.Kirchengesetz
Kirchengesetz
über die Errichtung der Versorgungskasse
für die Pfarrer und Kirchenbeamten
der Bremischen Evangelischen Kirche
Vom 15. März 1986
(GVM 1986 Nr. 1 Z. 3)
####§ 1
(
1
)
Die Bremische Evangelische Kirche errichtet unter dem Namen
„Versorgungskasse für die Pfarrer und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche“
eine Versorgungskasse für ihre Pfarrer und Kirchenbeamten.
(
2
)
Die Kasse ist eine rechtlich selbstständige kirchliche Einrichtung, die auf der Grundlage eines Landesgesetzes der Freien Hansestadt Bremen1# in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts besteht.
(
3
)
1 Die Kasse untersteht der Aufsicht des Kirchenausschusses der Bremischen Evangelischen Kirche. 2 Der Kirchenausschuss beschließt im Einvernehmen mit dem Rechts- und Verfassungsausschuss die Satzung der Kasse.2#
#§ 2
Die Kasse hat den Zweck, die Versorgungsanwartschaften und die Erfüllung der Versorgungsansprüche der Pfarrer und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche sowie ihrer Hinterbliebenen zu sichern.
#§ 3
(
1
)
Die Organe der Kasse sind: der Vorstand und der Verwaltungsrat.
(
2
)
Das Vermögen der Kasse darf nur für den satzungsmäßigen Zweck angelegt und verwendet werden.
#§ 4
Die Kasse hat das Recht, Kirchenbeamte zu ernennen, für die das Kirchenbeamtengesetz der Bremischen Evangelischen Kirche3# gilt.
#§ 5
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
#
3 ↑ Jetzt: Kirchenbeamtengesetz der EKD (Nr. 5.400).
3 ↑ Jetzt: Kirchenbeamtengesetz der EKD (Nr. 5.400).