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Geltungszeitraum von: 01.01.1998

Geltungszeitraum bis: 31.12.2016

Verordnung über die Schönheitsreparaturen
von Dienstwohnungen in der Bremischen Evangelischen Kirche

Vom 18. Dezember 1997

(GVM 1998 Nr. 1 Z. 11)

Änderungen
Lfd. Nr.
Datum
Fundstelle
1
19. Oktober 2000
GVM 2000 Nr. 2 Z. 6



Auf Grund § 4 Abs. 1 und 4 und § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die kirchlichen Dienstwohnungen1# vom 26. November 1997 und in Ausübung der ihm durch § 11 Abs. 2 der Verfassung der Bremischen Evangelischen Kirche2# auferlegten Pflicht zur Verwaltung der Zentralkasse verordnet der Kirchenausschuss:
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§ 1
Begriff der Schönheitsreparatur

( 1 ) Schönheitsreparaturen sind:
  • Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken,
  • Streichen der Holzflächen, Heizkörper einschließlich Heizrohre, Versiegeln der Holzfußböden und
  • Streichen der Innentüren sowie der Fenster von innen und Außentüren von innen.
( 2 ) Schönheitsreparaturen sind nicht Instandhaltungen, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden müssen.
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§ 2
Durchführung der Schönheitsreparaturen

( 1 ) Die Schönheitsreparaturen werden regelmäßig von der Bau- und Grundstücksabteilung der Kirchenkanzlei nach Ablauf der im Fristenplan (Anlage 1) genannten Zeiträume ausgeführt, jedoch nur, wenn es notwendig ist. Die im Fristenplan genannten Zeiträume sind Mindestzeiträume.
( 2 ) Die Durchführung der Schönheitsreparaturen im Einzelfall erfolgt nur auf Antrag des Dienstwohnungsinhabers oder der Dienstwohnungsinhaberin.
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§ 3
Zuschlag für Schönheitsreparaturen

Von dem Dienstwohnungsinhaber oder der Dienstwohnungsinhaberin wird gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die kirchlichen Dienstwohnungen3# neben der Dienstwohnungsvergütung monatlich ein Zuschlag für Schönheitsreparaturen in Höhe der in § 28 Absatz 4 der II. Berechnungsverordnung genannten Beträge erhoben.
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§ 4
Übernahme der Schönheitsreparaturen

( 1 ) Der Antrag auf Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Dienstwohnungsinhaber oder die Dienstwohnungsinhaberin ist an den Kirchenausschuss zu richten.
( 2 ) Mit der Antragsstellung verpflichtet sich der Dienstwohnungsinhaber oder die Dienstwohnungsinhaberin, die Schönheitsreparaturen im Sinne von § 1 Absatz 1 dieser Verordnung während der Dauer des Dienstwohnungsverhältnisses regelmäßig ohne besondere Aufforderung nach Ablauf der im Fristenplan genannten Zeiträume seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen oder nach Zuweisung der Dienstwohnung fachgerecht auf eigene Kosten auszuführen.
( 3 ) Die Bau- und Grundstücksabteilung der Kirchenkanzlei ist berechtigt, die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu überprüfen und die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Dienstwohnungsinhabers oder der Dienstwohnungsinhaberin vornehmen zu lassen, wenn der Dienstwohnungsinhaber oder die Dienstwohnungsinhaberin seiner oder ihrer Verpflichtung nach Absatz 2 trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung nicht nachkommt.
( 4 ) Unabhängig von der Verpflichtung nach Abs. 2 ist der Dienstwohnungsinhaber oder die Dienstwohnungsinhaberin verpflichtet, bei Räumung der Dienstwohnung auch solche Arbeiten auszuführen, die wegen Beschädigung oder übermäßiger Abnutzungen – abweichend vom Fristenplan – notwendig sind. Maßgeblich ist die Feststellung der Bau- und Grundstücksabteilung der Kirchenkanzlei.
( 5 ) Bei Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Dienstwohnungsinhaber oder die Dienstwohnungsinhaberin entfällt die Erhebung des Zuschlages für die Schönheitsreparaturen.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
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Anlage 1

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Fristenplan für Anstriche und Tapezierungen

Innen
Außen
Art der Anstriche
Mindestfrist
Jahre
Jahre
a)
Kalkfarbenanstriche
3
1
(Decken und Wände in Wohnküchen, Küchen, Bädern oder sonstigen Wirtschaftsräumen)
b)
Leim- und Binderfarbenanstrich
5
(Für Außenanstriche und Räume mit starker Dampfentwicklung ungeeignet)
c)
Öl-, Ölfarben-, Lack- und Emaillelackanstriche oder artverwandte Anstriche auf Putz und Holz ausschließlich Fußböden und Heizkörper
8
3
(Wandsockel in Küchen, Bädern usw., Außenanstriche nur in trockener Jahreszeit ausführen)
d)
Mineral- und Kasein-Farbenanstriche
8
5
(Außenanstriche nur auf rohem Putz anbringen)
e)
Öl-, Ölfarbenanstriche einschl. Lacküberzug auf Fußböden, ferner Heizkörper-Spezialanstrich
5
(Zu den Ölfarbenanstrichen auf Fußböden kann — wo ortsüblich — Lackzusatz verwandt werden.Heizkörperanstrich mit Alu-Bronze ist unzulässig)
f)
Tapezierungen einschließlich Raufasertapeten
8
(Tapezieren von Decken ist nur zulässig, wenn es aus besonderen baulichen Gründen geboten ist)
Bemerkungen: Für Anstriche in Räumen mit starker Dampfentwicklung, auch in gemeinsamen Durchgängen und Treppenräumen, können die Fristen durch Beschluss des Kirchenausschusses verkürzt werden.

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1 ↑ Nr. 5.140.
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2 ↑ Jetzt § 12 Abs. 2 der Verfassung (Nr. 1.100).
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3 ↑ Nr. 5.140.