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Rahmenordnung für den Küster- und Hausmeisterdienst in der Bremischen Evangelischen Kirche

Vom 21. Oktober 2010

(GVM 2010 Nr. 3 S. 160)

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Präambel: Zum Berufsbild der Mitarbeitenden im Küster- und Hausmeisterdienst
Mitarbeitende im Küster- und Hausmeisterdienst unterstützen durch ihren Dienst die Verkündigung des Wortes Gottes. Dies geschieht insbesondere im Gottesdienst, bei Amtshandlungen und anderen Veranstaltungen der Kirchengemeinde. Sie sorgen durch ihren Dienst für die äußeren Voraussetzungen des gottesdienstlichen Lebens im Alltag einer Kirchengemeinde. Ein Großteil der Aufgaben besitzt technischen oder organisatorischen Charakter. Aus dieser Aufgabenstellung ergibt sich eine Tätigkeitsbeschreibung, die überwiegend praktisch und technisch ausgerichtet ist, jedoch ohne das Wissen um seine geistlichen und liturgischen Bezüge nicht sinnvoll ausgeübt werden kann. Mitarbeitende im Küster- und Hausmeisterdienst benötigen soziale Kompetenz.
Durch ihre Präsenz in den Gebäuden und Anlagen der Kirchengemeinde sind Mitarbeitende im Küster- und Hausmeisterdienst wichtige Ansprechpersonen für Besucherinnen und Besucher, Gäste und Gemeindeglieder. Sie geben Auskunft, übermitteln Informationen und stimmen organisatorische Angelegenheiten ab. Sie tragen durch ihren Dienst dazu bei, dass sich die Gemeinde mit Freude zu ihren Gottesdiensten, Veranstaltungen und Festen versammeln kann.
1. Einführung
Die Mitarbeitenden im Küster- und Hausmeisterdienst werden in einem Gottesdienst unter Fürbitte der Gemeinde in den Dienst eingeführt.
2. Stellenbeschreibung und Dienstanweisung
Die Aufgaben der Mitarbeitenden im Küster- und Hausmeisterdienst werden von der jeweiligen Dienststelle in einer Stellenbeschreibung sowie einer Dienstanweisung festgelegt.
3. Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit sowie Mehr-/Überstunden und deren Ausgleich durch Freizeit sind in der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung (KAVO-BEK)1# in der jeweils gültigen Fassung geregelt. Auch bei Veranstaltungen und angeordneten Diensten, die nicht in den kirchlichen und sozialen Bereich der Gemeinde gehören, ist Freizeitausgleich zu gewähren.
Auch der Ausgleich für Sonntags- und Feiertagsdienste ist in der KAVO-BEK2# in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
Als Ausgleich für den Sonntags- und Feiertagsdienst ist den Mitarbeitenden im Küster- und Hausmeisterdienst ein schriftlich zu vereinbarender Werktag als dienstfreier Tag zu gewähren. Alle sechs Wochen ist ein Wochenende (Sonnabend und Sonntag) dienstfrei zu halten. Dieses Wochenende wird als ein dienstfreier Werktag im Sinne dieser Regelung gerechnet.
4. Urlaub
Mitarbeitende im Küster- und Hausmeisterdienst haben ihren Urlaub so einzurichten, dass dieser möglichst nicht auf die kirchlichen Feiertage fällt.
5. Dienstkleidung und Arbeitsmittel
Von den Mitarbeitenden im Küster- und Hausmeisterdienst wird erwartet, dass sie eine der Würde des Gottesdienstes oder der Amtshandlung angemessene Kleidung tragen. Wird das Tragen einer Dienstkleidung während des Küsterdienstes angeordnet, so hat die Dienststelle die Anschaffungs- und Erhaltungskosten zu übernehmen.
Die Dienststelle trägt die Anschaffungs- und Erhaltungskosten für Sicherheitsbekleidung nach den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften.
Die Dienststelle trägt die Kosten für die Arbeitsmittel der Mitarbeitenden im Küster- und Hausmeisterdienst.
6. Aus- und Fortbildung
Die Mitarbeitenden im Küster- und Hausmeisterdienst sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch berufliche Qualifizierung aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln. Sie sollen an berufsbezogenen Qualifizierungen sowie den Berufsgruppentreffen teilnehmen.
7. Vertretung
Bei Urlaub, Krankheit und Arbeitsbefreiung hat die Dienststelle die Vertretung zu regeln.
8. Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 6.200.
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2 ↑ Nr. 6.200.