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Verordnung
über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche (Urlaubsverordnung)

Vom 7. Mai 2013

(GVM 2013 Nr. 1 S. 9)

Änderungen
Lfd. Nr.
Datum
Fundstelle
1
20. Mai 2015
2
19. November 2015
3
17. November 2016
4
19. Januar 2017
Auf Grund des § 53 Absatz 4 des Pfarrdienstgesetzes der EKD vom 10. November 20101# (ABl. EKD 2010 S. 307), des § 5 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausbildung und Anstellung der Geistlichen in der Bremischen Evangelischen Kirche vom 19. Mai 20002# (GVM 2000 Nr. 1 Z. 4) und des § 38 Absatz 4 des Kirchenbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 20123# (ABl. EKD 2012 S. 110) verordnet der Kirchenausschuss:
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Abschnitt I
Allgemeines

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche (Urlaubsberechtigte).
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Abschnitt II
Erholungsurlaub

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§ 2
Urlaubsanspruch und Urlaubsjahr

( 1 ) Die Urlaubsberechtigten erhalten auf Antrag in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Besoldung.

( 2 ) Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 3
Verfahren, Vertretung

( 1 ) Der Antrag ist rechtzeitig vor dem geplanten Urlaubsantritt schriftlich zu stellen
  1. von Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern bei dem zuständigen Gemeindeorgan,
  2. von gesamtkirchlichen Pfarrerinnen und Pfarrern, die einer Einrichtung oder einem Arbeitsbereich zugeordnet sind, bei der jeweiligen Leitung,
  3. von den Leitungen der Einrichtungen oder Arbeitsbereiche und von den keiner Einrichtung und keinem Arbeitsbereich zugeordneten gesamtkirchlichen Pfarrerinnen und Pfarrern, einschließlich der Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst, bei der Schriftführerin oder dem Schriftführer,
  4. von Vikarinnen und Vikaren bei der Ausbildungsreferentin oder dem Ausbildungsreferenten,
  5. von der Leitung und stellvertretenden Leitung der Kirchenkanzlei bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kirchenausschusses,
  6. von den übrigen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten bei der Leitung der Kirchenkanzlei.
( 2 ) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle erteilt den Erholungsurlaub antragsgemäß, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen und insbesondere bei Urlaubsgesuchen von Pfarrerinnen und Pfarrern sichergestellt ist, dass die Vertretung gewährleistet ist.
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§ 4
Urlaubsdauer

( 1 ) Der Erholungsurlaub beträgt auf Grundlage eines auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilten Dienstes für jedes Urlaubsjahr 30 Tage. Bei Teildienst, der auf weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
( 2 ) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so steht für jeden vollen Monat des Dienstes ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Bei Eintritt in den Ruhestand mit oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht, sofern der Ruhestand in der ersten Jahreshälfte beginnt, Anspruch auf den halben Jahresurlaub und, sofern er in der zweiten Jahreshälfte beginnt, Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
( 3 ) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit oder einer Beurlaubung ohne Besoldung um ein Zwölftel gekürzt. Haben Urlaubsberechtigte vor dem Beginn der Elternzeit oder der Beurlaubung ohne Besoldung den ihnen zustehenden Erholungsurlaub nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Ende der Elternzeit oder der Beurlaubung ohne Besoldung im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Dies gilt auch für Urlaubsberechtigte, die den ihnen zustehenden Erholungsurlaub vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote oder dem Eintritt einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht oder nicht vollständig erhalten haben. Ist vor dem Beginn der Elternzeit oder der Beurlaubung ohne Besoldung mehr als der nach Satz 1 zustehende Erholungsurlaub gewährt worden, so ist der Erholungsurlaub, der den Urlaubsberechtigten nach Ende der Elternzeit oder der Beurlaubung ohne Besoldung zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage zu kürzen. Dies gilt nicht bei einer Beurlaubung ohne Besoldung, für die der Kirchenausschuss ein kirchliches Interesse anerkannt hat.
( 4 ) Verbleibt bei der Berechnung des Erholungsurlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; geringere Bruchteile bleiben unberücksichtigt.
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§ 5
Anrechnung früheren Urlaubs

Soweit bereits in einem früheren Beschäftigungsverhältnis für das laufende Urlaubsjahr Erholungsurlaub gewährt wurde, ist dieser auf den nach dieser Verordnung zustehenden Erholungsurlaub anzurechnen.
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§ 6
Wartezeit

Erholungsurlaub kann frühestens nach einer Wartezeit von sechs Monaten nach der Einstellung in den Dienst gewährt werden. Ausnahmsweise kann vor Ablauf der Wartezeit Erholungsurlaub gewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern.
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§ 7
Urlaubsabwicklung, Verfall des Urlaubs

