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Geltungszeitraum von: 01.01.2000

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Gesetz über das Dienstverhältnis
der Pfarrerinnen und Pfarrer
in der Bremischen Evangelischen Kirche (Pfarrergesetz)

Vom 24. November 1999

(GVM 1999 Nr. 2 Z. 1)

Änderungen
Lfd. Nr.
Datum
Fundstelle
1
19. Mai 2005
2
8. Mai 2008
3
22. April 2009
4
26. Mai 2011



Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt. Grundbestimmungen
II. Abschnitt. Ordination
III. Abschnitt. Anstellungsfähigkeit
VII. Abschnitt. Wartestand und Ruhestand
1.
2.
3.
1.
2.
3.
4.
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I. Abschnitt.
Grundbestimmungen

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§ 1
Theologische Grundaussage und Geltungsbereich

( 1 ) Der Dienst der Pfarrerin und des Pfarrers ist gegründet in der Verheißung und dem Auftrag Jesu Christi an seine Kirche. Kraft dessen werden Frauen und Männer zum Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und der Sakramentsverwaltung ordiniert. Die Ordination begründet die Unabhängigkeit der Pfarrerin und des Pfarrers in der Führung des geistlichen Amtes, namentlich in Predigt, Unterweisung, Seelsorge und Verwaltung der Sakramente.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz regelt das Dienstverhältnis der Frauen und Männer, die von der Bremischen Evangelischen Kirche zur Pfarrerin oder zum Pfarrer berufen worden sind.
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§ 2
Pfarrerdienstverhältnis

( 1 ) Das Pfarrerdienstverhältnis ist ein kirchengesetzlich geregeltes öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis. Es wird auf Lebenszeit begründet.
( 2 ) Das Dienstverhältnis kann als volles Dienstverhältnis, als Teildienstverhältnis oder als gemeinsames Dienstverhältnis begründet werden. Für Teildienstverhältnisse und gemeinsame Dienstverhältnisse gilt im übrigen das Kirchengesetz zur Regelung von eingeschränkten Dienstverhältnissen (Teildienstgesetz) in der jeweils gültigen Fassung.
( 3 ) Dieses Kirchengesetz regelt ferner das Dienstverhältnis der Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst.
( 4 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer sind die kirchlichen Gesetze und die sonstigen kirchlichen Ordnungen verbindlich. Ihre Pflichten als Glieder der Gemeinde haben sie gewissenhaft zu erfüllen.
( 5 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben ein Recht auf Schutz in ihrem Dienst und in ihrer Stellung als Pfarrerin oder Pfarrer sowie ein Recht auf Fürsorge für sich und ihre Familie.
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II. Abschnitt.
Ordination

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§ 3
Rechte und Pflichten aus der Ordination

( 1 ) Mit der Ordination überträgt die Kirche Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung; Auftrag und Recht sind auf Lebenszeit angelegt.
( 2 ) Die Ordinierten sind durch die Ordination verpflichtet, das übertragene Amt im Gehorsam gegen Gott in Treue zu führen, das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift bezeugt und in den Bekenntnissen der Reformation neu ans Licht getreten ist, recht zu verkündigen, die Sakramente dem Evangelium gemäß zu verwalten und sich in ihrer Amts- und Lebensführung so zu verhalten, dass die Wahrnehmung des übertragenen Amtes nicht beeinträchtigt wird.
( 3 ) Die in der Ordination begründeten Rechte und Pflichten sind für Ordinierte, die in einem kirchlichen Dienstverhältnis stehen, auch Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis.
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§ 4
Persönliche Eignung und Befähigung

Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung können durch die Ordination Frauen und Männern übertragen werden, die für die Wahrnehmung dieses Amtes persönlich geeignet und theologisch ausgebildet sind und die Befähigung für ein Dienstverhältnis als Pfarrerin oder Pfarrer besitzen.
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§ 5
Voraussetzungen der Ordination

( 1 ) Die Ordination setzt voraus, dass ein geordneter kirchlicher Dienst übertragen werden soll, der die öffentliche Wortverkündigung und die Sakramentsverwaltung einschließt.
( 2 ) Die Entscheidung über die Ordination trifft der Kirchenausschuss. Vor der Entscheidung über die Ordination führen Mitglieder des Kirchenausschusses mit den zu Ordinierenden ein Gespräch über die Bedeutung der Ordination und die Voraussetzungen für die Übernahme des Dienstes der öffentlichen Wortverkündigung und der Sakramentsverwaltung.
( 3 ) Eine Versagung der Ordination durch den Kirchenausschuss ist auf Verlangen zu begründen. Eine kirchengerichtliche Nachprüfung findet nicht statt, es sei denn, dass Verfahrensmängel geltend gemacht werden.
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§ 6
Verfahren

( 1 ) Die Ordination wird von der Schriftführerin oder dem Schriftführer des Kirchenausschusses in einem öffentlichen Gottesdienst vollzogen, soweit dies nicht Aufgabe der Seniorin oder des Seniors des Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverbandes ist.
( 2 ) Die zu Ordinierenden werden für ihren kirchlichen Dienst auf die Präambel der Verfassung der Bremischen Evangelischen Kirche verpflichtet. Darüber hinaus können in Abstimmung mit dem Kirchenausschuss in die Verpflichtung anerkannte Bekenntnisse aufgenommen werden.
( 3 ) Über die Ordination wird vom Kirchenausschuss eine Ordinationsurkunde ausgestellt sowie eine Niederschrift gefertigt, die von den Beteiligten unterzeichnet wird.
( 4 ) Die Ordination ist in den Gesetzen, Verordnungen und Mitteilungen der Bremischen Evangelischen Kirche bekannt zu machen.
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§ 7
Verlust der Rechte aus der Ordination

( 1 ) Ordinierte verlieren Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung durch
  1. Rücknahme der Berufung (§ 17),
  2. Austritt aus der evangelischen Kirche (§ 79 Abs. 1 Ziffer 1),
  3. schriftlich erklärten Verzicht (§ 79 Abs. 1 Ziffer 2),
  4. Beendigung des Dienstverhältnisses nach diesem Kirchengesetz (§§ 72 ff.), es sei denn, dass Auftrag und Recht belassen werden,
  5. entsprechende Entscheidung in einem Disziplinarverfahren,
  6. Anordnung einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt.
( 2 ) Ordinierten, die nicht in einem kirchlichen Dienstverhältnis stehen, sollen Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung entzogen werden, wenn sie einen geordneten kirchlichen Dienst nicht wahrnehmen und ein kirchliches Interesse an der Belassung von Auftrag und Recht nicht besteht.
( 3 ) Vor der Entziehung von Auftrag und Recht nach Absatz 2 sind die Betroffenen zu hören. Die Entscheidung über die Entziehung ist in einem schriftlichen, mit Begründung versehenen Bescheid mitzuteilen.
( 4 ) Die Ordinationsurkunde ist zurückzugeben.
( 5 ) Der Verzicht oder die Entziehung von Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung sind in den Gesetzen, Verordnungen und Mitteilungen der Bremischen Evangelischen Kirche bekannt zu machen.
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§ 8
Erneute Übertragung

( 1 ) Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung können für einen geordneten kirchlichen Dienst auf Antrag erneut übertragen werden. Die Ordination wird nicht wiederholt.
( 2 ) Für die erneute Übertragung von Auftrag und Recht ist die Gliedkirche zuständig, die den Verlust festgestellt hat. Eine andere Gliedkirche kann Auftrag und Recht nach Absatz 1 wieder übertragen, wenn die zuständige Gliedkirche nicht widerspricht.
( 3 ) Die Ordinationsurkunde ist wieder auszuhändigen oder neu auszustellen. § 7 Absatz 5 gilt entsprechend.
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§ 9
Bindungswirkung der Ordination

Die Vorschriften dieses Abschnittes über die Ordination binden Ordinierte, auch wenn ein Pfarrerdienstverhältnis oder ein anderes kirchliches Dienstverhältnis nicht begründet worden ist oder nicht mehr besteht.
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§ 10
Geltungsbereiche und Anerkennung

( 1 ) Die in einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ordnungsgemäß vollzogene Ordination wird anerkannt. Die in einer anderen evangelischen Kirche ordnungsgemäß vollzogene Ordination kann anerkannt werden.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend für die Anerkennung des ordnungsgemäß ausgesprochenen Verlustes von Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung. Eine erneute Übertragung von Auftrag und Recht ist nach Absatz 1 Satz 1 nicht zulässig, wenn die Kirche, die den Verlust ausgesprochen hat, nach Anhörung widerspricht.
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§ 11

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III. Abschnitt.
Anstellungsfähigkeit

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§ 12
Grundbestimmungen und Voraussetzungen

