.Kirchengesetz
###Abschnitt I
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Abschnitt II
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Abschnitt III
#§ 14
§ 15
Abschnitt IV
#§ 16
§ 17
Abschnitt V
#§ 18
§ 19
Kirchengesetz
über das Verfahren zur Regelung
der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden
in der Bremischen Evangelischen Kirche
(Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG-BEK)
Vom 21. Mai 2014
Abschnitt I
Allgemeines
#§ 1
Grundsatz
1Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. 2Die gemeinsame Verantwortung für diesen Dienst verbindet alle in der Kirche tätigen Menschen. 3Sie erfordert bei der Gestaltung und Durchführung des kirchlichen Arbeitsrechts eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Beteiligten.
#§ 2
Geltungsbereich
Dieses Kirchengesetz gilt für die Bremische Evangelische Kirche und ihre Gemeinden.
#§ 3
Organe
Für die in diesem Kirchengesetz vorgesehenen Aufgaben werden die Arbeitsrechtliche Kommission der Bremischen Evangelischen Kirche und der Schlichtungsausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche gebildet.
#§ 4
Verbindlichkeit der arbeitsrechtlichen Regelungen
(1) Die durch die Arbeitsrechtliche Kommission oder den Schlichtungsausschuss nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes beschlossenen arbeitsrechtlichen Regelungen sind für alle Anstellungsträger im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes verbindlich und dürfen nicht unterschritten werden.
(2) Es dürfen nur Arbeitsverträge abgeschlossen werden, die den in Absatz 1 genannten arbeitsrechtlichen Regelungen entsprechen.
(3) Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission und des Schlichtungsausschusses über arbeitsrechtliche Regelungen sind nach Erlangung der Rechtskraft im Amtsblatt der Bremischen Evangelischen Kirche zu veröffentlichen.
#Abschnitt II
Arbeitsrechtliche Kommission
#§ 5
Aufgabe
1Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Aufgabe, die Arbeitsbedingungen der in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis beschäftigten Mitarbeitenden zu regeln. 2Dies umfasst Regelungen zu dem Inhalt, dem Abschluss und der Beendigung dieser Rechtsverhältnisse.
#§ 6
Zusammensetzung
(1) Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören an:
- sechs Mitglieder als Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeitenden,
- sechs Mitglieder als Vertreter und Vertreterinnen der Anstellungsträger.
(2) Entsprechend der Zahl der Mitglieder sind stellvertretende Mitglieder zu benennen, die im Verhinderungsfall an die Stelle der verhinderten Mitglieder treten.
(3) 1Bestehen Zweifel an der Berechtigung der Zugehörigkeit zur Arbeitsrechtlichen Kommission, so entscheidet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der oder die Vorsitzende des Gerichts der Bremischen Evangelischen Kirche. 2Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.
#§ 7
Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeitenden
(1) 1Die Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeitenden (Mitglieder und stellvertretende Mitglieder) werden jeweils zur Hälfte vom Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen und von den Gewerkschaften entsandt. 2Entsendungsberechtigt sind nur solche Gewerkschaften, denen jeweils mindestens 20 kirchliche Mitarbeitende aus dem Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche angehören. 3Die Mitgliederzahl ist gegenüber dem Präsidenten oder der Präsidentin des Kirchentages glaubhaft zu machen. 4Die Glaubhaftmachung kann insbesondere durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgen, die ein Mitglied des Vertretungsorgans der Gewerkschaft vor einem Notar oder einer Notarin unter Vorlage einer Mitgliederliste abgibt und dem Präsidenten oder der Präsidentin des Kirchentages ohne Mitgliederliste vorlegt.
(2) 1Spätestens drei Monate vor Beginn der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission gibt der Kirchenausschuss unter den Amtlichen Bekanntmachungen in den Bremer Tageszeitungen bekannt, dass die Arbeitsrechtliche Kommission neu zu bilden ist. 2Die Gewerkschaften, die Vertreter und Vertreterinnen in die Arbeitsrechtliche Kommission entsenden wollen, haben dies innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bekanntgabe dem Kirchenausschuss anzuzeigen, der bei mehreren Anzeigen die jeweils anderen Gewerkschaften von der Anzeige unverzüglich unterrichtet. 3Geben mehrere Gewerkschaften eine Anzeige ab, so einigen sie sich auf die Zahl der von ihnen jeweils zu entsendenden Vertreter und Vertreterinnen. 4Grundsätzlich maßgebend ist das zahlenmäßige Verhältnis der im Zeitpunkt der Entsendung in den Gewerkschaften zusammengeschlossenen kirchlichen Mitarbeitenden aus dem Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche. 5Einigen sich die Gewerkschaften innerhalb der Ausschlussfrist von einem Monat nach Ablauf der Ausschlussfrist nach Satz 2 nicht auf die Zahl der jeweils von ihnen zu entsendenden Vertreter und Vertreterinnen, entscheidet der oder die Vorsitzende des Gerichts der Bremischen Evangelischen Kirche.
(3) Sind einzelne Gewerkschaften nicht zur Mitwirkung bereit, fallen die entsprechenden Sitze an die übrigen Gewerkschaften.
