.(GVM 2024 Nr. 8 S. 35)
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Richtlinien zur berufsbezogenen Qualifizierung
Vom 20. Juni 2024
(GVM 2024 Nr. 8 S. 35)
#1. Geltungsbereich und Ziel
1.1. Geltungsbereich
1 Diese Richtlinien gelten für Pastorinnen und Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Bremischen Evangelischen Kirche und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem Arbeitsverhältnis zur Bremischen Evangelischen Kirche oder zu einer Gemeinde stehen (im Folgenden „Mitarbeitende“). 2 Die Bezuschussung von Qualifizierungsmaßnahmen für Ehrenamtliche ist gesondert geregelt.
1.2. Ziel
1 Die Bremische Evangelische Kirche und ihre Gemeinden sind in ihren vielfältigen Arbeitsfeldern auf qualifizierte Mitarbeitende angewiesen. 2 Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Interesse von Mitarbeitenden und Dienststellenleitungen in Gemeinden sowie im gesamtkirchlichen Bereich. 3 Die Qualifizierung der Mitarbeitenden soll dazu beitragen, dass die Gemeinden und der gesamtkirchliche Bereich ihren Auftrag sachkundig und glaubwürdig wahrnehmen können. 4 Die Mitarbeitenden sollen ermutigt werden, ihre Kenntnisse aus ihrer Ausbildung und ihrem Arbeitsfeld zu vertiefen und zu erweitern. 5 Dabei sind die Grundsätze der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, die Belange teilzeitbeschäftigter Mitarbeitender und Mitarbeitender in den letzten Berufsjahren stets zu berücksichtigen.
2. Förderungsfähige Qualifizierungsmaßnahmen
2.1. Arbeitsplatzbezogene Qualifizierungsmaßnahmen
1 Unter Qualifizierungsmaßnahmen in der beruflichen Bildung sind insbesondere Maßnahmen zu verstehen, die in einem deutlich erkennbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsfeld oder den zukünftigen Aufgaben der bzw. des Mitarbeitenden stehen und von einem kirchlichen oder anderen anerkannten Träger angeboten werden. 2 Dringende dienstliche Erfordernisse dürfen der Maßnahme nicht entgegenstehen. 3 Unterschieden werden:
2.1.1. Schulungen
Es handelt sich um notwendige und spezifische Qualifizierungen, die sich auf die Anforderungen des Arbeitsplatzes beziehen. Dazu gehören:
2.1.1.1. Einführungsschulung
Alle Mitarbeitenden im Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche sollen zu Beginn ihrer Tätigkeit an einer Einführungsschulung teilnehmen, in der sie mit Strukturen, Arbeitsfeldern und Unterstützungsangeboten der Bremischen Evangelischen Kirche, ihrer Gemeinden und Einrichtungen vertraut gemacht werden sollen.
2.1.1.2. Schulungen zur Prävention sexualisierte Gewalt
Es besteht eine Fortbildungsverpflichtung aller Mitarbeitenden zum Nähe-Distanz-Verhalten, zur grenzachtenden Kommunikation und zur Prävention zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (siehe Richtlinie der EKD zum Schutz vor sexualisierter Gewalt1#).
2.1.2. Anpassungsfortbildungen
Es handelt sich um Maßnahmen zum Erhalt, zur Anpassung oder zur Erweiterung bestehender Qualifikationen im ausgeübten Tätigkeitsfeld. Sie dienen nicht in erster Linie der Erweiterung der beruflichen Qualifikationen (Zertifikat) und sind von kürzerer Dauer.
2.1.3. Weiterbildungen
Es handelt sich um zeitlich und inhaltlich umfangreiche Maßnahmen, die zu einem Zertifikat oder einem berufsqualifizierenden Abschluss führen.