( 1 ) In das Pfarrerdienstverhältnis kann berufen werden, wer
  1. einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört oder die Kirchenmitgliedschaft zum Zeitpunkt der Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis erwirbt;
  2. ordiniert ist;
  3. die vorgeschriebene wissenschaftliche und praktische Ausbildung für den Dienst der Pfarrerin oder des Pfarrers erhalten sowie die erste und zweite theologische Prüfung, letztere in einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, bestanden hat;
  4. nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes für das geistliche Amt und Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen mindestens ein Jahr im pfarramtlichen Dienst tätig gewesen ist (Entsendungsdienst),
  5. nach den Bestimmungen von § 13 Absatz 2 dieses Gesetzes die Bewerbungsfähigkeit erworben hat;
  6. nach der Persönlichkeit und Befähigung für den Dienst einer Pfarrerin oder eines Pfarrers geeignet ist;
  7. frei von Krankheiten und Gebrechen ist, die die Ausübung des Dienstes wesentlich hindern;
  8. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
( 2 ) In besonderen Ausnahmefällen kann der Kirchenausschuss von den in Absatz 1 Ziffer 3, 5, 7 und 8 genannten Voraussetzungen absehen.
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§ 13
Entsendungsdienst

( 1 ) Der Kirchenausschuss kann Geistliche zur Erlangung der Berufungsfähigkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 dieses Kirchengesetzes auf Zeit mit der Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten einer Pfarrerin oder eines Pfarrers beauftragen (Pfarrerinnen oder Pfarrer im Entsendungsdienst). Die Entsendung in eine Gemeinde setzt deren Einverständnis voraus. Die Anstellung erfolgt nach den Bestimmungen über das Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf, das in der Regel für die Dauer von zwei Jahren begründet wird.
( 2 ) Nach Ablauf eines Jahres im Entsendungsdienst soll Pfarrerinnen und Pfarrern die Bewerbungsfähigkeit verliehen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 dieses Kirchengesetzes erfüllen. Über die Erlangung der Bewerbungsfähigkeit erteilt der Kirchenausschuss einen Bescheid.
( 3 ) Für die Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
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IV. Abschnitt.
Begründung des Pfarrerdienstverhältnisses

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§ 14
Berufung

( 1 ) Das Pfarrerdienstverhältnis wird durch Berufung des Kirchenausschusses zur Pfarrerin oder zum Pfarrer der Bremischen Evangelischen Kirche begründet. Dem Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit geht ein zweijähriges Pfarrerdienstverhältnis auf Probe voraus, das sich nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes Bremen geltenden Bestimmungen über das Beamtenverhältnis auf Probe richtet. Zeiten einer anderen Tätigkeit, die eine Beurteilung der Eignung für den Pfarrdienst gestatten, können ganz oder teilweise angerechnet werden. Das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe ist in ein Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn keine Tatsachen bekannt geworden sind, die die Eignung nach § 12 Absatz 1 ausschließen.
( 2 ) Die Berufung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer wird mit der Aushändigung der Berufungsurkunde zu dem in ihr bezeichneten Tag wirksam. Sie wird in der Regel bei der Einführung ausgehändigt. Die Berufungsurkunde muss außer dem Namen und dem Geburtsdatum die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass die jeweils Berufenen in das Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit oder in das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe berufen werden.
( 3 ) Die Begründung des Pfarrerdienstverhältnisses ist mit der erstmaligen Übertragung einer Pfarrstelle oder der Übertragung eines gesamtkirchlichen Auftrages verbunden.
( 4 ) Die in das Pfarrerdienstverhältnis berufenen Pfarrerinnen und Pfarrer werden von der Schriftführerin oder dem Schriftführer des Kirchenausschusses in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt, soweit dies nicht Aufgabe der Seniorin oder des Seniors des Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverbandes ist oder der Kirchenausschuss auf Antrag der betreffenden Gemeinde eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer beauftragt; einem solchen Antrag der Gemeinde ist grundsätzlich zu entsprechen.
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§ 15
Amtsbezeichnung

( 1 ) Die Amtsbezeichnung ist Pastorin oder Pastor, soweit nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand führen die bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „im Wartestand“ („i. W.“), Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“).
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§ 16
Nichtigkeit der Berufung

( 1 ) Die Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis ist nichtig, wenn
  1. sie von einer unzuständigen Stelle vorgenommen wurde,
  2. die oder der Berufene im Zeitpunkt der Berufung zur Besorgung aller Angelegenheiten unter Betreuung stand,
  3. die Ordination nicht vollzogen wurde (§ 6).
( 2 ) Der Kirchenausschuss kann, sobald ihm ein Nichtigkeitsgrund bekannt wird, jede weitere Führung der Amtsgeschäfte untersagen.
( 3 ) Der Kirchenausschuss stellt die Nichtigkeit fest. Bereits gewährte Leistungen können belassen werden.
( 4 ) Die Feststellung der Nichtigkeit hat auf die Gültigkeit der bis dahin vollzogenen dienstlichen Handlungen keinen Einfluss.
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§ 17
Rücknahme der Berufung

( 1 ) Eine Berufung kann zurückgenommen werden, wenn sie durch Täuschung oder auf andere unredliche Weise herbeigeführt wurde oder wegen Fehlens von Voraussetzungen zur Berufung (§ 12) nicht ausgesprochen werden durfte.
( 2 ) Die Rücknahme kann nur innerhalb von sechs Monaten erfolgen, nachdem der Kirchenausschuss von dem Rücknahmegrund Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
( 3 ) Die Rücknahme erfolgt durch den Kirchenausschuss; sie ist der oder dem Betroffenen unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.
( 4 ) Die Rücknahme der Berufung hat die Wirkung, dass das Dienstverhältnis von Anfang an nicht bestanden hat. Bereits gewährte Leistungen können belassen werden. Die Rücknahme der Berufung hat auf die Gültigkeit der bis dahin vollzogenen dienstlichen Handlungen keinen Einfluss.
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V. Abschnitt.
Führung des Dienstes, Rechte und Pflichten

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§ 18
Grundbestimmung

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind in der Führung ihres Dienstes ihrem Auftrag verpflichtet. Sie haben zu berücksichtigen, dass dieser Auftrag sie an die ganze Gemeinde weist und dass sie in besonderer Weise als Zeuginnen und Zeugen Jesu Christi und als Vertreterinnen und Vertreter der Kirche angesehen werden.
( 2 ) Sie stehen in der Gemeinschaft aller Kirchenmitglieder und der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und haben ihren Dienst nach den Ordnungen der Kirche und ihrer jeweiligen Gemeinde zu führen.
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§ 19
Aufgaben in der Gemeinde

( 1 ) Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung in der Gemeinde verpflichten und berechtigen Pfarrerinnen und Pfarrer zur Leitung des Gottesdienstes, zur Vornahme der Amtshandlungen, zur christlichen Unterweisung und zur Seelsorge in der Gemeinde, in die sie berufen sind. Der Auftrag umfasst auch die Aufgaben, die sich aus der geordneten Zusammenarbeit der Gemeinde mit anderen Gemeinden und in der gesamtkirchlichen Verantwortung ergeben.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sollen sich mit der Gemeinde darum bemühen, die in ihr vorhandenen Gaben zu finden, Gemeindeglieder zur Mitarbeit zu gewinnen und darin zu unterstützen, damit sich ihr Dienst im rechten Zusammenwirken mit dem der Mitglieder des Kirchenvorstandes1# und der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Aufbau der Gemeinde frei entfalten kann.
( 3 ) Gemeinsam mit allen in der Gemeinde Verantwortlichen sollen Pfarrerinnen und Pfarrer dafür sorgen, dass in der Gemeinde der missionarische Wille und die ökumenische Verantwortung geweckt und dass christliche Nächstenliebe sowie die kirchlichen Werke gefördert werden.
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§ 20
Dienstordnung

( 1 ) Der Dienst der Pfarrerin oder des Pfarrers in der Gemeinde kann vom Kirchenvorstand durch Dienstordnung geregelt werden. Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist zu hören.
( 2 ) Die Dienstordnung wird im Einvernehmen mit dem Kirchenausschuss erlassen. Sie soll von Zeit zu Zeit überprüft und bei Bedarf abgeändert werden.
( 3 ) In Gemeinden mit mehreren Pfarrstellen sollen auf Wunsch einer/eines der Beteiligten Dienstordnungen erlassen werden.
( 4 ) Die in einer Gemeinde gemeinsam tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer sind vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Gemeindeordnung in ihrem Dienst einander gleichgestellt.
( 5 ) Dienstordnungen für gesamtkirchliche Pfarrerinnen und Pfarrer erlässt der Kirchenausschuss. Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist zu hören. Das der gesamtkirchlichen Stelle oder Pfarrstelle beigeordnete Gremium ist zu beteiligen.
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§ 21
Dimissoriale

( 1 ) Amtshandlungen an Gliedern anderer Kirchengemeinden dürfen Pfarrerinnen und Pfarrer nur vornehmen, wenn ihnen vorher ein Erlaubnis- bzw. Abmeldeschein (Dimissoriale) der zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers vorgelegt wird.
( 2 ) Für Amtshandlungen im Bereich einer anderen Kirchengemeinde bedarf es der vorherigen Zustimmung dieser Gemeinde.
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§ 22
Aufgaben im gesamtkirchlichen Bereich

