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Ausbildungsordnung für Prädikanten und Prädikantinnen der Bremischen Evangelischen Kirche (Prädikantenausbildungsordnung)
Vom 24. Juni 1997
(GVM 1998 Nr. 1 Z. 8)
#Präambel
1 Der Auftrag zur Verkündigung des Wortes Gottes ist der ganzen Gemeinde gegeben. 2 Sie kann Gemeindeglieder, denen die Gabe der öffentlichen Wortverkündigung gegeben ist, in Dienst nehmen und nach erfolgter Ausbildung in einem Gemeindegottesdienst zu Prädikanten und Prädikantinnen im Ehrenamt berufen. 3 Die Ausbildung wird auf Wunsch der Gemeinde von der Bremischen Evangelischen Kirche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchgeführt.
###§ 1
Die Kirchengemeinde benennt dem Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche ein als Prädikant/Prädikantin geeignetes Gemeindeglied, das sich in der Mitarbeit in der Kirchengemeinde bewährt hat und bereit ist, sich der Ausbildung für den Dienst zu unterziehen und die Pflichten eines Prädikanten/einer Prädikantin im Ehrenamt zu übernehmen.
#§ 2
1 Die Ausbildung des für das Amt des Prädikanten/der Prädikantin vorgesehenen Gemeindegliedes wird vom Ausbildungsreferat der Bremischen Evangelischen Kirche organisiert. 2 Die Ausbildungszeit beträgt zwei Jahre.
#§ 3
1 Zum Abschluss der Ausbildung hält der Bewerber/die Bewerberin nach einem schriftlich eingereichten Predigtentwurf eine Predigt im Gemeindegottesdienst. 2 Im Anschluss an den Gemeindegottesdienst führt der Prädikantenausschuss ein Kolloquium mit dem Bewerber/der Bewerberin durch.
#§ 4
Dem Prädikantenausschuss gehören an:
#- der Schriftführer/die Schriftführerin des Kirchenausschusses der Bremischen Evangelischen Kirche oder ein anderes Mitglied der Theologenkommission,
- je nach Gemeindezugehörigkeit des Bewerbers/der Bewerberin ein Pfarrer/eine Pfarrerin des Reformierten Konvents oder des Lutherischen Gemeindeverbandes oder ein anderer Pfarrer/eine andere Pfarrerin der Bremischen Evangelischen Kirche,
- ein Kirchenvorsteher/eine Kirchenvorsteherin aus einer Gemeinde der Bremischen Evangelischen Kirche,
- ein berufener Prädikant/eine berufene Prädikantin.
§ 5
1 Der Prädikantenausschuss stellt nach dem Kolloquium mehrheitlich fest, ob das Ziel der Ausbildung erreicht ist und der Bewerber/die Bewerberin zur freien Wortverkündigung im Auftrag der Kirche zugelassen werden kann. 2 Bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung stellt der Kirchenausschuss eine Ausbildungsurkunde aus. 3 Diese soll in der Regel bei der Berufung in einem Gemeindegottesdienst ausgehändigt werden.
#§ 6
1 Die Berufung zum Prädikanten/zur Prädikantin im Ehrenamt wird von der Gemeinde vorgenommen. 2 Der Prädikant/die Prädikantin soll in einem Gemeindegottesdienst eingeführt und zur gewissenhaften Erfüllung der Aufgaben und zur Einhaltung der kirchlichen Ordnungen verpflichtet werden.
#§ 7
Der Gemeinde obliegt die Verantwortung für die Beteiligung des Prädikanten/der Prädikantin am Predigtdienst.