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Geltungszeitraum von: 01.02.2011

Geltungszeitraum bis: 31.12.2018

Betreuungsbedingungen für die Krippen, Kindergärten und Horte der Bremischen Evangelischen Kirche

Vom 1. Februar 2011

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  1. Geltungs- und Aufgabenbereich
    (1) Diese Betreuungsbedingungen gelten für alle Krippen, Kindergärten und Horte (Tageseinrichtungen für Kinder) in Trägerschaft der Kirchengemeinden der Bremischen Evangelischen Kirche, außerdem für die von der Bremischen Evangelischen Kirche getragenen betriebsnahen Krippen, sofern nicht im Einzelfall abweichende Regelungen getroffen wurden.
    (2) Die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder erfüllen ihren öffentlichen anerkannten und umfassenden Erziehungsauftrag des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Die biblische Botschaft ist Bestandteil der Erziehung des Kindes in einer Atmosphäre von Vertrauen und Geborgenheit, in der das Kind sich selbst, seine Umwelt und Gott erfahren kann.
  2. Öffnungszeiten - Sonderdienste - Ferienregelungen
    (1) Die Tageseinrichtungen für Kinder bieten im Rahmen ihrer Möglichkeiten in der Regel folgende Betreuungszeiten an:
    Jeweils montags bis freitags mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage sowie des 24.Dezember und des 31.Dezember.:
    Krippen:
    Teilzeit:
    6 Std. von 8.00 bis 14.00 Uhr.
    Ganztags:
    7 Std. von 8.00 bis 15.00 Uhr,
    8 Std. von 8.00 bis 16.00 Uhr.
    Kindergärten:
    Halbtags:
    4 Std. von 8.00 bis 12.00 Uhr.
    Teilzeit:
    5 Std. von 8.00 bis 13.00 Uhr,
    ohne oder mit Mittagessen,
    6 Std. von 8.00 bis 14.00 Uhr.
    Ganztags:
    7 Std. von 8.00 bis 15.00 Uhr,
    8 Std. von 8.00 bis 16.00 Uhr.
    Horte:
    3 Std. von 13.00 bis 16.00 Uhr.
    Diese Zeiten gelten, soweit nicht aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten oder mit Rücksicht auf die räumliche und personelle Ausstattung andere Öffnungszeiten für eine Tageseinrichtung für Kinder durch den jeweiligen Träger nach Anhörung des Elternbeirates festgelegt werden.
    Die Entscheidung über die abweichenden Betreuungszeiten trifft der Kirchenausschuss auf Antrag des Trägers nach Abstimmung mit der Stadtgemeinde.
    In den betriebsnahen Krippen gelten die für die betreffende Einrichtung jeweils festgelegten Betreuungszeiten.
    (2) Bei Bedarf und im Rahmen der personellen Möglichkeiten können Frühdienst vor 8.00 Uhr und Spätdienst nach 16.00 Uhr eingerichtet werden. Der Elternbeirat ist anzuhören. Die Inanspruchnahme dieser Dienste ist von den Eltern1# bei der Einrichtungsleitung schriftlich zu beantragen und die Notwendigkeit zu begründen.
    (3) Während der Ferien für die allgemeinbildenden Schulen sind die Tageseinrichtungen für Kinder für die Dauer von 20 Tagen2# geschlossen. Die Schließungszeiten sollen mit benachbarten Tageseinrichtungen für Kinder abgestimmt werden. Die Festlegung erfolgt nach Anhörung des Elternbeirates und wird im ersten Kalendervierteljahr bekannt gegeben. Sofern die Betreuung eines Kindes während der Schließungszeit anderweitig nicht gewährleistet werden kann, wird sich die Einrichtungsleitung um die Bereitstellung eines Platzes für diese Zeit in einer anderen benachbarten Tageseinrichtung für Kinder bemühen. Ein entsprechender Antrag ist von den Eltern in der Regel zwei Monate vor Beginn der Sommerferien schriftlich bei der Einrichtungsleitung zu stellen.
