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Geltungszeitraum von: 01.01.2000

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung
der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
der Bremischen Evangelischen Kirche
(Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsgesetz)

Vom 19. Mai 2000

(GVM 2000 Nr. 1 Z. 3)

Änderungen
Lfd. Nr.
Datum
Fundstelle
1
18. Mai 2006
2
10. Mai 2007
3
22. April 2009
4
26. Mai 2011
5
15. Mai 2013
6
21. Mai 2014
7
20. Mai 2015



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I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz regelt die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche und ihrer Hinterbliebenen.
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§ 2
Entsprechende Anwendung des staatlichen Rechts

( 1 ) Besoldung und Versorgung werden in entsprechender Anwendung der für die bremischen Beamtinnen und Beamten geltenden Rechtsvorschriften gewährt, soweit in diesem Kirchengesetz und in nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes erlassenen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist.
( 2 ) Neben der Besoldung und Versorgung werden Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geltenden Bestimmungen gewährt.
( 3 ) Sonstige Leistungen werden nach Maßgabe kirchlicher Bestimmungen gewährt.
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§ 3
Kirchlicher Dienst

( 1 ) Bei der Anwendung der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen ist der Dienst
  1. bei der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihren Gliedkirchen sowie Zusammenschlüssen von Gliedkirchen,
  2. bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland unterstehen,
Dienst bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Sinne der entsprechend anzuwendenden Bestimmungen.
( 2 ) Der Tätigkeit nach Absatz 1 steht gleich eine Tätigkeit im Dienst von missionarischen, diakonischen und sonstigen kirchlichen Werken und Einrichtungen innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie in Anstalten und Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform.
( 3 ) Dem Dienst nach Absatz 1 kann gleichgestellt werden eine Tätigkeit in einer anderen christlichen Kirche sowie in anderen Zusammenschlüssen von Kirchen mit ihren Einrichtungen einschließlich Mission und Diakonie.
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II. Abschnitt.
Besoldung

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§ 4
Bestandteile der Besoldung

( 1 ) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
  1. Grundgehalt (§ 5),
  2. Familienzuschlag (§ 6),
  3. Zulagen (§ 7).
( 2 ) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
  1. jährliche Sonderzahlung (§ 8),
  2. vermögenswirksame Leistungen (§ 9).
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§ 5
Grundgehalt

( 1 ) Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte erhält ein Grundgehalt.
( 2 ) Die Einreihung in die Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes wird vom Kirchenausschuss festgesetzt.
( 3 ) Das Besoldungsdienstalter ist wegen eines Wartestandes nicht hinauszuschieben, sofern der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten im Wartestand ein Dienstauftrag mit mindestens der Hälfte eines vollen Dienstes übertragen ist.
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§ 6
Familienzuschlag

( 1 ) Die Höhe des Familienzuschlages richtet sich nach der Stufe, die den Familienverhältnissen der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten entspricht. Der Familienzuschlag wird aus öffentlichen Mitteln einschließlich der kirchlichen Mittel nur einmal gewährt.
( 2 ) Ist der Ehegatte der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten im außerkirchlichen öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) beschäftigt oder bezieht er auf Grund einer solchen Tätigkeit Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und steht ihm Stufe 1 des Familienzuschlages oder eine entsprechende Leistung zu, vermindert sich insoweit der Familienzuschlag der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten.
( 3 ) Steht neben der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten einer anderen Person, die im außerkirchlichen öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) beschäftigt oder auf Grund einer solchen Tätigkeit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, für dasselbe Kind eine höhere Stufe des Familienzuschlages oder eine entsprechende Leistung zu, wird das Kind bei der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten insoweit nicht berücksichtigt. Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann der Kirchenausschuss auf Antrag die Berücksichtigung des Kindes zulassen, wenn und solange der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten das Sorgerecht für das Kind allein zusteht, sie oder er das Kind in ihren oder seinen Haushalt aufgenommen hat und sie oder er das Kindergeld für das Kind nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz erhält.
( 4 ) Die Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung im Falle einer Tätigkeit des Ehegatten oder der anderen Person im Dienst eines sonstigen Dienst- oder Arbeitgebers, der die für den außerkirchlichen öffentlichen Dienst geltenden besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Regelungen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder ein Verband von solchen durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Soweit sich der Dienst- oder Arbeitgeber des Ehegatten oder der anderen Person ohne Einschränkung nach den für den außerkirchlichen öffentlichen Dienst geltenden besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Regelungen über den Familienzuschlag oder den Sozialzuschlag richtet, gelten jeweils die Absätze 2 und 3 entsprechend. Ist dies nicht der Fall, wird der Familienzuschlag der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten so berechnet, als wäre der Ehegatte oder die andere Person ebenfalls im kirchlichen Dienst beschäftigt.
( 5 ) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn der Ehegatte der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten auf Grund von Änderungen tariflicher oder besoldungsrechtlicher Regelungen sowie von Arbeitsrechtsregelungen den bisherigen ehegatten- oder familienbezogenen Bestandteil der Bezüge in anderer Weise weiter gewährt erhält; die Möglichkeit der Gewährung bei ordnungsgemäßer Stellung eines Kindergeldantrages steht einer tatsächlichen Gewährung gleich. Der bisherige Familienzuschlag oder eine vergleichbare Leistung gilt in der bisherigen Höhe als weiterhin gewährt. Wird der Betrag der Stufe 1 im bisherigen Familienzuschlag des Ehegatten nicht oder nicht zur Gänze übergeleitet, erhält die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte diesen Besoldungsbestandteil in der bisherigen Höhe weiterhin ausgezahlt.
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§ 7
Zulagen