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, denen eine gesamtkirchliche Aufgabe übertragen ist, haben Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung im Rahmen ihrer besonderen Aufgabe.
( 2 ) Der Pfarrerin und dem Pfarrer soll ein gottesdienstlicher Auftrag in einer bestimmten Gemeinde erteilt werden, sofern ein solcher nicht Bestandteil ihrer gesamtkirchlichen Aufgabe ist. Die Zustimmung der Gemeinde ist erforderlich.
( 3 ) Im übrigen gilt § 20 sinngemäß.
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§ 23
Dienstaufsicht

( 1 ) Die Dienstaufsicht über die Pfarrerinnen und Pfarrer wird vom Kirchenausschuss ausgeübt.
( 2 ) Unbeschadet der Zuständigkeit des Kirchenausschusses nach Absatz 1 erteilen die zuständigen Gemeindeorgane ihren Pfarrerinnen und Pfarrern dienstliche Anordnungen im Rahmen ihres Auftrages nach den Ordnungen ihrer Gemeinde und der Kirche.
( 3 ) Dienstliche Anordnungen für gesamtkirchliche Pfarrerinnen und Pfarrer erteilt der Kirchenausschuss.
( 4 ) Die durch die Ordination begründete Unabhängigkeit der Pfarrerin und des Pfarrers in der Führung des geistlichen Amtes bleibt unberührt.
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§ 24
Amtspflichtverletzung

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer verletzen ihre Amtspflicht, wenn sie schuldhaft gegen die ihnen aus ihrem Auftrag erwachsenden Pflichten verstoßen.
( 2 ) Das Verfahren und die Rechtsfolgen bei Verletzung der Amtspflicht regeln sich nach den Vorschriften des Disziplinargesetzes.
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§ 25
Personalakte

( 1 ) Über jede Pfarrerin und jeden Pfarrer ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln.
( 2 ) Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die die Pfarrerin oder den Pfarrer betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Nicht Bestandteile der Personalakten sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Pfarrerdienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Ausbildungs- und Prüfungsakten.
( 3 ) In die Personalakten der Pfarrerin oder des Pfarrers dürfen ungünstige Tatsachen erst aufgenommen werden, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer Gelegenheit gehabt hat, sich über sie zu äußern. Die Äußerung der Pfarrerin oder des Pfarrers ist in die Personalakten aufzunehmen.
( 4 ) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, sind unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten. Ungünstige Behauptungen und Bewertungen sind – mit Ausnahme dienstlicher Beurteilungen – auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers nach drei Jahren zu entfernen.
( 5 ) Der Pfarrerin oder dem Pfarrer ist, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, auf Antrag Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. Dritten darf Einsicht nur mit Zustimmung der betreffenden Pfarrerin oder des betreffenden Pfarrers gewährt werden.
( 6 ) In ärztliche Befunde, die in den Personalakten enthalten sind oder dem Kirchenausschuss vorliegen, darf Dritten keine Einsicht gewährt werden. Sollten aus ärztlichen Befunden rechtliche Folgerungen gezogen werden, muss der Pfarrerin oder dem Pfarrer auf Verlangen Einsicht in diese Befunde gewährt werden.
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§ 26
Amtskleidung

( 1 ) Die bei Gottesdiensten und Amtshandlungen zu tragende Amtskleidung richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften der Gemeindeordnungen und den Beschlüssen der zuständigen Gemeindeorgane.
( 2 ) Für gesamtkirchliche Pfarrerinnen und Pfarrer trifft der Kirchenausschuss Regelungen.
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§ 27
Amtsverschwiegenheit

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben, auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses, über alle Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr, sofern sie nicht ihrer Natur nach vertraulich sind, oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, oder sofern nicht ein Vorbehalt ausdrücklich angeordnet ist.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer dürfen über Angelegenheiten, die der Schweigepflicht unterliegen, ohne Einwilligung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Über die Einwilligung entscheidet der Kirchenausschuss in Abstimmung mit der Gemeinde.
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§ 28
Beichtgeheimnis und seelsorgerliche Schweigepflicht

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben über alles, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorgerin und Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Werden sie von denjenigen, die sich ihnen anvertraut haben, von der Schweigepflicht entbunden, so haben sie dennoch sorgfältig zu prüfen, ob und inwieweit sie Aussagen oder Mitteilungen verantworten können.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, das Beichtgeheimnis gegenüber allen Personen unverbrüchlich zu wahren.
( 3 ) Beichtgeheimnis und seelsorgerliche Schweigepflicht stehen unter dem besonderen Schutz der Kirche.
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§ 29
Verhalten im öffentlichen Leben

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer bleiben ihrem Auftrag auch dann verpflichtet, wenn sie sich politisch betätigen. Sie haben erkennen zu lassen, dass sie ihr Auftrag an alle Gemeindeglieder weist und mit der ganzen Kirche verbindet.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer dürfen einer Körperschaft oder Vereinigung nicht angehören oder sie auf andere Weise unterstützen, wenn sie dadurch in Widerspruch zu ihrem Auftrag treten oder in der Ausübung ihres Dienstes wesentlich behindert werden.
( 3 ) Die Rechtsfolgen einer Mandatserwerbung oder der Ausübung eines Mandats im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem gesetzgebenden Organ eines Bundeslandes richten sich nach dem Kirchengesetz der Bremischen Evangelischen Kirche über die Rechtsstellung der in eine staatliche gesetzgebende Körperschaft gewählten Angehörigen des kirchlichen Dienstes.
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§ 30
Fortbildung

Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden, insbesondere durch Teilnahme an kirchlichen Fortbildungsveranstaltungen und durch Selbststudium. Sie sollen nach Möglichkeit alle drei Jahre an einer mehrtägigen Fortbildungsveranstaltung teilnehmen.
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§ 31
Pfarrkonferenzen

Pfarrerinnen und Pfarrer sind gehalten, regelmäßig an den Pfarrkonferenzen ihrer Region teilzunehmen.
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§ 32
Lebensführung

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind auch in ihrem außerdienstlichen Verhalten ihrem Auftrag verpflichtet.
( 2 ) Wesentliche Änderungen in den Lebensumständen der Pfarrerin oder des Pfarrers sind dem Kirchenvorstand der Gemeinde und dem Kirchenausschuss anzuzeigen.
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§ 33

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§ 34
Nebentätigkeit

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer dürfen eine Tätigkeit, die mit ihrem dienstlichen Wirkungskreis nicht verbunden ist (Nebentätigkeit), nur übernehmen, soweit dies mit ihrem Auftrag und mit der gewissenhaften Erfüllung ihrer Dienstpflichten vereinbar ist. Dies gilt auch für eine Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung.
( 2 ) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit ist, auch wenn sie unentgeltlich geschieht, die Einwilligung des Kirchenausschusses und der Gemeinde erforderlich. Die Einwilligung wird in der Regel befristet erteilt und kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr gegeben sind.
( 3 ) Einer Anzeige, aber keiner Einwilligung bedürfen
  1. eine nicht nur gelegentlich ausgeübte schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische oder eine Vortragstätigkeit,
  2. die Übernahme von ehrenamtlichen Nebentätigkeiten in Körperschaften, Anstalten, Gesellschaften oder Vereinen, deren Bestreben kirchlichen, wohltätigen, wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken dienen.
Solche Tätigkeiten sind dem Kirchenausschuss und der Gemeinde anzuzeigen. Sie können vom Kirchenausschuss ganz oder teilweise untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind.
( 4 ) Nebentätigkeiten von Pfarrerinnen und Pfarrern in einem Teildienstverhältnis bedürfen lediglich der Anzeige an den Kirchenausschuss. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
( 5 ) Der Kirchenausschuss bestimmt, ob und in welcher Höhe Vergütungen für Nebentätigkeiten abzuführen sind.
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§ 35
Nebenauftrag, Zusatzaufgaben

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, auf Verlangen des Kirchenausschusses im Rahmen ihres bestehenden Dienstverhältnisses einen Nebenauftrag im Umfang bis zu einem halben Dienstauftrag unter entsprechender Reduzierung ihrer bisherigen Tätigkeit für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren zu übernehmen, sofern dies nicht unbillig ist. Im Fall der Verlängerung des Nebenauftrages über drei Jahre hinaus ist die Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers erforderlich.Bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern ist die Zustimmung des Kirchenvorstandes erforderlich.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer mit vollem Dienstauftrag sind verpflichtet, auf Verlangen des Kirchenausschusses Zusatzaufgaben im kirchlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese sie nicht über Gebühr in Anspruch nehmen und die Gemeinde einverstanden ist.
( 3 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer in einem Teildienstverhältnis gilt Absatz 2 entsprechend.
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§ 36
Annahme von Zuwendungen

