.Kirchengesetz
Artikel 1
Artikel 2
#
Kirchengesetz
über die Zustimmung zur Änderung der
Gliedkirchlichen Vereinbarung
über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen
und zur Änderung des Kirchengesetzes
über die Zustimmung zu dieser Vereinbarung
Vom 19. Mai 2021
####Artikel 1
Zustimmung zur Änderung der Gliedkirchlichen Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen
Der Vereinbarung über die Änderung von § 3 Absatz 3 Satz 2 der Gliedkirchlichen Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen vom 7. Dezember 20051# wird zugestimmt.
#Artikel 2
Änderung des Kirchengesetzes über die Zustimmung zur Gliedkirchlichen Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen
#Artikel 3
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.