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte erhalten eine allgemeine Stellenzulage in entsprechender Anwendung der für die bremischen Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen.
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§ 8
Jährliche Sonderzahlung

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte erhalten neben ihren Dienstbezügen für den Monat Dezember im Jahr 2015 eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 4,17 Prozent der für das Kalenderjahr zustehenden Dienstbezüge.
( 2 ) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten neben ihren Versorgungsbezügen für den Monat Dezember im Jahr 2015 vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 4,17 Prozent der für das Kalenderjahr zustehenden Versorgungsbezüge.
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§ 9
Vermögenswirksame Leistungen

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte erhalten vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung der für die bremischen Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen.
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§ 10

(aufgehoben)
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III. Abschnitt.
Versorgung

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§ 11
Arten der Versorgung

Versorgungsbezüge werden in entsprechender Anwendung der für die bremischen Beamtinnen und Beamten geltenden Rechtsvorschriften gewährt, soweit in diesem Kirchengesetz und in nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes erlassenen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist.
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§ 12
Ruhegehalt

( 1 ) Die Berechnung des Ruhegehalts erfolgt nach den für die bremischen Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen.
( 2 ) Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 66 Kirchenbeamtengesetz der EKD) gemäß § 67 Kirchenbeamtengesetz der EKD auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, finden §§ 14, 14 a und 69 h des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) entsprechende Anwendung. Abweichend von § 14 Abs. 3 BeamtVG erfolgt eine Verminderung des Ruhegehalts nicht für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die gemäß in den Ruhestand versetzt werden.
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§ 13
Wartegeld

( 1 ) Für die Gewährung von Wartegeld sind die für die bremischen Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen über die Bezüge im einstweiligen Ruhestand entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Die Zeit, in der eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter im Wartestand einen ihr oder ihm übertragenen Dienstauftrag versieht, ist ruhegehaltfähig.
( 3 ) Solange die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte im Wartestand vollbeschäftigt wird, erhält sie oder er zum Wartegeld eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Wartegeld und den Dienstbezügen, die sie oder er bei Wahrnehmung dieser Aufgabe erhalten würde, wenn sie oder er sich nicht im Wartestand befände.
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IV. Abschnitt.
Änderung und Verzicht

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§ 14
Änderung der Dienst- und Versorgungsbezüge

Die Dienst- und Versorgungsbezüge der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten können nur durch Kirchengesetz oder durch eine Verordnung des Kirchenausschusses, die der Bestätigung durch den nächsten ordentlichen Kirchentag bedarf, geändert werden.
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§ 15
Notlagenregelung

Bei einer wesentlichen Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse oder der Finanzlage der Bremischen Evangelischen Kirche können die Dienst- und Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 14 geändert werden.
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§ 16
Verzicht auf Dienst- und Versorgungsbezüge

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kirchenausschuss mit dessen Genehmigung auf einen Teil der Dienstbezüge verzichten. Der Verzicht kann jederzeit widerrufen werden. Der Verzicht hat keine Auswirkung auf die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
( 2 ) Versorgungsberechtigte können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kirchenausschuss mit dessen Genehmigung auf einen Teil der Versorgungsbezüge verzichten. Der Verzicht kann jederzeit widerrufen werden.
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V. Abschnitt.
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 17
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Gesetz über die Besoldung der Kirchenbeamten in der Bremischen Evangelischen Kirche vom 29. Juni 1955 (GVM 1955 Nr. 2 Z. 2), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 26. November 1997 (GVM 1998 Nr. 1 Z. 4), außer Kraft.
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§ 18
Ausführungsbestimmungen

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erlässt der Kirchenausschuss.