Pfarrerinnen und Pfarrer sind nicht berechtigt, persönliche Zuwendungen im Zusammenhang mit ihrem Dienst anzunehmen, sofern es sich nicht um ortsübliche Sachzuwendungen geringen Umfangs handelt. In Ausnahmefällen kann der Kirchenausschuss einer Annahme zustimmen; bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern ist der Kirchenvorstand über die Entscheidung des Kirchenausschusses zu informieren.
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§ 37
Orden und Ehrenzeichen

Pfarrerinnen und Pfarrer bedürfen zur Annahme staatlicher Orden und Ehrenzeichen der vorherigen Zustimmung des Kirchenausschusses und des zuständigen Gemeindeorgans.
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§ 38
Unterhalt

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben nach Maßgabe des Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetzes der Bremischen Evangelischen Kirche Anspruch auf Unterhalt für sich und ihre Familie.
( 2 ) Die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen sowie die Erstattung von Reise- und Umzugskosten werden vom Kirchenausschuss durch Verordnung geregelt.
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§ 39
Residenzpflicht, Dienstwohnung

Pfarrerinnen und Pfarrer, denen eine Dienstwohnung zugewiesen ist, sind verpflichtet, sie zu beziehen. Das Nähere regeln das Dienstwohnungsgesetz und die Dienstwohnungsvorschriften der Bremischen Evangelischen Kirche in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 40
Anwesenheitspflicht

( 1 ) Es gehört zur besonderen Verantwortung des pfarramtlichen Dienstes, dass Pfarrerinnen und Pfarrer so wenig wie möglich von ihrem Dienstbereich abwesend sind.
( 2 ) Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer mit vollem Dienstauftrag sind berechtigt, ihren Dienst so einzurichten, dass unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange ein Tag in der Woche von dienstlichen Verpflichtungen frei bleibt. Das Nähere kann in der Dienstordnung geregelt werden.
( 3 ) Die Anwesenheitspflicht von Pfarrerinnen und Pfarrern in Teildienstverhältnissen oder mit mehreren Dienstaufträgen ist in der Dienstordnung zu regeln.
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§ 41
Abwesenheit aus dienstlichen Gründen

( 1 ) Eine Abwesenheit vom Dienstbereich aus dienstlichen Gründen von mehr als einem Tag ist unter Mitteilung der Vertretungsregelung von gesamtkirchlichen Pfarrerinnen und Pfarrern dem Kichenausschuss, von Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern dem Kirchenvorstand rechtzeitig anzuzeigen. Eine Abwesenheit aus dienstlichen Gründen von mehr als drei Tagen ist genehmigungspflichtig.
( 2 ) Die Genehmigung von Dienstreisen bestimmt sich nach der Verordnung über die Gewährung von Reisekosten. Absatz 1 bleibt unberührt.
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§ 42
Erholungsurlaub

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben Anspruch auf Erholungsurlaub. Das Nähere regelt der Kirchenausschuss durch Verordnung.
( 2 ) Den Urlaub für gesamtkirchliche Pfarrerinnen und Pfarrer genehmigt der Kirchenausschuss, für Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer das zuständige Gemeindeorgan.
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§ 43
Sonderurlaub

Pfarrerinnen und Pfarrern kann aus wichtigen Gründen Sonderurlaub gewährt werden. Im Falle eines besonderen dienstlichen Interesses können die Dienstbezüge belassen werden.
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§ 44
Beurlaubung aus dienstlichen Gründen

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können auf ihren Antrag für einen anderen kirchlichen oder sonstigen im kirchlichen Interesse liegenden Dienst oder für eine zusätzliche Ausbildung oder Fortbildung, die im dienstlichen Interesse liegt, beurlaubt werden. Die Dauer der Beurlaubung soll sechs Jahre nicht übersteigen; sie kann bis zur Dauer von höchstens zwölf Jahren verlängert werden. Über die Beurlaubung entscheidet der Kirchenausschuss.
( 2 ) Versieht die Pfarrerin oder der Pfarrer eine Gemeindepfarrstelle, ist die Entscheidung über die Beurlaubung im Benehmen mit der Gemeinde zu treffen. Stimmt die Gemeinde der Beurlaubung zu, so behält die Pfarrerin oder der Pfarrer die Pfarrstelle; für die Zeit der Beurlaubung soll der Gemeinde eine Vertretung zugewiesen werden. Stimmt die Gemeinde der Beurlaubung unter Beibehaltung der Pfarrstelle nicht zu, so kann der Kirchenausschuss die Pfarrerin oder den Pfarrer unter Verlust der Pfarrstelle beurlauben. Versieht die Pfarrerin oder der Pfarrer eine gesamtkirchliche Aufgabe, entscheidet der Kirchenausschuss, ob die Pfarrerin oder der Pfarrer diese Aufgabe behält oder verliert.
( 3 ) Während der Zeit der Beurlaubung ruhen die Pflicht der Pfarrerin oder des Pfarrers zur Dienstleistung und ihr oder sein Recht auf Besoldung. Die Rechte und Anwartschaften, die sie oder er im Zeitpunkt der Beurlaubung hatte, bleiben gewahrt.
( 4 ) Ist die Beurlaubung unter Verlust der Gemeindepfarrstelle oder gesamtkirchlichen Aufgabe erfolgt, so ist die beurlaubte Pfarrerin oder der beurlaubte Pfarrer verpflichtet, sich rechtzeitig vor Ablauf der Beurlaubung um eine Gemeindepfarrstelle oder gesamtkirchliche Aufgabe zu bewerben; der Kirchenausschuss ist ihr oder ihm hierbei behilflich. Führt die Bewerbung vor Ablauf der Beurlaubung nicht zum Erfolg, so ist die Pfarrerin oder der Pfarrer in den Wartestand zu versetzen. Die Bezüge der Pfarrerin oder des Pfarrers im Wartestand richten sich nach § 63 Absatz 3 dieses Gesetzes. Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist verpflichtet, vom Kirchenausschuss übertragene Aufgaben zu übernehmen.
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§ 45
Beurlaubung aus persönlichen Gründen

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können auf ihren Antrag aus persönlichen Gründen beurlaubt werden. Die Vorschriften des § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
( 2 ) Ist die Beurlaubung unter Verlust der Gemeindepfarrstelle oder gesamtkirchlichen Aufgabe erfolgt, so ist die beurlaubte Pfarrerin oder der beurlaubte Pfarrer verpflichtet, sich rechtzeitig vor Ablauf der Beurlaubung um eine Pfarrstelle oder gesamtkirchliche Aufgabe zu bewerben; der Kirchenausschuss ist ihr oder ihm hierbei behilflich. Führt die Bewerbung vor dem Ende der Beurlaubung nicht zum Erfolg, so wird die Beurlaubung verlängert, bis der Pfarrerin oder dem Pfarrer eine Gemeindepfarrstelle oder gesamtkirchliche Aufgabe übertragen wird, längstens jedoch für sechs Monate. Ist diese Frist erfolglos abgelaufen, so ist die Pfarrerin oder der Pfarrer in den Wartestand zu versetzen. Die Bezüge der Pfarrerin oder des Pfarrers im Wartestand richten sich nach § 63 Absatz 3 dieses Gesetzes. Während des Wartestandes ist die Pfarrerin oder der Pfarrer verpflichtet, vom Kirchenausschuss übertragene Aufgaben zu übernehmen.
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§ 46
Höchstzahl der Beurlaubungen

Der Kirchentag setzt durch Beschluss die Höchstzahl der Beurlaubungen unter Verlust der Pfarrstelle nach §§ 44 Abs. 4 und 45 Abs. 2 fest.2#
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§ 47
Mutterschutz

Auf Pfarrerinnen sind die für die Beamtinnen des Landes Bremen geltenden Mutterschutzbestimmungen sinngemäß anzuwenden.
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§ 48
Elternzeit

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben Anspruch auf Elternzeit entsprechend den für die Beamtinnen und Beamten des Landes Bremen geltenden Bestimmungen.
( 2 ) Vertretungen sind im Einzelfall vom Kirchenausschuss im Einvernehmen mit dem zuständigen Gemeindeorgan zu regeln.
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§ 49
Dienstunfähigkeit

Dienstunfähigkeit ist alsbald dem zuständigen Organ anzuzeigen. Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer melden die Dienstunfähigkeit dem Kirchenvorstand, im Falle einer über eine Woche andauernden Dienstunfähigkeit auch dem Kirchenausschuss. Gesamtkirchliche Pfarrerinnen und Pfarrer melden die Dienstunfähigkeit dem Kirchenausschuss. Im Falle einer Dienstunfähigkeit von mehr als drei Tagen ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Gegebenenfalls kann auch ein amts- oder vertrauensärztliches Attest angefordert werden.
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§ 50
Vertretung im Amt

