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Ordnung für die kirchenmusikalische D-Prüfung
in der Bremischen Evangelischen Kirche

Vom 8. April 2010

(GVM 2010 Nr. 1 S. 126)

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§ 1
Zweck der Prüfung

Die kirchenmusikalische D-Prüfung bietet den Einstieg in eine systematische kirchenmusikalische Ausbildung und schafft so Voraussetzungen für weitere kirchenmusikalische Ausbildungen (vgl. § 3 Abs. 1 der Ordnung für die kirchenmusikalische C-Prüfung in der Bremischen Evangelischen Kirche1#).
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§ 2
Prüfungsbereiche

( 1 ) Die D-Prüfung kann in einem Bereich oder mehreren Bereichen abgelegt werden. Diese Bereiche sind:
A: Orgel
B: Chorleitung oder Kinderchorleitung
C: Posaunenchorleitung
D: Popularmusik
( 2 ) Die Einzelheiten zum Umfang der Prüfung ergeben sich aus der Anlage.
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§ 3
Vorbereitung der Prüfung

( 1 ) Die Vorbereitung auf die D-Prüfung wird von hauptamtlichen Kirchenmusikern / Kirchenmusikerinnen wahrgenommen. Im Bereich Popularmusik kann die Vorbereitung auf die D-Prüfung im Rahmen der vorhandenen personellen Möglichkeiten erfolgen, ohne dass hierauf ein Anspruch besteht.
( 2 ) Für die Bereiche Orgel, Chorleitung oder Kinderchorleitung sowie Popularmusik erfolgt die Anmeldung zur D-Prüfung über das Büro des Landeskirchenmusikdirektors / der Landeskirchenmusikdirektorin. Für den Bereich Posaunenchorleitung erfolgt die Anmeldung zur D-Prüfung über die Geschäftsstelle des Ev. Posaunenwerkes Bremen.
( 3 ) Mit der Anmeldung zur D-Prüfung reicht der Kandidat / die Kandidatin einen kurzen Lebenslauf sowie ein pfarramtliches Zeugnis ein. Die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche, in Ausnahmefällen in einer anderen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehörenden Religionsgemeinschaft, ist Voraussetzung.
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§ 4
Prüfungskommission

( 1 ) Der Prüfungskommission gehören an
  1. der Landeskirchenmusikdirektor / die Landeskirchenmusikdirektorin oder seine / ihre Stellvertretung als Vorsitzender / Vorsitzende,
  2. der Landesposaunenwart / die Landesposaunenwartin oder stellvertretend ein hauptamtlicher Kirchenmusiker / eine hauptamtliche Kirchenmusikerin, der / die vom Landeskirchenmusikdirektor / von der Landeskirchenmusikdirektorin berufen wird,
  3. ein weiterer hauptamtlicher Kirchenmusiker / eine weitere hauptamtliche Kirchenmusikerin, der / die vom Landeskirchenmusikdirektor / von der Landeskirchenmusikdirektorin berufen wird.
( 2 ) Es können nur Personen gemäß Abs. 1 Buchst. b) und c) in die Prüfungskommission berufen werden, die von der Kirchenmusikkommission als Prüfer / Prüferin für die kirchenmusikalische D-Prüfung zugelassen sind. Über diese Personen wird ein Verzeichnis geführt.
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§ 5
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern werden mit folgenden Noten bewertet:
sehr gut (1)
eine besonders hervorragende Leistung
gut (2)
eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung
befriedigend (3)
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
ausreichend (4)
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen entspricht
nicht ausreichend (5)
eine Leistung mit erheblichen Mängeln
Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können Zwischennoten gebildet werden, nicht jedoch zwischen den Notenstufen „ausreichend“ und „nicht ausreichend“.
( 2 ) Die Gesamtnote lautet
bei einem Durchschnitt bis 1,5
sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5
gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5
befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0
ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0
nicht ausreichend
( 3 ) Um die Prüfung insgesamt zu bestehen, muss mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ (4,0) erzielt werden. Eine in einem Einzelfach nicht bestandene Prüfung kann zeitnah wiederholt werden.
( 4 ) Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung erhält der Kandidat / die Kandidatin ein Zeugnis mit der Bescheinigung seiner / ihrer Leistungen.
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§ 6
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für nebenamtliche Kirchenmusiker (D) in der Bremischen Evangelischen Kirche vom 15. März 1990 (GVM 1990 Nr. 3 Z. 6) außer Kraft.
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Anlage zu § 2

