarrdienstgesetzes der EKD2# in Verbindung mit § 12 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD3# verbinden.
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§ 3
Ausschreibung

( 1 ) Pfarrstellen, die zur Besetzung freigegeben sind, sind zur Bewerbung in den Nachrichten aus der Bremischen Evangelischen Kirche („BEK – intern“) auszuschreiben.
( 2 ) Bleibt die Ausschreibung ohne Erfolg, so entscheidet der Kirchenvorstand4# im Benehmen mit dem Kirchenausschuss über das weitere Verfahren.
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§ 4
Auswärtige Bewerbungen

( 1 ) Eine Bewerbung von Pfarrerinnen und Pfarrern anderer Landeskirchen auf Pfarrstellen in der Bremischen Evangelischen Kirche setzt voraus, dass sie die Voraussetzungen für die Berufung nach § 19 des Pfarrdienstgesetzes der EKD5# in Verbindung mit § 5 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD6# erfüllen und der Kirchenausschuss ihre Bewerbungsfähigkeit festgestellt hat.
( 2 ) Die Feststellung der Bewerbungsfähigkeit setzt voraus, dass mit der anderen Landeskirche eine Wechselseitigkeitsvereinbarung besteht und die Voraussetzungen für einen Wechsel nach dieser Vereinbarung vorliegen. Von diesem Grundsatz kann nur abgewichen werden, wenn im Einzelfall die betroffene Gemeinde darlegt, dass sie aus Gründen der Glaubens-, Gewissens- und Lehrfreiheit die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht zu erfüllen vermag.
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II. Abschnitt. Besetzung von Gemeindepfarrstellen

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§ 5
Wahl

( 1 ) Die Besetzung einer offenen Gemeindepfarrstelle ist Aufgabe der Gemeinde. Sie erfolgt durch Wahl nach näherer Maßgabe der Gemeindeordnung.
( 2 ) Sofern nicht die Glaubens-, Gewissens- und Lehrfreiheit der Gemeinde eingeschränkt wird, ist sie verpflichtet, eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, deren oder dessen Versetzung nach § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 3 oder § 81 des Pfarrdienstgesetzes der EKD7# in Verbindung mit §§ 14 und 16 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD8# angeordnet ist, auf den Wahlaufsatz zu nehmen. Der Kirchenausschuss kann die Gemeinde von der Verpflichtung nach Satz 1 entbinden, wenn eine für die zu besetzende Pfarrstelle geeignete Bewerberin oder ein geeigneter Bewerber nicht zur Verfügung steht.
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§ 6
Bestätigung der Wahl

Die Wahl einer Pfarrerin oder eines Pfarrers auf eine Gemeindepfarrstelle bedarf der Bestätigung durch den Kirchenausschuss. Die Bestätigung kann nur versagt werden
  1. wegen Ordnungswidrigkeit des Wahlverfahrens, insbesondere nach der Gemeindeordnung und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes,
  2. wegen Fehlens der allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen der Anstellung,
  3. wenn feststeht, dass sich die Bewerberin oder der Bewerber in standeswidriger Weise bei Wählerinnen oder Wählern um Stimmen beworben hat.
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§ 7
Berufung

( 1 ) Liegen Gründe für die Versagung der Bestätigung der Wahl nicht vor, beruft der Kirchenausschuss die Pfarrerin oder den Pfarrer und lässt sie oder ihn durch eine im Einvernehmen mit der Gemeinde beauftragte Geistliche oder einen im Einvernehmen mit der Gemeinde beauftragten Geistlichen in das Amt einführen.
( 2 ) Die Anstellung wird mit dem Tage der Aushändigung des Berufungsschreibens wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
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III. Abschnitt. Besetzung von gesamtkirchlichen Pfarrstellen

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§ 8
Besetzung

( 1 ) Die Besetzung einer gesamtkirchlichen Pfarrstelle ist Aufgabe des Kirchenausschusses.
( 2 ) Die Übertragung einer gesamtkirchlichen Pfarrstelle kann zeitlich begrenzt werden.
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IV. Abschnitt. Schlussbestimmungen

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§ 9
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
( 2 ) Soweit für die Besetzung der Pfarrstellen im Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverband und in den Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinden etwas anderes gilt, behält es dabei sein Bewenden.

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1 ↑ Nr. 8.210.
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2 ↑ Nr. 5.100.
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3 ↑ Nr. 5.101.
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4 ↑ Der Begriff “Kirchenvorstand” umfasst auch vergleichbare Gemeindeorgane wie “Kirchenrat”, “Gemeindevorstand” etc.
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5 ↑ Nr. 5.100.
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6 ↑ Nr. 5.101.
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7 ↑ Nr. 5.100.
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8 ↑ Nr. 5.101.