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Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission
der Bremischen Evangelischen Kirche
zur Entgeltumwandlung

Vom 5. Juni 2019 (Beschluss Nr. 187)

(GVM 2019 Nr. 1 S. 18)

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieser Beschluss gilt für alle Mitarbeitenden, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zur Bremischen Evangelischen Kirche oder zu einer ihrer Gemeinden stehen und die Entgeltumwandlung nach § 1a in Verbindung mit § 17 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) beanspruchen können.
( 2 ) Die Mitarbeitenden müssen in einem ersten Arbeitsverhältnis beschäftigt sein. Ein erstes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn für die Beschäftigung Steuerklasse 1 bis 5 gewählt wird oder bei Pauschalversteuerung keine andere Beschäftigung mit Steuerklasse 1 bis 5 ausgeübt wird. Werden nur pauschalversteuerte Beschäftigungen ausgeübt, muss die/der Mitarbeitende schriftlich erklären, dass es sich bei dem Arbeitsverhältnis um das erste Arbeitsverhältnis handelt.
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§ 2
Entgeltumwandlung

( 1 ) Die Mitarbeitenden können nach § 1a des Betriebsrentengesetzes verlangen, dass von ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden (Entgeltumwandlung). Bei der Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV nicht unterschritten werden.
( 2 ) Über den Betrag nach Absatz 1 hinaus können weitere 4 % der jeweiligen Beitrags-bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung umgewandelt werden.
( 3 ) Die Entgeltumwandlung kann nur mit gleichbleibenden monatlichen Beträgen oder mit einem jährlich einmaligen Betrag verlangt werden. Werden monatliche Beiträge gewählt, darf sich deren Betrag höchstens einmal jährlich verändern.
( 4 ) Bei steuerlicher Förderung der Entgeltumwandlung erfolgt diese nachrangig zu den Beiträgen des Arbeitgebers zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach § 25 KAVO-BEK1#.
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§ 3
Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

( 1 ) Mitarbeitende, die einen Anspruch auf Entgeltumwandlung haben, erhalten einen Arbeitgeberzuschuss auf den Brutto-Entgeltumwandlungsbetrag. Maximal erhalten sie einen Zuschuss auf den Umwandlungsbetrag, der 8 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt. Der Zuschuss beträgt 15 % des Betrages, der von der/dem Mitarbeitenden regelmäßig brutto umgewandelt wird, und fließt direkt in die Direktversicherung bzw. an den Versorgungsträger. Die Zahlung des Zuschusses hängt nicht davon ab, ob die Entgeltumwandlung im Einzelfall tatsächlich zu einer Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen führt.
( 2 ) Der Arbeitgeberzuschuss wird ab dem 1. Januar 2019 für ab dem 1. Januar 2019 geschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen gezahlt. Für vor dem 1. Januar 2019 geschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen wird der Zuschuss ab dem 1. Januar 2022 gezahlt.
( 3 ) Kann der Zuschuss zur Entgeltumwandlung nicht beitragserhöhend in einen bestehenden Versicherungsvertrag eingezahlt werden, wird entweder
  1. der Entgeltumwandlungsbetrag bei gleichbleibendem Gesamtbeitrag um den Zuschuss reduziert (nämlich auf den bisherigen Gesamtbeitrag, geteilt durch 1,15) oder, wenn dies nicht möglich ist,
  2. ein zweiter Einzelvertrag eingerichtet, in den der Zuschuss eingezahlt wird.
( 4 ) Der nach diesem Beschluss zu zahlende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung wird mit einem (künftigen) gesetzlichen Mindest-Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung verrechnet. Ist der nach diesem Beschluss zu zahlende Arbeitgeberzuschuss höher, wird insgesamt nur dieser gezahlt. Ist der gesetzliche Zuschuss höher, wird nur dieser gezahlt.
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§ 4
Verfahren

( 1 ) Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist schriftlich geltend zu machen. Der Antrag muss mindestens einen Monat vor Beginn der Entgeltumwandlung bei der Bremischen Evangelischen Kirche eingegangen sein; dies gilt nicht bei Beginn des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses.
( 2 ) Bei der Geltendmachung nach Absatz 1 ist anzugeben,
  1. in welchem Umfang die Entgeltansprüche umgewandelt werden sollen,
  2. wann die Entgeltumwandlung beginnen soll und
  3. ob eine steuerliche Förderung nach § 3 Nummer 63 EStG erfolgen soll.
( 3 ) Die Mitarbeitenden sind für die Dauer von 12 Monaten an ihre Entscheidung gebunden. Hiervon ausgenommen ist die Beendigung der Entgeltumwandlung. Eine nach Satz 1 zulässige Änderung oder die Beendigung der Entgeltumwandlung nach Satz 2 ist mindestens einen Monat vorher bei der Bremischen Evangelischen Kirche schriftlich geltend zu machen.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Beschluss Nr. 105 vom 13. November 2002 (GVM 2003 Nr. 1 S. 61) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 6.200.