    (4) Wird eine Tageseinrichtung für Kinder aus nicht von der Einrichtung zu vertretenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Gruppe bzw. Tageseinrichtung für Kinder oder auf Schadenersatz.
  3. Betreuungsverhältnis
    (1) Die Kinder werden im Rahmen eines privatrechtlichen Betreuungsverhältnisses in die Tageseinrichtung für Kinder aufgenommen, und zwar für jeweils ein Kindergartenjahr, bei Aufnahmen im laufenden Kindergartenjahr bis zu dessen Ende. Das Kindergartenjahr beginnt jeweils am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
    (2) Der Betreuungsvertrag kommt zustande, indem die Eltern schriftlich die Annahme des seitens der Tageseinrichtung für Kinder angebotenen Betreuungsplatzes erklären.
    (3) Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Kindergartenjahr, wenn den Eltern auf Antrag im Aufnahmeverfahren für das folgende Kindergartenjahr der Platz erneut angeboten wird und diese schriftlich die Annahme erklären.
    (4) Diese Betreuungsbedingungen sind Bestandteil des Betreuungsvertrages.
    (5) Der Träger darf zur Erfüllung der Aufgaben nach Nr. 1 dieser Bedingungen die notwendigen Daten der Kinder und Eltern erheben, verarbeiten und nutzen.
  4. Ende des Betreuungsverhältnisses und Kündigung durch die Eltern
    (1) Das Betreuungsverhältnis endet zum 31. Juli des Kindergartenjahres, sofern es nicht gemäß Nr. 3 Abs. 3 verlängert wurde.
    (2) In begründeten Fällen können Eltern das Betreuungsverhältnis vor dessen Ende mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Ausgenommen hiervon ist die Kündigung zum 31. Mai, 30. Juni und 31. Juli eines Jahres.
    (3) Eine Kündigung vor Beginn des Betreuungsverhältnisses ist ausgeschlossen.
    (4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  5. Kündigung des Betreuungsverhältnisses durch die Tageseinrichtung für Kinder
    (1) Der Träger der Tageseinrichtung für Kinder kann das Betreuungsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen.
    Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    • die Eltern trotz mehrfacher Mahnung der Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags nicht oder nicht vollständig nachkommen,
    • sonstige wesentliche Pflichten aus dem Betreuungsverhältnis verletzt wurden und eine Fortführung des Vertrages für den Träger nicht zumutbar ist,
    • das Kind in der erforderlichen Weise nicht gefördert werden kann oder die Förderung der übrigen Kinder der Gruppe durch die Betreuung des Kindes erheblich beeinträchtigt wird. Sofern nicht schwerwiegende Gründe ein sofortiges Betreuungsende erfordern, ist die Kündigung in diesem Fall mit einer Frist von mindestens zwei Wochen auszusprechen.
    (2) Hat das Kind die Tageseinrichtung für Kinder länger als zwei Wochen nicht besucht, ohne dass eine Mitteilung der Eltern erfolgt ist, ist der Träger der Tageseinrichtung für Kinder berechtigt, das Betreuungsverhältnis zu kündigen und über den Platz frei zu verfügen, es sei denn, dass Gründe vorliegen, die das Versäumnis entschuldigen.
    (3) Die betroffenen Eltern sind vor Ausspruch der Kündigung anzuhören.
  6. Kostenbeitrag
    (1) Für die Belegung eines Betreuungsplatzes ist ein jährlicher Kostenbeitrag zu entrichten, der von der Tageseinrichtung für Kinder berechnet und in Monatsraten eingezogen wird. Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr. Die Höhe richtet sich für gemeindliche Einrichtungen nach der Beitragsordnung für Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen in der jeweils gültigen Fassung. Abweichend hiervon gilt für die Tageseinrichtung in Bremerhaven die Beitragsordnung für Kindertageseinrichtungen der Stadt Bremerhaven in der jeweils gültigen Fassung und für die Tageseinrichtung in Löhnhorst die Gebührensatzung der Gemeinde Schwanewede in der jeweils gültigen Fassung. Für die betriebsnahen Krippen gelten jeweils eigene Beitragsordnungen.