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben im Falle ihrer Abwesenheit für ihre Vertretung zu sorgen. Bestimmungen der Gemeindeordnung bleiben unberührt. Im Falle der Dienstunfähigkeit kann die Vermittlung des Kirchenausschusses in Anspruch genommen werden.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind zu gegenseitiger Vertretung verpflichtet. Der Kirchenausschuss kann im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde einen Auftrag zur Vertretung erteilen.
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§ 51
Übergabe amtlicher Unterlagen

Pfarrerinnen und Pfarrer haben beim Ausscheiden aus ihrer Pfarrstelle die in ihrem Besitz befindlichen amtlichen Schriftstücke und Gegenstände aller Art, insbesondere Kirchensiegel, Kirchenbücher, Kirchenakten, Kassenbücher und Vermögenswerte dem zuständigen Organ zu übergeben.
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§ 52
Gebot der Rücksichtnahme

Nach dem Ausscheiden aus ihrer Pfarrstelle haben Pfarrerinnen und Pfarrer alles zu vermeiden, was den Dienst ihrer Amtsnachfolgerinnen und Amtsnachfolger erschweren kann.
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VI. Abschnitt.
Veränderungen des Pfarrerdienstverhältnisses

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§ 53
Versetzung aus allgemeinen Gründen

( 1 ) Der Kirchenausschuss kann Inhaberinnen und Inhaber einer Gemeindepfarrstelle ohne Bewerbung und ohne ihre Zustimmung vorbehaltlich weiterer kirchengesetzlicher Regelungen versetzen, wenn
  1. sie zehn Jahre in derselben Gemeinde beschäftigt waren und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder
  2. eine Pfarrstelle sich nach den Pfarrstellenrichtlinien der Bremischen Evangelischen Kirche um mindestens die Hälfte eines vollen Dienstumfanges vermindert hat und die Pfarrerin oder der Pfarrer das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
  3. die Versetzung wegen der Kooperation mehrerer Gemeinden im Pfarrstellenbereich oder des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden erforderlich wird, oder
  4. sie wegen ihres Gesundheitszustandes in der Ausübung ihres Dienstes wesentlich behindert sind.
( 2 ) Im Fall des Absatzes 1 Ziffer 1 beginnt nach Ablauf der Zehnjahresfrist jeweils eine neue Frist von fünf Jahren, wenn die Gemeinde vor Ablauf einer Frist einen Antrag auf Versetzung nicht gestellt hat.
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§ 54
Versetzungsantrag

( 1 ) Eine Versetzung nach § 53 Absatz 1 setzt einen Antrag der Gemeinde an den Kirchenausschuss voraus. Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist zu hören.
( 2 ) In den Fällen des § 53 Absatz 1 Ziffer 1, 2 und 3 bedarf der Antrag der Gemeinde einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden des für die Pfarrerwahl zuständigen Gemeindeorgans, soweit in der Gemeindeordnung für den Fall der Versetzung kein höheres Quorum bestimmt ist.
( 3 ) Im Fall des § 53 Absatz 1 Ziffer 1 bedarf der Antrag auf Versetzung keiner Begründung. An dem Entscheidungsprozess über eine Antragstellung ist der Kirchenausschuss angemessen zu beteiligen. Der Antrag soll frühestens drei Monate vor Ablauf der Zehn- bzw. Fünfjahresfrist gestellt werden. Der Kirchenausschuss ist an den Antrag der Gemeinde gebunden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Absatz 1 vorliegen. Der Ablauf der Frist von zehn bzw. fünf Jahren ist gehemmt, solange eine Versetzungsmöglichkeit auf eine Pfarrstelle mit besonderem Auftrag nicht gegeben ist.
( 4 ) In den Fällen des § 53 Absatz 1 Ziffer 2, 3 und 4 kann einem Antrag auf Versetzung nur entsprochen werden, wenn eine Versetzungsmöglichkeit auf eine Pfarrstelle mit besonderem Auftrag gegeben ist.
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§ 55
Anordnung und Durchführung der Versetzung

( 1 ) Eine Versetzung nach § 53 soll auf Antrag der Gemeinde nur angeordnet werden, wenn und soweit sie unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Pfarrerin oder des Pfarrers keine unbillige Härte darstellt. Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist zu hören. Bei der Entscheidung sind die Interessen der Gemeinde und der Pfarrerin oder des Pfarrers gegeneinander abzuwägen.
( 2 ) Eine Versetzung nach § 53 soll nur durchgeführt werden, wenn der Pfarrerin oder dem Pfarrer Gelegenheit gegeben worden ist, sich innerhalb einer Frist von einem Jahr um eine andere Pfarrstelle oder um eine gesamtkirchliche Stelle zu bewerben. Die Frist kann auf gemeinsamen Antrag der Gemeinde und der Pfarrerin oder des Pfarrers verkürzt werden.
( 3 ) Unterlässt die Pfarrerin oder der Pfarrer die Bewerbung, kann sie oder er nach Ablauf eines Jahres in den Wartestand versetzt werden.
( 4 ) Führt die Bewerbung der Pfarrerin oder des Pfarrers in der gesetzten Frist nicht zum Erfolg, kann der Kirchenausschuss sie oder ihn für die Dauer eines Jahres auf eine Pfarrstelle mit besonderem Auftrag versetzen.
( 5 ) Ist eine Bewerbung der Pfarrerin oder des Pfarrers binnen dieses weiteren Jahres aus Gründen, die die Pfarrerin oder der Pfarrer nicht zu vertreten hat, nicht erfolgreich, so kann der Kirchenausschuss die Übertragung der Pfarrstelle mit besonderem Auftrag verlängern oder sie oder ihn in den Wartestand versetzen. Bei dieser Entscheidung sollen im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Pfarrerin oder des Pfarrers berücksichtigt werden.
( 6 ) Weigert sich die Pfarrerin oder der Pfarrer, eine nach Absatz 4 und 5 übertragene Aufgabe zu erfüllen, so kann sie oder er in den Ruhestand versetzt werden. Die Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, bleibt unberührt.
( 7 ) Über die Versetzung gemäß Absatz 1 sowie über die Versetzung in den Wartestand nach Absatz 3 und Absatz 5 und über die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 6 ist der Pfarrerin oder dem Pfarrer ein schriftlicher Bescheid des Kirchenausschusses zuzustellen.
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§ 56
Rechtsfolgen

( 1 ) Im Falle der Versetzung nach § 55 Absatz 4 und 5 kann die Dauer der Zuweisung der Dienstwohnung auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers bis zu zwei Jahren verlängert werden. § 6 Absatz 1 des Gesetzes über die kirchlichen Dienstwohnungen findet insoweit keine Anwendung.
( 2 ) Im Falle einer Versetzung sind die Umzugskosten nach der Umzugskostenverordnung der Bremischen Evangelischen Kirche zu ersetzen.
( 3 ) Die Pfarrstelle kann erst wiederbesetzt werden, wenn die Versetzung bestandskräftig geworden ist.
( 4 ) Der Kirchentag legt die Anzahl der Pfarrstellen mit besonderem Auftrag durch Beschluss fest.3#
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§ 57
Änderung der Übertragung einer gesamtkirchlichen Aufgabe

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, denen eine gesamtkirchliche Aufgabe übertragen ist, kann der Kirchenausschuss auf eine andere gesamtkirchliche Stelle oder Pfarrstelle versetzen, wenn dafür ein kirchliches Interesse besteht und die Versetzung unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Pfarrerin oder des Pfarrers keine unbillige Härte darstellt. Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist zu hören. Bei der Entscheidung sind die kirchlichen und die Interessen der Pfarrerin oder des Pfarrers gegeneinander abzuwägen. Das der gesamtkirchlichen Stelle oder Pfarrstelle beigeordnete Gremium ist zu beteiligen.
( 2 ) Unbeschadet der Regelung in Absatz 1 kann der Kirchenausschuss Pfarrerinnen und Pfarrer ohne deren Bewerbung und ohne deren Zustimmung vorbehaltlich weiterer kirchengesetzlicher Regelungen versetzen, wenn
  1. sie die gesamtkirchliche Aufgabe zehn Jahre wahrgenommen und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder
  2. sie wegen ihres Gesundheitszustandes in der Ausübung ihres Dienstes wesentlich behindert sind.
§§ 55 und 56 gelten entsprechend.
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§ 58
Abordnung

Pfarrerinnen und Pfarrer können zur vorübergehenden Beschäftigung oder zur vorübergehenden Wahrnehmung besonderer kirchlicher Aufgaben unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge abgeordnet werden. Die Abordnung bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers. Eine Abordnung ohne Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers soll nur durchgeführt werden, wenn dies aus dringenden kirchlichen Bedürfnissen erforderlich ist. Bei einer Abordnung aus einer Gemeindepfarrstelle ist die Zustimmung der Gemeinde erforderlich. § 35 dieses Gesetzes bleibt unberührt.
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§ 59
Nichtgedeihliches Wirken