Folgende Prüfungsleistungen sind zu erfüllen, teils praktisch (Instrumentalspiel, Posaunen- / Chorleitung), teils mündlich und schriftlich. Für die vier Bereiche sind jeweils 30 Minuten für die praktische Prüfung vorgesehen, für den theoretischen Teil jeweils bis zu 30 Minuten:
A: Orgel
  1. Orgelliteraturspiel:
    Vortrag von ein bis zwei leichten bis mittelschweren Werken alter Meister
    Vortrag von zwei Choralvorspielen
  2. Gottesdienstliches Orgelspiel:
    Vortrag von zwei vorbereiteten Choralbuchsätzen (mit Pedal)
    Vom-Blatt-Spiel eines Satzes nach dem Choralbuch (ohne Pedal)
    Beherrschung der gebräuchlichen liturgischen Stücke des Gottesdienstes
  3. Orgelkunde:
    Grundkenntnisse vom technischen Aufbau der Orgel
    Kenntnisse der wichtigsten Orgelregister, der Spielhilfen und ihrer Verwendung
  4. Allgemeine Musiklehre:
    Kenntnis der Dur- und Moll-Tonleitern, der Kirchentöne, der Intervalle, des Quintenzirkels, der Dreiklänge und ihrer Umkehrungen
    Spielen einfacher Grundkadenzen in gebräuchlichen Tonarten
  5. Hymnologie und Liturgik:
    Kenntnis des Evangelischen Gesangbuches (Aufbau, Formen des Gemeindegesanges und der wichtigsten Lieddichter und Melodisten)
    Kenntnis der Gottesdienstordnungen des reformierten Predigtgottesdienstes und des lutherischen Gottesdienstes mit Abendmahl
    Aufbau des Kirchenjahres
B: Chorleitung oder Kinderchorleitung
  1. Chorleitung:
    Erarbeiten und Dirigieren eines leichten Chorsatzes für drei oder vier gemischte Stimmen oder eines entsprechenden Kinderchorsatzes; die Chorleitungsaufgabe wird eine Woche vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt
    Erarbeiten eines neuen Liedes oder einer mehrstimmigen Gemeindesingform
    Kenntnis der gebräuchlichen Ausgaben der Chorliteratur / der Kinderchorliteratur
  2. Stimmbildung und Gesang:
    Vom-Blatt-Singen einfacher Chorstimmen im Violin- und Bassschlüssel
    Vorsingen eines vorbereiteten solistischen Stückes (Choral oder Lied)
    Kenntnis über die Grundbegriffe chorischer Stimmbildung
  3. Allgemeine Musiklehre:
    Kenntnis der Dur- und Moll-Tonleitern, der Kirchentöne, der Intervalle, des Quintenzirkels, der Dreiklänge und ihrer Umkehrungen
  4. Hymnologie und Liturgik:
    Kenntnis des Evangelischen Gesangbuches (Aufbau, Formen des Gemeindegesanges und der wichtigsten Lieddichter und Melodisten)
    Kenntnis der Gottesdienstordnungen des reformierten Predigtgottesdienstes und des lutherischen Gottesdienstes mit Abendmahl, Aufbau des Kirchenjahres
C: Posaunenchorleitung
  1. Blechblasinstrumentenspiel:
    Vortrag von ein bis zwei vorbereiteten Stücken (evtl. mit Klavierbegleitung) oder Etüden im Schwierigkeitsgrad leicht bis mittelschwer
    Vom-Blatt-Spiel choralgebundener und freier Bläsermusik
    Auswendigspielen von vorbereiteten Chorälen und von Tonleitern in gebräuchlichen Tonarten
  2. Posaunenchorleitung:
    Erarbeiten und Dirigieren einer Choralbearbeitung oder eines freien Bläserstückes im Schwierigkeitsgrad leicht bis mittelschwer; die Chorleitungsaufgabe wird eine Woche vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt
    Kenntnis der gebräuchlichen Ausgaben der Posaunenchorliteratur
    Kenntnisse in Fragen der (Jung-)Bläserausbildung
  3. Instrumentenkunde:
    Kenntnis der Blechblasinstrumentenfamilien (einschließlich ihrer Mundstücke) und ihrer klanglichen Merkmale, Handhabung und Grifftechnik der Instrumente
    Grundkenntnisse in Instrumentenpflege
  4. Allgemeine Musiklehre:
    Kenntnis der Dur- und Moll-Tonleitern, der Kirchentöne, der Intervalle, des Quintenzirkels, der Dreiklänge und ihrer Umkehrungen
  5. Hymnologie und Liturgik:
    Kenntnis des Evangelischen Gesangbuches (Aufbau, Formen des Gemeindegesanges und der wichtigsten Lieddichter und Melodisten)
    Kenntnis der Gottesdienstordnungen des reformierten Predigtgottesdienstes und des lutherischen Gottesdienstes mit Abendmahl, Aufbau des Kirchenjahres
D: Popularmusik
  1. Instrumentalspiel:
    Vortrag von vorbereiteten Stücken/Arrangements auf einem für die Popularmusik relevanten Instrument (Klavier, Gitarre, ggfs. auch Schlagzeug oder Melodieinstrument)
    Improvisation über vorgegebene Melodien, Standards oder Themen in mindestens drei verschiedenen musikalischen Stilen
  2. Ensembleleitung/Chorleitung:
    Erarbeitung und Aufführung eines (Lied-)Arrangements mit einer Band/Combo und/oder einem Chor; die Aufgabe wird eine Woche vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt
    Kenntnis der gebräuchlichen Literaturherausgaben
  3. Allgemeine Musiklehre:
    Kenntnis der Dur- und Moll-Tonleitern, der Kirchentöne, der Intervalle, des Quintenzirkels, der Dreiklänge und ihrer Umkehrungen sowie der Grundlagen des Arrangierens
  4. Hymnologie und Liturgik:
    Kenntnis des Evangelischen Gesangbuches (Aufbau, Formen des Gemeindegesanges und der wichtigsten Lieddichter und Melodisten) sowie Kenntnis anderer Liederbuchherausgaben, die für den Bereich der Popularmusik relevant sind (z. B.. Liederbücher der Kirchentage)
    Kenntnis der Gottesdienstordnungen des reformierten Predigtgottesdienstes und des lutherischen Gottesdienstes mit Abendmahl, Aufbau des Kirchenjahres

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1 ↑ Nr. 6.310.