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Kirchengesetz zur Ausführung
des EKD-Datenschutzgesetzes
(Datenschutzausführungsgesetz - DSAG)

Vom 27. November 2019

(GVM 2019 Nr. 2 S. 32)

Zur Ausführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz – DSG-EKD) vom 15. November 20171# (ABl. EKD S. 353), das die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Zustimmung der Kirchenkonferenz aufgrund des Artikels 10 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 10a Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland2# beschlossen hat, werden nachstehende Bestimmungen erlassen:
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§ 1 Anwendungsbereich
(zu § 2 Absatz 1 Satz 1 DSG-EKD4#)

Dieses Kirchengesetz gilt für kirchliche Stellen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 DSG-EKD im Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche. Dies sind insbesondere die Bremische Evangelische Kirche und ihre Gemeinden, der Evangelisch-Lutherische Gemeindeverband in der Bremischen Evangelischen Kirche, die Versorgungskasse für die Pfarrer und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche, das Diakonische Werk Bremen e.V. und seine Mitgliedseinrichtungen sowie die sonstigen rechtlich selbstständigen kirchlichen Werke und Einrichtungen einschließlich der rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die in die nach § 2 Absatz 1 Satz 3 DSG-EKD zu führende Übersicht einzutragen sind.
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§ 2 Auftragsverarbeitung
(zu § 30 Absatz 7 Satz 2 DSG-EKD5#)

Bei der Beauftragung anderer kirchlicher Stellen im Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche kann von den Bestimmungen des § 30 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3, 5, 7 und 9 und Satz 4 DSG-EKD abgesehen werden.
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§ 3 Örtlich Beauftragte für den Datenschutz
(zu § 36 Absatz 2 DSG-EKD6#)

Der Kirchenausschuss kann für die Gemeinden eine gemeinsame örtlich Beauftragte oder einen gemeinsamen örtlich Beauftragten für den Datenschutz gemäß § 36 Absatz 2 DSG-EKD bestellen. Es können auch Gemeinden einbezogen werden, die die Voraussetzungen des § 36 Absatz 1 DSG-EKD nicht erfüllen.
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§ 4 Unabhängige Datenschutzaufsicht
(zu § 39 Absatz 1 und 3 DSG-EKD7#)

( 1 ) Die Aufgaben der unabhängigen Datenschutzaufsicht im Bereich der Bremischen Evangelische Kirche einschließlich der Datenschutzaufsicht über das Diakonische Werk Bremen e.V. und seine Mitgliedseinrichtungen sind der Aufsichtsbehörde der Evangelischen Kirche in Deutschland übertragen.
( 2 ) Der Kirchenausschuss kann stattdessen eigene Aufsichtsbehörden gemäß § 39 Absatz 3 DSG-EKD allein oder gemeinsam mit anderen Gliedkirchen der EKD errichten.
( 3 ) Entscheidungen über die Wahrnehmung der Aufgaben der Datenschutzaufsicht über das Diakonische Werk Bremen e.V. und seine Mitgliedseinrichtungen erfolgen im Benehmen mit dem Diakonischen Werk Bremen e.V.
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§ 5 Ausführungsbestimmungen zum EKD-Datenschutzgesetz
und ergänzende Bestimmungen zum Datenschutz
(zu § 54 Absatz 2 DSG-EKD8#)

Der Kirchenausschuss wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Ausführungsbestimmungen zum EKD-Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie ergänzende Bestimmungen zum Datenschutz zu erlassen, soweit diese dem Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland nicht widersprechen.
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§ 6 Allgemeine Aufsicht

( 1 ) Die allgemeine Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in der Bremischen Evangelischen Kirche führt der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche. Er bedient sich dabei der Kirchenkanzlei. Das Diakonische Werk Bremen e.V. nimmt gegenüber seinen Mitgliedseinrichtungen die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz wahr.
( 2 ) Der jeweils aufsichtführenden Stelle gemäß Absatz 1 ist auf Aufforderung die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze gemäß § 5 DSG-EKD9# nachzuweisen. Dazu sind insbesondere die nach dem EKD-Datenschutzgesetz vorgeschriebenen Dokumentationen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
( 3 ) Die jeweils aufsichtführende Stelle gemäß Absatz 1 kann für die Umsetzung der aus dem EKD-Datenschutzgesetz resultierenden Verpflichtungen der kirchlichen Stellen die Verwendung von Formblättern, Mustern und anderen Vorlagen vorschreiben.
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§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz zur Übernahme des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über den Datenschutz vom 21. März 1978 (GVM 1978 Nr. 1 Z. 7) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 9.100.
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2 ↑ Nr. 1.400.
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3 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil des Gesetzes.
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4 ↑ Nr. 9.100.
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5 ↑ Nr. 9.100.
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6 ↑ Nr. 9.100.
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7 ↑ Nr. 9.100.
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8 ↑ Nr. 9.100.
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9 ↑ Nr. 9.100.