2.2. Maßnahmen zur geistlichen Reflexion
1 Die Bremische Evangelische Kirche unterstützt die eigene Auseinandersetzung aller Mitarbeitenden mit Glaubensthemen. 2 Mitarbeitenden soll ermöglicht werden, an Maßnahmen teilzunehmen, durch die die geistliche Dimension der eigenen Arbeit gestärkt wird, soweit nicht andere fachliche Anforderungen der Personalentwicklung oder dienstliche Interessen dem entgegenstehen.
2.3. Maßnahmen zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit
2.3.1. Tagesseminare
Tagesseminare wie z.B. die durch die Koordinationsstelle Personalentwicklung durchgeführten Gesundheitstage können als Fortbildungstage angerechnet werden.
2.3.2. Maßnahmen für Mitarbeitende über 55 Jahre
Gemäß § 29 KAVO-BEK2# wird Mitarbeitenden, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, bezahlte Arbeitsbefreiung bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr zur Teilnahme an Veranstaltungen oder Fortbildungen zu Fragen des alterns- oder altersgerechten Arbeitens und des Übergangs vom Beruf in die Rente gewährt. Ein Zuschuss kann bei der Koordinationsstelle Personalentwicklung beantragt werden.
3. Antrags- und Genehmigungsverfahren, Teilnahmenachweis
3.1. Antragsverfahren
1 Ein schriftlicher Antrag auf Genehmigung für eine Qualifizierungsmaßnahme ist in der Regel spätestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der Dienststellenleitung oder der bzw. dem zuständigen Vorgesetzten zu stellen. 2 Hat die Dienststellenleitung oder die bzw. der zuständige Vorgesetzte die Genehmigung erteilt, beantragt die bzw. der Mitarbeitende die Kostenübernahme bzw. einen Zuschuss.
3 Der Antrag auf Kostenübernahme bzw. Bezuschussung ist von Mitarbeitenden im Bereich der Kindertageseinrichtungen an den Landesverband Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder, von allen übrigen Mitarbeitenden über die Koordinationsstelle Personalentwicklung an den Kirchenausschuss zu richten. 4 Für die Antragstellung sollen die jeweils gültigen Antragsformulare verwendet werden.
3.2. Genehmigungsverfahren
1 Anträge aus dem Bereich der Kindertageseinrichtungen werden vom Landesverband Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder entschieden.
2 Anträge mit einem Zuschussbetrag bis 2.000 Euro werden von der Koordinationsstelle Personalentwicklung entschieden.
3 Anträge, die einen Zuschussbetrag von 2.000 Euro überschreiten, Anträge zu Weiterbildungen und Anträge, deren Bezug zum aktuellen Tätigkeitsfeld unklar ist, werden vom Koordinationszirkel Personalentwicklung der Bremischen Evangelischen Kirche beraten und entschieden, soweit in diesen Richtlinien nichts anderes geregelt ist.
4 Anträge, die im Zusammenhang mit Personalplanungsmaßnahmen im Bereich der Pastorinnen und Pastoren stehen, werden nach Beratung im Koordinationszirkel Personalentwicklung vom Kirchenausschuss bzw. von der Theologenkommission entschieden.
5 Anträge, die auf Grund der Sicherungsordnung der Bremischen Evangelischen Kirche gestellt werden, werden vom Koordinationszirkel Personalentwicklung beraten und vom Kirchenausschuss entschieden.
3.3. Teilnahmenachweis
1 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme eine Teilnahmebescheinigung vorzulegen. 2 Wird ein vorgesehener Abschluss durch ein Zertifikat nicht erreicht, ist ebenfalls eine Teilnahmebescheinigung vorzulegen. 3 Die Teilnahmebescheinigung wird in die Personalakte aufgenommen.
4. Kosten
4.1. Anspruch und Kostenübernahme
1 Es besteht ein Anspruch auf Maßnahmen zur arbeitsplatzbezogenen Qualifizierung im Umfang von fünf Arbeitstagen im Jahr. 2 Bei genehmigten Qualifizierungsmaßnahmen bis zu einem Umfang von fünf Arbeitstagen im Jahr bzw. 15 Arbeitstagen in drei Jahren erfolgt die volle Kostenübernahme durch die Zentralkasse.
