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Geltungszeitraum von: 21.03.1978

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Kirchengesetz zur Übernahme des
Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland
über den Datenschutz

Vom 21. März 1978

(GVM 1978 Nr. 1 Z. 7)

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§ 1

Dem von der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland am 10. November 1977 beschlossenen Kirchengesetz über den Datenschutz (Kirchliches Datenschutzgesetz)1# wird nach Artikel 10 Buchstabe b der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland2# zugestimmt.
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§ 2

Das Kirchliche Datenschutzgesetz wird für den Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche in Geltung gesetzt.
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§ 3

Der Kirchenausschuss wird ermächtigt, die zur Ergänzung und Durchführung des Kirchlichen Datenschutzgesetzes notwendigen Bestimmungen zu erlassen.
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§ 4

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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1 ↑ Nr. 9.100.
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2 ↑ Nr. 1.400.