    (2) Der Beitrag ist unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes während der gesamten Vertragslaufzeit einschließlich der Schließungszeiten zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn aus pädagogischen Gründen oder weil das Eintrittsalter noch nicht erreicht ist, die Aufnahme zeitversetzt zum Beginn des Kindergartenjahres erfolgt oder aus pädagogischen Gründen nicht der volle Betreuungsumfang gewährt werden kann.
    (3) Kann eine Tageseinrichtung für Kinder während der Schulzeit aus betriebsbedingten Gründen an mehr als fünf zusammenhängenden Öffnungstagen keine Betreuung durchführen, wird der entsprechende Anteil des Monatsbeitrages auf Antrag der Eltern zurückerstattet.
  7. Mitwirkung der Eltern
    (1) Grundlage für die pädagogische Arbeit der Tageseinrichtung für Kinder ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Eltern.
    (2) Den Eltern werden regelmäßige Elternabende und Einzelgespräche über den Entwicklungsstand des Kindes angeboten.
    (3) Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder wirkt im Sinne der Richtlinien zur Zusammenarbeit mit Elterngremien in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadtgemeinde Bremen mit dem gewählten Elternbeirat zum Wohle der betreuten Kinder zusammen.
  8. Regelungen für den Besuch der Tageseinrichtungen für Kinder
    (1) Um die kontinuierliche Förderung der Kinder zu gewährleisten, sorgen die Eltern für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Ist ein Kind am Besuch der Tageseinrichtung für Kinder verhindert, haben die Eltern dies der Einrichtungsleitung oder der Gruppenleitung unverzüglich mitzuteilen.
    (2) Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetzes (§§ 1626 Abs.1, 1631 BGB) den Eltern. Für die Dauer des Besuchs der Tageseinrichtung für Kinder wird die Aufsichtspflicht auf den Einrichtungsträger übertragen. Der Träger bedient sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung pädagogisch ausgebildeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
    (3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen das Kind in den Räumen der Tageseinrichtung für Kinder und übergeben es am Ende der Öffnungszeit wieder in die Aufsichtspflicht der Eltern.
    (4) Für den Weg zur Tageseinrichtung für Kinder sowie für den Nachhauseweg sind allein die Eltern aufsichtspflichtig. Ein Kind kann nur dann ohne Begleitung oder mit einer anderen Begleitperson als den Eltern nach Hause entlassen werden, wenn vorab eine schriftliche Erklärung der Eltern in der Tageseinrichtung für Kinder darüber hinterlegt wurde,
    • von welchen namentlich benannten Personen das Kind abgeholt werden darf,
    • ob bestimmte ggf. genau zu bezeichnende Personen als Begleitpersonen ausgeschlossen sind,
    • ob das Kind ohne Begleitung nach Hause entlassen werden kann.
    Widerrufe und Veränderungen der Abholungsberechtigung sind ebenso schriftlich anzuzeigen.
    (5) Bestehen aus pädagogischen Gründen Bedenken dagegen, dass das Kind seinen Heimweg allein antritt, sind die Eltern verpflichtet, für die Abholung Sorge zu tragen. Wird dieses abgelehnt, kann die Kündigung des Betreuungsverhältnisses durch den Träger der Tageseinrichtung für Kinder erfolgen.
    (6) Zur Teilnahme an Ausflügen und Reisen ist die schriftliche Einwilligung der Eltern erforderlich.
