.Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission
§ 1
§ 2
§ 3
Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission
der Bremischen Evangelischen Kirche
zum Entgelt für die Vertretung der Kirchenmusiker/innen
Vom 27. Mai 2024 (Beschluss Nr. 213)
####§ 1
Entgelt für die Vertretung der Kirchenmusiker/innen
Das Entgelt für die Vertretung der Kirchenmusiker/innen beträgt
A/B/C- Prüfung | D- Prüfung | ohne Prüfung | |
1. für Orgeldienst | |||
a) bei einem Gottesdienst oder einer Amtshandlung | 63 € | 56 € | 51 € |
b) bei einer Andacht, einer sonstigen Gemeindeveranstaltung oder einer Amtshandlung unter 45 Minuten | 39 € | 35 € | 32 € |
c) bei einer Taufe (im Anschluss an den Gottesdienst) | 26 € | 23 € | 21 € |
2. für Chorleitungsdienst | |||
a) bei mindestens 90 Minuten Probe | 63 € | 56 € | 51 € |
b) bei mindestens 45 Minuten Probe | 39 € | 35 € | 32 € |
c) bei mindestens 30 Minuten Probe | 26 € | 23 € | 21 € |
3. Für eine Vertretung bei einer Chorleitung im Gottesdienst wird ein Entgelt nach Nummer 1 Buchstabe a gezahlt. Übernimmt dieselbe Person in einem Gottesdienst sowohl die Vertretung für Orgeldienst als auch die Vertretung für Chorleitungsdienst, wird das Entgelt nur einmal gezahlt.
#§ 2
Ergänzende Bestimmungen
- Orgeldienst im Sinne des § 1 umfasst die Ausführung selbständiger Orgelmusik, die Begleitung des Gemeindegesangs bei Gottesdiensten und Amtshandlungen sowie die Begleitung von Chor-, Sologesang oder Instrumentalmusik.
- Das Entgelt für den Orgeldienst und den Chorleitungsdienst im Sinne des § 1 schließt das regelmäßige Üben am Instrument, Vorbereitungen, Vorgespräche, Instrumentenpflege sowie die Fahrzeiten und -kosten mit ein.
- Werden in den Fällen des § 1 in engem zeitlichen Zusammenhang zu einem Gottesdienst andere Dienste erbracht, z. B. die Begleitung eines Kindergottesdienstes, kann eine Einzelvereinbarung über die Erhöhung des Entgelts getroffen werden.
- Dieser Beschluss findet für Posaunenchöre keine Anwendung.
§ 3
Schlussbestimmungen
- Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Beschluss Nr. 205 vom 9. Mai 2022 außer Kraft.
- Die Entgeltsätze nach § 1 werden in regelmäßigen Abständen, in der Regel alle zwei Jahre, entsprechend den Entgeltänderungen in der KAVO-BEK angepasst.