(4) Soweit eine Besetzung der Sitze unter Beteiligung von Gewerkschaften im Verfahren der Absätze 1 bis 3 nicht zustande kommt, erfolgt die Entsendung ausschließlich durch den Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen.
(5) 1Die vom Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen zu entsendenden Vertreter und Vertreterinnen müssen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. ist. 2Mehr als die Hälfte der vom Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen zu entsendenden Vertreter und Vertreterinnen muss beruflich im kirchlichen Dienst tätig sein.
#§ 8
Vertreter und Vertreterinnen der Anstellungsträger
1Die Vertreter und Vertreterinnen der Anstellungsträger (Mitglieder und stellvertretende Mitglieder) werden vom Kirchenausschuss entsandt. 2Sie müssen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e.V. ist.
#§ 9
Amtszeit
(1) 1Die Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission beträgt vier Jahre. 2Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer der Amtszeit entsandt. 3Sie bleiben bis zur Bildung der neuen Arbeitsrechtlichen Kommission im Amt, längstens jedoch bis zu einem Jahr nach Ablauf der Amtszeit. 4Eine erneute Entsendung ist möglich.
(2) 1Das Amt eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds endet vor Ablauf der Amtszeit, wenn eine der rechtlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entfällt, wenn das Amt niedergelegt oder die Entsendung durch die entsendende Stelle zurückgenommen wird. 2Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, wird von der entsendenden Stelle unverzüglich ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin für den Rest der Amtszeit entsandt.
#§ 10
Vorsitz
(1) Der Präsident oder die Präsidentin des Kirchentages beruft die Arbeitsrechtliche Kommission zu ihrer ersten Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl der Vorsitzenden.
(2) 1Die Arbeitsrechtliche Kommission wählt für die Dauer ihrer Amtszeit sowohl aus der Gruppe der Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeitenden als auch aus der Gruppe der Vertreter und Vertreterinnen der Anstellungsträger ein Mitglied zum oder zur Vorsitzenden, und zwar auf Vorschlag aus der jeweiligen Gruppe. 2Die beiden Vorsitzenden nehmen in der Regel im jährlichen Wechsel die Aufgabe des oder der amtierenden Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden wahr. 3Können sie sich nicht darüber einigen, wer zuerst den Vorsitz führt, so entscheidet das Los.
#§ 11
Verfahren
(1) 1Die nicht öffentlichen Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission werden durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende nach Bedarf einberufen und geleitet. 2Sitzungen müssen einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird. 3Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
(2) 1Der oder die Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf, die mit der Einladung zu versenden ist. 2Jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung zu benennen.
(3) 1Die Arbeitsrechtliche Kommission ist beschlussfähig, wenn von jeder der beiden Gruppen mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. 2Ist die Arbeitsrechtliche Kommission trotz zweimaliger ordnungsgemäßer Ladung nicht beschlussfähig, kann sie mit Zustimmung mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder die Angelegenheit dem Schlichtungsausschuss zur Entscheidung vorlegen.
(4) 1Arbeitsrechtliche Regelungen nach § 5 bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden. 2Sonstige Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst. 3Auf Verlangen muss geheime Abstimmung erfolgen.
(5) 1Über die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem oder der Vorsitzenden und dem oder der von der Arbeitsrechtlichen Kommission bestellten Schriftführer oder Schriftführerin zu unterzeichnen ist. 2Die Niederschrift führt die Namen der Anwesenden auf.
(6) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann zu ihren Sitzungen sachkundige Fachleute hinzuziehen und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen Ausschüsse bilden.
(7) Weitere Verfahrensregelungen trifft die Arbeitsrechtliche Kommission in einer Geschäftsordnung.
#§ 12
Einspruchsverfahren
(1) Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 5 werden den entsendenden Stellen zugeleitet.
(2) 1Gegen einen Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 5 können die entsendenden Stellen Einspruch erheben. 2Der Einspruch ist schriftlich zu begründen und innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zustellung des beanstandeten Beschlusses dem oder der Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission zuzustellen. 3Der oder die Vorsitzende beruft die Arbeitsrechtliche Kommission unverzüglich zu einer nochmaligen Beratung und Beschlussfassung ein.
(3) 1Gegen einen zweiten Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 5 in derselben Sache können die entsendenden Stellen innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zustellung den Schlichtungsausschuss anrufen. 2Der Antrag ist schriftlich zu begründen.
#§ 13
Fehlende Stimmenmehrheit
(1) Kommt in der Arbeitsrechtlichen Kommission in einer Angelegenheit nach § 5 ein Beschluss nicht zustande, weil die erforderliche Stimmenmehrheit fehlt, so ist über den Gegenstand in einer zweiten Sitzung erneut zu beraten.
(2) 1Kommt auch in dieser Sitzung aus dem gleichen Grund kein Beschluss zustande, so können die entsendenden Stellen oder Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission in der Anzahl von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Zahl den Schlichtungsausschuss anrufen. 2Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach der misslungenen Beschlussfassung einzureichen und schriftlich zu begründen.
