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Kirchengesetz
über die Errichtung der Versorgungskasse
für die Pfarrer und Kirchenbeamten
der Bremischen Evangelischen Kirche

Vom 15. März 1986

(GVM 1986 Nr. 1 Z. 3)

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§ 1

(1) Die Bremische Evangelische Kirche errichtet unter dem Namen
„Versorgungskasse für die Pfarrer und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche“
eine Versorgungskasse für ihre Pfarrer und Kirchenbeamten.
(2) Die Kasse ist eine rechtlich selbstständige kirchliche Einrichtung, die auf der Grundlage eines Landesgesetzes der Freien Hansestadt Bremen1# in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts besteht.
(3) 1Die Kasse untersteht der Aufsicht des Kirchenausschusses der Bremischen Evangelischen Kirche. 2Der Kirchenausschuss beschließt im Einvernehmen mit dem Rechts- und Verfassungsausschuss die Satzung der Kasse.2#
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§ 2

Die Kasse hat den Zweck, die Versorgungsanwartschaften und die Erfüllung der Versorgungsansprüche der Pfarrer und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche sowie ihrer Hinterbliebenen zu sichern.
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§ 3

(1) Die Organe der Kasse sind: der Vorstand und der Verwaltungsrat.
(2) Das Vermögen der Kasse darf nur für den satzungsmäßigen Zweck angelegt und verwendet werden.
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§ 4

Die Kasse hat das Recht, Kirchenbeamte zu ernennen, für die das Kirchenbeamtengesetz der Bremischen Evangelischen Kirche3# gilt.
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§ 5

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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1 ↑ Nr. 5.710.
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2 ↑ Nr. 5.720.
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