( 1 ) Im Interesse des Auftrages der Kirche kann der Kirchenausschuss eine Pfarrerin oder einen Pfarrer aus der bisherigen Pfarrstelle oder gesamtkirchlichen Stelle abberufen, wenn eine gedeihliche Wahrnehmung des Dienstes in der Stelle nicht mehr gewährleistet ist, ohne dass der Grund in dem Verhalten der Pfarrerin oder des Pfarrers zu liegen braucht. Liegt der Grund zu dem Verfahren in dem Verhalten der Pfarrerin oder des Pfarrers, bleibt die Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, unberührt.
( 2 ) Bei einer Gemeindepfarrerin oder einem Gemeindepfarrer ist ein Antrag der Gemeinde erforderlich. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 bedarf der Begründung. Der Kirchenausschuss teilt der Pfarrerin oder dem Pfarrer schriftlich mit, dass ein Antrag auf Abberufung aus der bisherigen Pfarrstelle gestellt wurde. Er fordert die Pfarrerin oder den Pfarrer unter Fristsetzung zur Stellungnahme auf. Bei Pfarrerinnen und Pfarrern, denen eine gesamtkirchliche Aufgabe übertragen ist, ist darüber hinaus das der gesamtkirchlichen Stelle oder Pfarrstelle beigeordnete Gremium zu beteiligen.
( 3 ) Nach Eingang der Stellungnahme führt der Kirchenausschuss zur Feststellung des Sachverhaltes die erforderlichen Erhebungen durch.
( 4 ) Mit Beginn der Erhebungen nach Absatz 3 kann der Pfarrerin oder dem Pfarrer die Ausübung des Dienstes durch einen mit Gründen versehenen schriftlichen Bescheid vorläufig ganz oder teilweise untersagt werden, wenn dies aus dringenden Gründen geboten erscheint. Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist vorher zu hören. Während dieser Zeit kann eine angemessene Aufgabe übertragen werden. Die einstweilige Anordnung ist aufzuheben, wenn der Kirchenausschuss nicht innerhalb von drei Monaten die Abberufung beschlossen hat, es sei denn, dass die Pfarrerin oder der Pfarrer mit einer Verlängerung einverstanden ist.
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§ 60
Folgen nichtgedeihlichen Wirkens

( 1 ) Nach Abschluss der Erhebungen entscheidet der Kirchenausschuss über die Abberufung aus der bisherigen Pfarrstelle oder gesamtkirchlichen Stelle. Der Beschluss ist der Pfarrerin oder dem Pfarrer und bei einer Gemeindepfarrerin oder einem Gemeindepfarrer der Gemeinde schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Kirchenausschuss kann die Pfarrerin oder den Pfarrer für die Dauer eines Jahres auf eine Pfarrstelle mit besonderem Auftrag versetzen; auf die persönlichen Verhältnisse ist dabei Rücksicht zu nehmen.
( 2 ) Ist eine Bewerbung der Pfarrerin oder des Pfarrers binnen eines Jahres nach der Abberufung aus Gründen, die die Pfarrerin oder der Pfarrer nicht zu vertreten hat, nicht erfolgreich, so kann der Kirchenausschuss die Übertragung der Pfarrstelle mit besonderem Auftrag verlängern oder sie oder ihn in den Wartestand versetzen. Bei dieser Entscheidung sollen im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Pfarrerin oder des Pfarrers berücksichtigt werden.
( 3 ) Ist die Pfarrerin oder der Pfarrer nicht bereit, sich um eine Pfarrstelle oder gesamtkirchliche Stelle zu bewerben oder weigert sich die Pfarrerin oder der Pfarrer, eine nach Absatz 1 und 2 übertragene Aufgabe zu erfüllen, kann sie oder er nach Ablauf eines Jahres in den Ruhestand versetzt werden. Die Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, bleibt unberührt.
( 4 ) Der Pfarrerin oder dem Pfarrer sind die durch Maßnahmen nach § 59 Absatz 4 und den Absätzen 1 bis 3 entstehenden Umzugskosten nach der Umzugskostenverordnung der Bremischen Evangelischen Kirche zu ersetzen.
( 5 ) Mit Maßnahmen nach § 59 Absatz 4 darf eine Minderung der Besoldung nicht verbunden sein. Ruhegehaltfähige oder unwiderrufliche Stellenzulagen gelten dabei als Bestandteil der Besoldung.
( 6 ) Die Pfarrstelle kann erst wiederbesetzt werden, wenn die Abberufung bestandskräftig geworden ist.
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§ 60a
Rechtsverhältnisse der Schriftführerin oder des Schriftführers

( 1 ) Für die Schriftführerin oder den Schriftführer besteht eine Pfarrstelle. Diese Pfarrstelle ist der Gemeinde zugeordnet, aus deren Pfarrstelle die Schriftführerin oder der Schriftführer in dieses Amt gewählt worden ist oder in der sie oder er im Einvernehmen mit der Gemeinde einen Predigtauftrag übernimmt.
( 2 ) Scheidet die Schriftführerin oder der Schriftführer aus diesem Amt aus, wird sie oder er auf eine Pfarrstelle mit besonderem Auftrag versetzt. Der Kirchenausschuss bestimmt die von ihr oder ihm wahrzunehmenden Aufgaben. Eine Versetzung in den Wartestand kann nur auf ihren oder seinen Antrag erfolgen.
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VII. Abschnitt.
Wartestand und Ruhestand

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1. Gemeinsame Vorschriften

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§ 61
Versetzung, Urkunde

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können nur in den kirchengesetzlich vorgesehenen Fällen in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten über die Versetzung in den Warte- oder Ruhestand eine Urkunde, in der bestimmt wird, von welchem Zeitpunkt an diese Versetzung wirksam wird; dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem Tag der Zustellung liegen.
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§ 62
Auferlegung von Beschränkungen

( 1 ) Die Pfarrerin und der Pfarrer im Warte- oder Ruhestand behalten Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung einschließlich des Rechts zur Vornahme von Amtshandlungen und zum Tragen der Amtskleidung.
( 2 ) Der Pfarrerin und dem Pfarrer im Warte- oder Ruhestand können Beschränkungen in der Ausübung von Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung einschließlich des Rechts zur Vornahme von Amtshandlungen und zum Tragen der Amtskleidung auferlegt werden, wenn die Rücksicht auf Amt und Gemeinde dies gebietet. Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist vorher zu hören.
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2. Wartestand

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§ 63
Rechtsfolgen

( 1 ) Das Pfarrerdienstverhältnis wird durch die Versetzung in den Wartestand nicht beendet.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer verlieren jedoch mit dem Beginn des Wartestandes die übertragene Pfarrstelle oder gesamtkirchliche Aufgabe und, soweit nichts anderes bestimmt wird, die sonst übertragenen Aufgaben und Funktionen.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand erhalten Wartestandsbezüge nach Maßgabe des Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetzes der Bremischen Evangelischen Kirche.
( 4 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand gilt § 34 entsprechend.
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§ 64
Rechte und Pflichten

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand sollen sich um eine Pfarrstelle bewerben. Dabei kann die Bewerbungsmöglichkeit in begründeten Fällen beschränkt werden.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand sind verpflichtet, zumutbare Aufgaben zu übernehmen. Dabei sollen die persönlichen Verhältnisse der Pfarrerin oder des Pfarrers berücksichtigt werden.
( 3 ) Erfüllen Pfarrerinnen und Pfarrer ohne hinreichende Gründe die ihnen nach Absatz 1 und Absatz 2 obliegenden Pflichten nicht, so können sie in den Ruhestand versetzt werden. Die Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, bleibt unberührt.
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§ 65
Beendigung

Der Wartestand endet durch
  1. erneute Übertragung einer Pfarrstelle oder einer gesamtkirchlichen Aufgabe,
  2. Versetzung in den Ruhestand oder
  3. Beendigung des Pfarrerdienstverhältnisses.
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3. Ruhestand

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§ 66
Eintritt des Ruhestandes