#Abschnitt III
Schlichtungsausschuss
#§ 14
Bildung und Amtszeit
(1) 1Zur Entscheidung in den Fällen des § 11 Absatz 3 Satz 2, des § 12 Absatz 3 und des § 13 Absatz 2 wird ein Schlichtungsausschuss gebildet, der aus einem vorsitzenden und vier beisitzenden Mitgliedern besteht. 2Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen, das im Verhinderungsfall an die Stelle des verhinderten Mitglieds tritt.
(2) 1Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretung werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Mitglieder gewählt. 2Bei Nichteinigung in der Arbeitsrechtlichen Kommission über den Vorsitz des Schlichtungsausschusses und dessen Stellvertretung entscheidet der oder die Vorsitzende des Gerichts der Bremischen Evangelischen Kirche.
(3) 1Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretung müssen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. ist. 2Sie sollen die Befähigung zum Richteramt haben. 3Sie dürfen nicht im Dienst der evangelischen Kirche oder ihrer Diakonie stehen.
(4) 1Die beisitzenden Mitglieder und ihre Stellvertretungen sind von den entsendenden Stellen zu bestellen. 2Zwei Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden vom Kirchenausschuss bestellt. 3Zwei Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden von den Stellen bestellt, die die Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeitenden in der Arbeitsrechtlichen Kommission entsenden. 4Kommt eine Einigung zwischen diesen Stellen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Amtszeit des Schlichtungsausschusses nicht zustande, so entscheiden die der Arbeitsrechtlichen Kommission angehörenden Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeitenden über die in den Schlichtungsausschuss zu entsendenden beisitzenden Mitglieder und ihre Stellvertretungen.
(5) Die beisitzenden Mitglieder und ihre Stellvertretungen müssen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. ist.
(6) 1Die Amtszeit des Schlichtungsausschusses beträgt vier Jahre; sie entspricht der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission. 2Scheidet ein Mitglied oder seine Stellvertretung vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine neue Bestellung vorgenommen. 3Die amtierenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder bleiben bis zur Bildung des neuen Schlichtungsausschusses im Amt.
#§ 15
Verfahren
(1) 1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind in ihrer Entscheidung unabhängig und nur an das geltende Recht und an ihr Gewissen gebunden. 2Vor der Entscheidung hat der Schlichtungsausschuss die entsendenden Stellen zu hören und die dem Konflikt zugrunde liegende Sachlage zu ermitteln, soweit Ermittlungen erforderlich sind.
(2) Der Schlichtungsausschuss tritt spätestens drei Monate nach Vorliegen eines Antrages zusammen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3) 1Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 2Ist der Schlichtungsausschuss trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vollständig besetzt, ist er nach erneuter ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder gefasst.
(5) Weitere Verfahrensregelungen trifft der Schlichtungsausschuss in einer Geschäftsordnung.
(6) Die Beschlüsse des Schlichtungsausschusses treten mit der Zustellung an die entsendenden Stellen in Kraft.
#Abschnitt IV
Rechtsstellung der Mitglieder der Organe, Kosten
#§ 16
Freistellung, Kündigungsschutz
(1) 1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und des Schlichtungsausschusses führen ihr Amt ehrenamtlich. 2Sie dürfen in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weder behindert noch wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden.
(2) 1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission, die im Dienst der Bremischen Evangelischen Kirche oder einer ihrer Gemeinden stehen, sind in dem für ihre Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission erforderlichen Umfang vom Dienst freizustellen. 2Gleiches gilt für die Mitglieder des Schlichtungsausschusses.
(3) 1Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission und des Schlichtungsausschusses darf nur gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. 2Haben sie ihr Amt für eine volle Amtszeit ausgeübt, so ist die ordentliche Kündigung auch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Amtes unzulässig. 3Die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung.
#§ 17
Kostenregelung
(1) 1Die Bremische Evangelische Kirche trägt die mit der Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission und im Schlichtungsausschuss verbundenen erforderlichen Kosten und stellt die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung. 2Über die Erforderlichkeit von Kosten oder Sachmitteln entscheidet im Streitfall der oder die Vorsitzende des Schlichtungsausschusses.
(2) Der Gruppe der Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeitenden wird ein Budget zur Verfügung gestellt.
#Abschnitt V
Übergangs- und Schlussbestimmungen
#§ 18
Übergangsregelung
(1) Die erste Amtszeit der nach diesem Kirchengesetz gebildeten Arbeitsrechtlichen Kommission und des nach diesem Kirchengesetz gebildeten Schlichtungsausschusses beginnt jeweils am 1. Januar 2015.
(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Schlichtungskommission nach § 16 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) vom 22. März 1984 (GVM 1984 Nr. 1 Z. 2), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. November 2011 (GVM 2011 Nr. 2 S. 186), bleiben bis zur Bildung des Schlichtungsausschusses nach § 14 im Amt.
#§ 19
Inkrafttreten
1Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) vom 22. März 1984 (GVM 1984 Nr. 1 Z. 2), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. November 2011 (GVM 2011 Nr. 2 S. 186), außer Kraft.