Der Erholungsurlaub soll im Urlaubsjahr genommen werden. Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt.
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§ 8
Erkrankung

Bei einer Erkrankung während des Erholungsurlaubs wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet, wenn die Dienstunfähigkeit unverzüglich angezeigt wird und durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird. Auf Verlangen ist ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis vorzulegen.
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Abschnitt III
Urlaub aus besonderen Anlässen

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§ 9
Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen

( 1 ) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann in dem notwendigen Umfang Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung und ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub gewährt werden, und zwar
1. bei Niederkunft der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin
1 Arbeitstag
2. beim Tode der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder eines Elternteils
2 Arbeitstage
3. beim 25-jährigen Jubiläum
(Ordinationsjubiläum bei Pfarrerinnen und Pfarrern oder Dienstjubiläum bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten)
3 Arbeitstage
4. bei schwerer Erkrankung
a) einer oder eines Angehörigen, soweit sie oder er in demselben Haushalt lebt,
1 Arbeitstag im Kalenderjahr
b) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes
in demselben Umfang, in dem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 45 SGB V geltend machen können
c) einer Betreuungsperson, wenn die oder der Urlaubsberechtigte deshalb die Betreuung ihres oder seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr.
Sonderurlaub nach Nummer 4 wird nur gewährt, soweit eine andere Person zur Pflege und Betreuung nicht zur Verfügung steht und in den Fällen der Buchstaben a und b die oder der Urlaubsberechtigte die nach ärztlicher Bescheinigung unerlässliche Pflege der erkrankten Person selbst übernehmen muss.
( 2 ) In sonstigen dringenden Fällen, die nicht bereits in Absatz 1 aufgeführt sind, kann Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen Umfang bis zu drei Tagen gewährt werden.
( 3 ) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle. 
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§ 10
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation

( 1 ) Für eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, deren Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen ist oder die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird, ist auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Satz 1 gilt entsprechend für eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41 SGB V.
( 2 ) Der Sonderurlaub wird für die vom Leistungsträger bewilligte oder als beihilfefähig anerkannte Dauer gewährt. Soweit für eine nach Absatz 1 bezeichnete Maßnahme kein Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt wird, ist auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung oder Erholungsurlaub zu gewähren.
( 3 ) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle.
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§ 11
Sonderurlaub

( 1 ) Sonderurlaub kann über die in §§ 9 und 10 geregelten Fälle hinaus aus wichtigem Grund gewährt werden.
( 2 ) Über den Antrag entscheidet der Kirchenausschuss.
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§ 12
Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Familienpflegezeit, Arbeitsschutz, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Die allgemeinen Vorschriften über Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Familienpflegezeit, Arbeitsschutz, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen sind anzuwenden, soweit diese unmittelbar gelten. Im Übrigen gelten die Regelungen für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, soweit nicht besondere kirchliche Regelungen bestehen.
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§ 13
Beurlaubung

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können auf ihren Antrag nach Maßgabe des Pfarrdienstgesetzes der EKD5# in der jeweils geltenden Fassung ohne Besoldung beurlaubt werden.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können auf ihren Antrag nach Maßgabe des Kirchenbeamtengesetzes der EKD6# in der jeweils geltenden Fassung ohne Besoldung beurlaubt werden.
( 3 ) Über den Antrag entscheidet der Kirchenausschuss.
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Abschnitt IV
Schlussbestimmungen

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§ 14
Ergänzende Anwendung staatlicher Bestimmungen

Soweit diese Verordnung im Einzelfall eine ausdrückliche Regelung nicht vorsieht, sind die jeweils für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geltenden Bestimmungen ergänzend anzuwenden, wenn nicht besondere kirchliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine sinngemäße Anwendung aus sonstigen kirchlichen Gründen ausgeschlossen ist.
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§ 15
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien über den Erholungsurlaub für die Geistlichen, Kirchenbeamten, Angestellten und sonstigen haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter in der Bremischen Evangelischen Kirche vom 28. September 1961 (GVM 1961 Nr. 2 Z. 4) in der Fassung vom 15. April 1982 (GVM 1982 Nr. 2 Z. 3) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 5.100.
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2 ↑ Jetzt: § 5 Absatz 5 des Pfarrausbildungs- und -anstellungsgesetzes (Nr. 5.300).
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3 ↑ Nr. 5.400.
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4 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Verordnung.
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5 ↑ Nr. 5.100.
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6 ↑ Nr. 5.400.