.Richtlinien für die Bewilligung von Zuschüssen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Richtlinien für die Bewilligung von Zuschüssen
zur Anschaffung und Instandsetzung
von Orgeln, Glocken und Kirchturmuhren
Vom 17. August 2017
Änderungen
Datum | Fundstelle | |
1 | 9. Februar 2023 |
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§ 1
Allgemeines
(
1
)
1 Orgeln und Glocken in Kirchen und anderen gemeindlichen Gebäuden sind für den gottesdienstlichen und konzertanten Gebrauch bestimmt. 2 Sie sind liturgische Instrumente und unterstützen den Ablauf von Gottesdiensten und Gemeindefeiern. 3 Sie sollen klanglich und technisch ihrer Zweckbestimmung entsprechen. 4 Sie müssen deshalb sachverständig und pfleglich unterhalten werden.
(
2
)
1 Zur fachlichen Beratung und Unterstützung beruft der Kirchenausschuss einen Orgelsachverständigen oder eine Orgelsachverständige. 2 Die fachliche Begutachtung ist Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen aus der Zentralkasse. 3 Die baulichen Belange obliegen der Bau- und Grundstücksabteilung der Kirchenkanzlei der Bremischen Evangelischen Kirche.
(
3
)
Für die Anschaffung, die Instandsetzung und den Unterhalt von Orgeln, Glocken und Kirchturmuhren sind die Gemeinden zuständig.
(
4
)
Für die Orgeln übernimmt die Zentralkasse die Kosten für eine Wartungs- und Pflegemaßnahme auf der Grundlage von Wartungsverträgen mit qualifizierten Orgelbaufirmen im Abstand von jeweils zwei Jahren.
#§ 2
Rahmenbedingungen für Zuschüsse
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1
)
Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel kann ein Zuschuss für die Anschaffung einer neuen Orgel gewährt werden, wenn ein Neubau eines Gottesdienstraumes erfolgt oder wenn eine vorhandene Orgel nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand instand gesetzt werden kann.
(
2
)
Ein Zuschuss für eine Orgelinstandsetzung oder eine Generalüberholung kann – in der Regel nach einem Zeitraum von 25 Jahren bis 30 Jahren – gewährt werden, wenn diese im Einzelfall einen Kostenaufwand von mehr als 6.000 Euro erfordert und wenn sie zur Erhaltung der Orgel (Substanzsicherung und Bespielbarkeit) gutachterlich begründet und unabweisbar ist.
(
3
)
Verbesserungen und Erweiterungen an Orgeln sind von den Gemeinden zu finanzieren.
(
4
)
Ein Zuschuss für Maßnahmen an Glocken, Glockenstühlen und Kirchturmuhren wird in der Regel nicht gewährt, es sei denn, dass die Kosten hierfür für eine Gemeinde auf Grund ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eine unzumutbare Belastung darstellen.
#§ 3
Zuschusshöhe
1 Die Höhe des Zuschusses, der gemäß § 2 Absatz 1 bei Anschaffungen von Orgeln und gemäß § 2 Absatz 2 bei größeren Orgelinstandsetzungen oder Generalüberholungen gewährt wird, richtet sich nach der kirchenmusikalischen Personalausstattung der Gemeinde, der Größe und Bauart der Orgel, dem Grad der Dringlichkeit des Projekts und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde. 2 Ferner sollen regionale Belange berücksichtigt werden.
#§ 4
Zuschussverfahren
(
1
)
Beantragt eine Gemeinde einen Zuschuss für ein Orgelprojekt, sind dem Antrag an den Kirchenausschuss folgende Unterlagen beizufügen:
- Kostenanschlag des Projekts unter Beifügung von drei Angeboten von qualifizierten Orgelbaufirmen einschließlich aller Folgekosten,
- Finanzierungsplan mit einer Darstellung über die Aufbringung der Eigenmittel,
- orgelfachtechnisches Gutachten des oder der Orgelsachverständigen der Bremischen Evangelischen Kirche.
(
2
)
Über den Antrag der Gemeinde entscheidet der Kirchenausschuss.
#§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2018 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Bewilligung von Mitteln aus der Zentralkasse zur Anschaffung und Instandsetzung von Orgeln und Glocken in den Gemeinden vom 23. Januar 1997 (GVM 1997 Nr. 2 Z. 5) in der Fassung vom 27. März 2008 (GVM 2008 Nr. 1 S. 68) außer Kraft.