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Kirchengesetz
zur Übernahme und Ausführung
der Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland
zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Vom 19. Mai 2021

(GVM 2021 Nr. 1 S. 97)

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Artikel 1

Die Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 18. Oktober 20191# (ABl. EKD 2019 S. 270 und 2020 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung wird für den Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche und für das Diakonische Werk Bremen e.V. nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes in Geltung gesetzt. Die Geltung erstreckt sich auf die Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werkes Bremen e.V., sofern die Übernahme durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
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Artikel 2

Die Aufgaben der Melde- und Ansprechstelle gemäß § 7 Absatz 1 der Richtlinie2# werden verschiedenen Organisationseinheiten wie folgt zugewiesen:
  1. Die Ansprechstelle der Bremischen Evangelischen Kirche ist zuständig für den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes.
  2. Die Bremische Evangelische Kirche und das Diakonische Werk Bremen e.V. richten jeweils für ihren Bereich eine Meldestelle ein.
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Artikel 3

Der Kirchenausschuss wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
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Artikel 4

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 6.115.
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2 ↑ Nr. 6.115.