3 Maßnahmen zur geistlichen Reflexion und zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit können berücksichtigt und bezuschusst werden.
4 Maßnahmen, die über den Zeitraum von fünf Arbeitstagen im Jahr bzw. 15 Arbeitstagen in drei Jahren hinausgehen, können gewährt und durch einen Zuschuss aus zentralen Fortbildungsmitteln unterstützt werden.
5 Wird eine Qualifizierungsmaßnahme auf Wunsch der Dienststelle absolviert, erfolgt die volle Kostenübernahme durch die Zentralkasse.
6 Umfangreichere Zusatzausbildungen bzw. Weiterbildungen bedürfen der Einzelfallregelung.
4.2. Kostenarten
1 Übernahme- bzw. zuschussfähig sind Kosten für die Teilnahme an der Maßnahme, Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die erforderlichen Fahrtkosten. 2 Diese Kosten sind in angemessener Höhe übernahme- bzw. zuschussfähig, soweit sie für die Durchführung der Maßnahme notwendigerweise entstanden sind. 3 Bei umfangreichen Weiterbildungsmaßnahmen kann ein Eigenanteil der bzw. des antragstellenden Mitarbeitenden und der jeweiligen Dienststelle (z. B. Kirchengemeinde) erforderlich werden.
4 Die Anerkennung angemessener Fahrtkosten erfolgt in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Reisekostenverordnung der Bremischen Evangelischen Kirche3#. 5 Fahrtkosten werden erstattet, sofern die Maßnahme nicht am Wohnort oder am Dienstort stattfindet.
6 Als angemessene Kosten für Verpflegung gelten die nachgewiesenen Aufwendungen bis zur Höhe der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz. 7 Soweit die nachgewiesenen Übernachtungskosten Kosten für Verpflegung bereits einschließen oder Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt wird, sind die sich nach Satz 6 ergebenden Höchstbeträge um 20 % für Frühstück sowie um je 40 % für Mittag- und Abendessen zu kürzen.
4.3. Verfahren bei Kostenübernahme
1 Wird ein Zuschuss oder eine Kostenübernahme bewilligt, erstattet die Zentralkasse steuer- und sozialversicherungsfrei die Kosten für die auf eigene Rechnung der bzw. des Mitarbeitenden durchgeführte Maßnahme bis zur bewilligten Höhe. 2 In diesem Fall muss die Originalrechnung vorgelegt werden. 3 Darauf ist der Erstattungsbetrag zu vermerken.
4 Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt ebenfalls dann vor, wenn die Maßnahme auf Rechnung der Bremischen Evangelischen Kirche durchgeführt wird.
4.4. Rückzahlungsvereinbarung
Bei umfangreicheren Maßnahmen kann eine Rückzahlungsvereinbarung geschlossen werden.
5. Arbeitszeit
1 Die genehmigte Teilnahme an Schulungen und Fortbildungsveranstaltungen ist Arbeitszeit. 2 Einzelheiten werden in einem Merkblatt zur Arbeitszeit bei Qualifizierungsmaßnahmen geregelt. 3 Falls erforderlich, müssen Art und Umfang der Vertretung nach Maßgabe der in dem jeweiligen Arbeitsbereich geltenden Bestimmungen geklärt werden.
4 Ein Anspruch auf Freizeitausgleich aufgrund der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen besteht nur nach Maßgabe der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission.
6. Informationspflicht
Die Mitarbeitenden sollen über geeignete Qualifizierungsangebote sowie andere Maßnahmen der Personalentwicklung informiert werden, z. B. in Mitarbeitendengesprächen.
7. Inkrafttreten
1 Diese Richtlinien treten am 1. Juli 2024 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten die Richtlinien zur berufsbezogenen Qualifizierung vom 10. Juni 2010 (GVM 2010 Nr. 2 S. 133), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. März 2014 (GVM 2014 Nr. 1 S. 53), außer Kraft.