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Beschaffungsordnung zur öko-fairen Beschaffung
in den zentralen Einrichtungen der Bremischen Evangelischen Kirche

(Stand August 2009)

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Die Bewahrung von Mensch, Tier und Umwelt als Gottes Schöpfung ist grundsätzlicher Bestandteil allen Handels der Gemeinden, Ämter und Werke der BEK und aller Gemeindeglieder. Schritte auf diesem Weg sind die Umorientierung bei allen Beschaffungen auf Produkte aus ökologischer und fair gehandelter Produktion sowie eine Verhaltensänderung eines/r jeden Einzelnen, die zu einem sparsamen Umgang mit allen Ressourcen führt.
Um die Umstellung der Beschaffung zu organisieren, wird folgende Aufgabenliste beschlossen, die schrittweise umgesetzt wird. Dazu gibt es eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten, die bzw. der die Kompetenz bekommt, entsprechende Maßnahmen einzuleiten und deren Einhaltung zu prüfen.
Regelungen für das Beschaffungswesen der Kirchenkanzlei
und seiner Einrichtungen unter ökologischen und fair gehandelten Bedingungen
Diese Aufgabenzusammenstellung wurde in Ausführung des Beschlusses des Kirchentages der Bremischen Evangelischen Kirche vom 8. Mai 2008 erstellt. Er soll sicherstellen, dass die Kirchenkanzlei und andere Einrichtungen der Bremischen Evangelischen Kirche beim Einkauf von Waren aller Art nur solche Produkte berücksichtigen, deren Herstellung nachweislich unter Beachtung grundlegender Menschen- und Arbeitsrechte sowie von Umweltstandards erfolgt.
Der vom Kirchentag gefasste Beschluss ist die Konkretisierung vieler in den letzten Jahren gefassten Grundsatzbeschlüsse, in denen die Bremische Evangelischen Kirche sich verpflichtete, für die Bewahrung der Schöpfung und für weltweite soziale Gerechtigkeit einzutreten.
In Umsetzung des Beschlusses beschließt die Leitungsrunde Folgendes:
  1. Ab sofort wird Kaffee und Tee nur noch mit Fair-Siegel und nur noch Recyclingpapier mit Umweltsiegel gekauft.
  2. Produkte aus Asien, Afrika und Lateinamerika, die nachweislich häufig mit Kinderarbeit hergestellt werden (Agrarprodukte, Billigprodukte aus Holz, Wohntextilien, Lederprodukte, Spiel- und Sportwaren sowie Pflastersteine) werden ab sofort nur noch gekauft, wenn sie ein anerkanntes Siegel tragen. Dieses Siegel muss bestätigen, dass das Produkt nicht mittels ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention Nr. 182 hergestellt oder bearbeitet wurde. Nähere Information unter www.aktiv-gegenkinderarbeit.de.
    Liegt kein Siegel vor, ist die anliegende verbindliche Erklärung des Anbieters einzuholen (Anlage 11#).
  3. Generell ist beim Kauf von Produkten, die im Ausland produziert wurden, sicherzustellen, dass bei der Herstellung Sozial- und Umweltstandards berücksichtigt wurden. Liegt ein entsprechendes Siegel oder eine verbindliche Selbstverpflichtung des Anbieters mit Kontrollmechanismen in Bezug auf seine Lieferanten aus dem Ausland nicht vor, ist die anliegende Erklärung (Anlage 22#) einzuholen.
  4. Beim Kauf von Produkten, die im Inland hergestellt wurden, und bei Dienstleistungen ist darauf zu achten, dass keine Menschen ausgebeutet werden.
  5. Ab sofort werden nur noch Produkte gekauft, die strahlungs- und schadstoffarm sind und die keine die Gesundheit der Mitarbeitenden gefährdenden Inhaltsstoffe enthalten. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Beschreibung des Herstellers oder der Broschüre “Klimafreundlich einkaufen” der Verbraucher Initiative e.V. sowie aus dem Internet unter www.ecotopten.de und www.label-online.de. Ferner ist darauf zu achten, dass diese Produkte Strom und Wasser sparend sind.
  6. Die Kirchenkanzlei wird beauftragt, beim Einkauf von Waren aller Art die Grundsätze 1-5 zu beachten. Die Beschaffungsliste B3# gibt Auskunft über die Einzelheiten ökofairer Beschaffung.
  7. Die Kirchenkanzlei wird beauftragt, aus Gründen der besseren Umsetzung, einen Großanbieter für möglichst viele der einzukaufenden Produkte auszusuchen, der sich auf ökosoziale Produkte spezialisiert hat oder einen anderen regionalen Anbieter zu finden, der diese Produkte liefern kann. In diesem Falle kann beim Kauf auf die anliegenden Erklärungen verzichtet werden.
  8. Die Kirchenkanzlei legt fest, wer für die Beschaffung von Waren zuständig ist, wer Auskunft erteilt und wer für die Einhaltung der Beschlüsse des Kirchentages zuständig ist. Diese Person erhält eine entsprechende Schulung.
  9. Die Kirchenkanzlei legt bis zum 31.12.2009 die notwendigen Einsparmaßnahmen gemäß C4# fest, um anfallende Mehrkosten auszugleichen. Diese sind bis zum 31.5.2010 umzusetzen.

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1 ↑ Anlagen und Listen werden im Mitarbeitendenportal www.bek-intern.de veröffentlicht.
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2 ↑ Anlagen und Listen werden im Mitarbeitendenportal www.bek-intern.de veröffentlicht.
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3 ↑ Anlagen und Listen werden im Mitarbeitendenportal www.bek-intern.de veröffentlicht.
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4 ↑ Anlagen und Listen werden im Mitarbeitendenportal www.bek-intern.de veröffentlicht.