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. Sie erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr
Anhebung um
Monate
Altersgrenze
Jahr
Monat
1947
1
65
1
1948
2
65
2
1949
3
65
3
1950
4
65
4
1951
5
65
5
1952
6
65
6
1953
7
65
7
1954
8
65
8
1955
9
65
9
1956
10
65
10
1957
11
65
11
1958
12
66
0
1959
14
66
2
1960
16
66
4
1961
18
66
6
1962
20
66
8
1963
22
66
10
( 3 ) Mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers und bei Gemeindepfarrstellen im Einvernehmen mit der Gemeinde kann der Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres hinausgeschoben werden.
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§ 66 a
Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie
  1. das 63. Lebensjahr vollendet haben oder
  2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und das 62. Lebensjahr vollendet haben.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung um
Monate
Altersgrenze
Jahr
Monat
1952
Januar
1
60
1
Februar
2
60
2
März
3
60
3
April
4
60
4
Mai
5
60
5
Juni - Dezember
6
60
6
1953
7
60
7
1954
8
60
8
1955
9
60
9
1956
10
60
10
1957
11
60
11
1958
12
61
0
1959
14
61
2
1060
16
61
4
1961
18
61
6
1962
20
61
8
1963
22
61
10
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§ 67
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind auf ihren Antrag oder von Amts wegen vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge körperlicher Gebrechen oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung der Amtspflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) geworden sind.
( 2 ) Dienstunfähigkeit kann auch dann angenommen werden, wenn wegen Krankheit innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate kein Dienst geleistet wurde und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate wieder volle Dienstfähigkeit erlangt wird.
( 3 ) Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit oder der dauernden Dienstunfähigkeit, so ist die Pfarrerin oder der Pfarrer verpflichtet, sich auf Weisung des Kirchenausschusses vertrauensärztlich untersuchen und begutachten zu lassen und die Ärztinnen oder die Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann gefordert werden. Der Kirchenausschuss trägt die dadurch entstandenen Kosten.
( 4 ) Ist die Pfarrerin oder der Pfarrer zeitlich dienstunfähig, so kann die Dauer des Ruhestandes auf die Dauer der voraussichtlichen Dienstunfähigkeit beschränkt werden (zeitlicher Ruhestand). Die Gemeinde ist zu hören. Der zeitliche Ruhestand kann verlängert werden, jedoch nicht über drei Jahre hinaus, gerechnet vom Tage des Eintritts in den Ruhestand. Die Vertretung ist vom Kirchenausschuss im Einvernehmen mit dem zuständigen Gemeindeorgan zu regeln.
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§ 68
Verfahren bei Ruhestandsversetzung von Amts wegen nach § 67

( 1 ) Sollen Pfarrerinnen und Pfarrer von Amts wegen nach § 67 in den Ruhestand versetzt werden, so müssen sie unter Angabe der Gründe schriftlich aufgefordert werden, etwaige Einwendungen innerhalb einer Frist von mindestens vier Wochen zu erheben.
( 2 ) Werden Einwendungen fristgemäß nicht erhoben, so kann die Pfarrerin oder der Pfarrer in den Ruhestand versetzt werden. Werden Einwendungen fristgemäß erhoben, so werden die notwendigen Feststellungen in einem Verfahren getroffen, in dem ein ergänzendes oder zusätzliches vertrauens- oder amtsärztliches Zeugnis eingeholt und der Pfarrerin oder dem Pfarrer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss. Außerdem ist der Kirchenvorstand zu hören.
( 3 ) Der Pfarrerin oder dem Pfarrer kann die Ausübung des Dienstes für die Dauer des Verfahrens ganz oder teilweise untersagt werden, wenn dies um des Amtes willen dringend geboten erscheint.
( 4 ) Wird die Dienstfähigkeit der Pfarrerin oder des Pfarrers festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Führt das Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Frist, zur Versetzung in den Ruhestand, so beginnt der Ruhestand mit dem Ende der dreimonatigen Frist. Dauert das Verfahren länger, so beginnt der Ruhestand mit dem in dem Bescheid bestimmten Zeitpunkt, spätestens mit dem Ende des Monats, in dem der Pfarrerin oder dem Pfarrer der Bescheid zugestellt wird.
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§ 69
Entsprechende Geltung der §§ 66 bis 68 für Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand

( 1 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand gelten die §§ 66 bis 68 entsprechend.
( 2 ) Im Übrigen können Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand mit ihrer Zustimmung jederzeit, nach dreijähriger Wartestandszeit auch gegen ihren Willen, in den Ruhestand versetzt werden.
( 3 ) Der Lauf der Frist nach Absatz 2 wird durch die Übertragung von Aufgaben nach § 64 Absatz 2, die im Wesentlichen dem Umfang des bisherigen Dienstverhältnisses entsprechen, gehemmt.
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§ 70
Rechtsfolgen des Ruhestandes

( 1 ) Das Pfarrerdienstverhältnis wird durch den Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand nicht beendet.
( 2 ) Mit dem Beginn des Ruhestandes sind Pfarrerinnen und Pfarrer der Pflicht zur Dienstleistung enthoben. Im Übrigen unterstehen sie weiter der Disziplinargewalt.
( 3 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand gilt § 34 Absatz 4 entsprechend.
( 4 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand erhalten Versorgungsbezüge nach Maßgabe des Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetzes der Bremischen Evangelischen Kirche.
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§ 71
Wiederverwendung aus dem Ruhestand

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrern im Ruhestand kann, wenn sie dienstfähig sind, vor Vollendung des 60. Lebensjahres, jederzeit wieder eine Pfarrstelle oder gesamtkirchliche Aufgabe übertragen werden. Sie sind verpflichtet, dem Folge zu leisten. Sie erhalten mindestens die Besoldung aus ihrer letzten Verwendung, wenn die Versetzung in den Ruhestand ohne ihr Verschulden veranlasst war.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand können, wenn sie dienstfähig sind, vor Vollendung des 60. Lebensjahres, beantragen, ihnen wieder eine Pfarrstelle zu übertragen oder ihnen die Bewerbung um eine Pfarrstelle zu gestatten.
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VIII. Abschnitt.
Beendigung des Pfarrerdienstverhältnisses

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1. Allgemeines

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§ 72
Beendigung des Pfarrerdienstverhältnisses

Das Pfarrerdienstverhältnis endet bei Lebzeiten durch
  1. Entlassung aus dem Dienst,
  2. Ausscheiden aus dem Dienst oder
  3. Entfernung aus dem Dienst nach dem Disziplinarrecht.
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2. Entlassung aus dem Dienst

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§ 73
Verfahren

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können jederzeit ihre Entlassung aus dem Dienst verlangen. Das Verlangen muss dem Kirchenausschuss schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung der Pfarrerin oder dem Pfarrer noch nicht zugegangen ist, nach Eingang beim Kirchenausschuss zurückgenommen werden.
( 2 ) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Die Entlassung kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis die Dienstgeschäfte ordnungsgemäß übergeben sind und die Pfarrerin oder der Pfarrer über die Verwaltung des anvertrauten kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Vermögens Rechenschaft abgelegt hat.
( 3 ) Die Pfarrerin und der Pfarrer erhält eine Entlassungsurkunde. Die Entlassung wird mit dem in der Urkunde angegebenen Zeitpunkt, jedoch frühestens mit der Zustellung, rechtswirksam. Zugleich sind die Rechtsfolgen der Entlassung mitzuteilen.
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§ 74
Rechtsfolgen

( 1 ) Mit der Entlassung verliert die Pfarrerin oder der Pfarrer alle in dem bisherigen Dienstverhältnis begründeten Rechte, insbesondere die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften für sich und die Familie, soweit nicht durch Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Ein Unterhaltsbeitrag kann widerruflich gewährt werden.
( 2 ) Mit der Entlassung verliert die Pfarrerin oder der Pfarrer vorbehaltlich des § 75 Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung sowie das Recht zum Führen der Amtsbezeichnung und zum Tragen der Amtskleidung.
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§ 75
Belassen von Rechten

( 1 ) Hat die Pfarrerin oder der Pfarrer die Entlassung beantragt, um eine Pfarrstelle oder gesamtkirchliche Aufgabe in einer anderen evangelischen Kirche zu übernehmen, so werden im Benehmen mit dieser Kirche bei der Entlassung Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung belassen.
( 2 ) Wird eine Entlassung aus anderen Gründen als denen nach Absatz 1 beantragt und soll ein geordneter kirchlicher Dienst übertragen werden, der die öffentliche Wortverkündigung und die Sakramentsverwaltung einschließt, so können der Pfarrerin oder dem Pfarrer Auftrag und Recht belassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Vorschriften des Abschnittes über die Ordination im kirchlichen Interesse liegt.
( 3 ) Behalten Pfarrerinnen und Pfarrer bei der Entlassung Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung, so unterstehen sie weiter den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Amts- und Lebensführung sowie der Disziplinargewalt. Dies gilt nicht, wenn sie in dem neuen Dienstverhältnis auch der Disziplinargewalt nach kirchlichem Recht unterstellt sind.
( 4 ) Der Verlust von Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung richtet sich nach den Vorschriften des II. Abschnittes.
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§ 76
Entlassung mit Rückkehrrecht

Hat die Pfarrerin oder der Pfarrer die Entlassung beantragt, um eine überwiegend im kirchlichen Interesse liegende Aufgabe zu übernehmen, so kann auf Antrag bei der Entlassung die erneute Begründung eines Pfarrerdienstverhältnisses zugesagt werden. Diese Zusage kann befristet werden; sie kann widerrufen werden, wenn die in Satz 1 genannte Voraussetzung nicht eingetreten oder wenn sie entfallen ist oder wenn die für die Ausübung des pfarramtlichen Dienstes erforderlichen persönlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
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§ 77
Entlassung bei Erreichen der Altersgrenze und bei Dienstunfähigkeit