  9. Gesundheitsvorsorge
    (1) Einmal jährlich kann für alle in der Tageseinrichtung für Kinder neu aufgenommenen nicht schulpflichtigen Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder eine ärztliche Vorsorgeuntersuchung in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt durchgeführt werden. Die Teilnahme an der Untersuchung ist freiwillig. Die Eltern sind von dem Termin in Kenntnis zu setzen. Sie können bei der Untersuchung anwesend sein.
    (2) Wird ein behandlungsbedürftiger Befund festgestellt, erhalten die Eltern eine schriftliche Mitteilung für den Hausarzt.
    (3) Grunderkrankungen und andere gesundheitliche Beeinträchtigungen des Kindes, die für die Teilnahme an Gruppenaktivitäten Bedeutung haben, sind der Einrichtungsleitung mitzuteilen, damit Vereinbarungen über die Beteiligungs- und Belastungsgrenzen getroffen werden können.
    (4) Erkrankungen des Kindes sind der Einrichtungsleitung unverzüglich mitzuteilen. Die Eltern sind verpflichtet, die Tageseinrichtung für Kinder über ansteckende Krankheiten ihres Kindes und ansteckende Krankheiten in der Wohnungsgemeinschaft des Kindes zu informieren. Dies gilt sowohl bei der Erstaufnahme als auch danach. Kinder mit ansteckenden akuten Erkrankungen dürfen die Tageseinrichtung für Kinder nicht besuchen. Die Zulassung von Kindern mit chronischer Ansteckungsfähigkeit erfolgt nach Abstimmung mit dem behandelnden Arzt, ggf. mit dem Gesundheitsamt.
    (5) Den Eltern wird empfohlen, die Impfungen ihrer Kinder vor Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder altersgerecht vervollständigen zu lassen.
    (6) Es besteht keine Verpflichtung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tageseinrichtung für Kinder, Kindern Medikamente zu verabreichen.
    Sofern die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich zur Medikamentenabgabe bereit erklären, haben die Eltern zuvor neben einer schriftlichen Einverständniserklärung eine schriftliche Erklärung des Arztes vorzulegen, aus der sich Informationen über
    • die Art des Medikamentes,
    • den Zeitpunkt der Verabreichung,
    • die Dosierung,
    • die Lagerung des Medikamentes,
    • mögliche Risiken
    ergeben. Außerdem ist die Rufnummer des behandelnden Arztes für Rückfragen anzugeben.
  10. Versicherungen
    (1) Die Kinder sind durch die gesetzliche Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) unfallversichert
    • auf dem direkten Weg zur Tageseinrichtung für Kinder sowie auf dem direkten Nachhauseweg,
    • während des Aufenthaltes in der Tageseinrichtung für Kinder innerhalb der Öffnungszeit,
    • bei allen Tätigkeiten, die sich aus dem Besuch der Tageseinrichtung für Kinder ergeben - im Gebäude, auf dem Gelände und außerhalb der Tageseinrichtung für Kinder, z. B. bei externen Unternehmungen.
    (2) Besuchskinder und andere Gäste, die an einer Veranstaltung der Tageseinrichtung für Kinder teilnehmen, sind über den Sammelunfallversicherungsvertrag der Bremischen Evangelischen Kirche unfallversichert.
    (3) Die Eltern sind verpflichtet, einen Unfall, den das Kind auf dem Weg zur Tageseinrichtung für Kinder oder auf dem Nachhauseweg hat, der Einrichtungsleitung unverzüglich zu melden, damit die Tageseinrichtung für Kinder ihrer Meldepflicht gegenüber der Unfallversicherung nachkommen kann.
    (4) Verlust, Verwechslung und Beschädigung der Kleidung und anderer mitgebrachter Gegenstände des Kindes sind nicht versichert. Eine Haftung wird nicht übernommen.
  11. Inkrafttreten
    Diese Bedingungen gelten ab 1. Februar 2011.

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1 ↑ Eltern im Sinne dieser Betreuungsbedingungen sind die Personensorgeberechtigten
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2 ↑ Öffnungstage nach Nr.2 Abs.1