Pfarrerinnen oder Pfarrer sind zu entlassen, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben oder dienstunfähig geworden sind und nach §§ 66 und 67 ein Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht kommen. § 74 gilt entsprechend.
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§ 78
Fortsetzung des Dienstverhältnisses

Pfarrerinnen und Pfarrer können mit ihrer Zustimmung in ein Pfarrerdienstverhältnis einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland übergeleitet werden, wenn dies mit der anderen Kirche vereinbart wird.
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3. Ausscheiden aus dem Dienst

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§ 79
Voraussetzung, Rechtsfolge

( 1 ) Aus dem Dienst scheidet aus, wer
  1. die evangelische Kirche durch Austrittserklärung oder durch Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft verlässt,
  2. auf Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung verzichtet,
  3. den Dienst unter Umständen aufgibt, aus denen zu entnehmen ist, dass er ihn nicht wieder aufnehmen will,
  4. ohne entlassen zu sein, in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen kirchlichen oder sonstigen Dienstherrn tritt, sofern kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht, wenn im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Pfarrerdienstverhältnisses neben dem neuen Dienstverhältnis angeordnet wird.
( 2 ) Mit dem Ausscheiden aus dem Dienst nach Absatz 1 verliert die Pfarrerin oder der Pfarrer Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung, das Recht zum Führen der Amtsbezeichnung, das Recht zum Tragen der Amtskleidung und alle in dem bisherigen Pfarrerdienstverhältnis begründeten Rechte, insbesondere besoldungs- und versorgungsrechtliche Ansprüche und Anwartschaften für sich und die Familie. Ein Unterhaltsbeitrag kann widerruflich gewährt werden.
( 3 ) Das Ausscheiden ist in einem schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid festzustellen. In diesem ist auch der Zeitpunkt des Ausscheidens zu bestimmen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Bescheid ist zuzustellen.
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4. Entfernung aus dem Dienst

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§ 80
Regelung durch Disziplinarrecht

Die Entfernung aus dem Dienst ist durch das Disziplinarrecht geregelt.
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IX. Abschnitt.
Besondere Dienstverhältnisse

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§ 81
Pfarrerinnen und Pfarrer im Teildienstverhältnis

Für Pfarrerinnen und Pfarrer in Teildienstverhältnissen findet das Kirchengesetz über die Regelung von eingeschränkten Dienstverhältnissen (Teildienstgesetz) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, sofern nicht in diesem Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist.
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§ 82
Pfarrerinnen und Pfarrer im kirchenrechtlichen Dienstvertragsverhältnis

( 1 ) Der Kirchenausschuss kann Pfarrerinnen und Pfarrer, die anstellungsfähig sind, in einem kirchenrechtlichen Dienstvertragsverhältnis beschäftigen, wenn ihnen übertragen werden soll
  1. ein zeitlich befristeter Auftrag,
  2. die auf mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eingeschränkte Versehung einer Pfarrstelle (Teilbeschäftigung),
  3. die Vertretung und Aushilfe bei Pfarrvakanzen gemäß § 12 Absatz 2 Ziffer 5 der Verfassung der Bremischen Evangelischen Kirche,
  4. eine gesamtkirchliche Aufgabe.
( 2 ) In dem Dienstvertrag sollen die den Dienst der Pfarrerin oder des Pfarrers betreffenden Bestimmungen des kirchlichen Rechts, insbesondere diejenigen dieses Kirchengesetzes, sinngemäß für anwendbar erklärt werden. Durch das kirchenrechtliche Dienstvertragsverhältnis wird ein besonderes, auf den pfarramtlichen Dienst bezogenes Dienst- und Treueverhältnis begründet.
( 3 ) Der Dienstvertrag über die Versehung einer Gemeindepfarrstelle durch teilbeschäftigte Pfarrerinnen und Pfarrer und dessen Kündigung bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Für die Dienstordnung gilt § 20 dieses Kirchengesetzes entsprechend.
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§ 83
Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt

( 1 ) Der Kirchenausschuss kann Pfarrerinnen und Pfarrer, die anstellungsfähig im Sinne des § 12 dieses Kirchengesetzes sind, mit dem ehrenamtlichen Dienst an Wort und Sakrament beauftragen (Pastorin oder Pastor im Ehrenamt). Der Auftrag wird in der Regel für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesprochen. Er kann wiederholt werden. Der Einsatz in einer Gemeinde setzt deren Antrag oder Einverständnis voraus. Der ehrenamtliche Dienst ist ein geordneter kirchlicher Dienst im Sinne von § 5 Abs. 1 dieses Kirchengesetzes.
( 2 ) Die den Dienst der Pfarrerin oder des Pfarrers betreffenden Bestimmungen des kirchlichen Rechtes finden auf die Pfarrerin oder den Pfarrer im Ehrenamt entsprechende Anwendung. Die Pfarrerin oder der Pfarrer im Ehrenamt erhält über ihren oder seinen Auftrag eine Urkunde. Der Pfarrerin oder dem Pfarrer im Ehrenamt werden die durch ihren oder seinen Dienst entstehenden Amtsauslagen nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen ersetzt.
( 3 ) Der Aufgabenbereich der Pfarrerin oder des Pfarrers im Ehrenamt wird in einer Dienstordnung geregelt. Soweit die Pfarrerin oder der Pfarrer im Ehrenamt in einer Gemeinde tätig ist, wird die Dienstordnung von der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Kirchenausschuss festgelegt. Die Gemeinde regelt, ob und in welcher Weise die Pfarrerin oder der Pfarrer im Ehrenamt in den Organen der Gemeinde mitwirkt.
( 4 ) Der Kirchenausschuss kann den Auftrag der Pfarrerin oder des Pfarrers im Ehrenamt jederzeit beenden, bei Einsatz in einer Gemeinde jedoch nur im Einvernehmen mit der Gemeinde. Der Kirchenausschuss muss den Auftrag beenden
  1. auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers im Ehrenamt,
  2. auf Antrag der Gemeinde, in der die Pfarrerin oder der Pfarrer im Ehrenamt tätig ist.
( 5 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer im Ehrenamt darf keine Tätigkeit ausüben, die bei einer Pfarrerin oder einem Pfarrer mit deren oder dessen Auftrag und gewissenhafter Erfüllung der Dienstpflichten unvereinbar wäre.
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X. Abschnitt.
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 84
Fristen nach § 53 Absatz 1 Ziffer 1

( 1 ) Die Frist im Sinne von § 53 Absatz 1 Ziffer 1 endet
  1. bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die ihre Tätigkeit auf derselben Pfarrstelle nach dem 31. Dezember 1991 begonnen haben, mit Ablauf von zehn Jahren nach Übertragung der Gemeindepfarrstelle,
  2. bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die ihre Tätigkeit auf derselben Pfarrstelle vor dem 1. Januar 1992 begonnen haben, mit Ablauf von fünfzehn Jahren nach Übertragung der Gemeindepfarrstelle,
  3. bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die ihre Tätigkeit auf derselben Pfarrstelle vor dem 1. Januar 1987 begonnen haben, mit Ablauf von zwanzig Jahren nach Übertragung der Gemeindepfarrstelle,
  4. bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die ihre Tätigkeit auf derselben Pfarrstelle vor dem 1. Januar 1982 begonnen haben, mit Ablauf von fünfundzwanzig Jahren nach Übertragung der Gemeindepfarrstelle.
( 2 ) § 53 Absatz 1 Ziffer 1 findet keine Anwendung auf Pfarrerinnen und Pfarrer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes länger als fünfundzwanzig Jahre in derselben Gemeinde beschäftigt waren.
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§ 85
Übergangsbestimmung

Abweichend von § 66 Abs. 2 können Pfarrerinnen und Pfarrer bis zum 31.12.2000 auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
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§ 86
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft
  1. Gesetz über das Dienstverhältnis der Geistlichen in der Bremischen Evangelischen Kirche (Pfarrergesetz) vom 25. Februar 1955 (GVM 1955 Nr. 1 Z. 1) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 26. November 1997 (GVM 1998 Nr. 1 Z. 2),
  2. Kirchengesetz über die Rechtsstellung der Pastorinnen (Pastorinnengesetz) vom 19. März 1982 (GVM 1982 Nr. 2 Z. 1).

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1 ↑ Der Begriff „Kirchenvorstand“ umfasst auch vergleichbare Gemeindeorgane wie „Kirchenrat“, „Gemeindevorstand“ etc.
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2 ↑ Kirchentagsbeschluss vom 14. Mai 2003: Die Höchstzahl der Beurlaubungen gemäß § 46 Pfarrergesetz wird auf zehn festgesetzt.
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3 ↑ Kirchentagsbeschluss vom 26. November 2008: Die Anzahl der Pfarrstellen mit besonderem Auftrag wird auf höchstens acht festgesetzt.