.Beschluss des
Beschluss des
Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverbandes
zur Vereinigung von Gemeinden
Vom 8. Oktober 2021
Der Verbandstag hat gemäß § 11 der Satzung des Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverbandes in der Bremischen Evangelischen Kirche1# in Verbindung mit § 4 Absatz 3 des Umgliederungsvertrages zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Bremischen Evangelischen Kirche2# folgenden Beschluss gefasst:
#Vereinigung von Gemeinden
- Eine Gemeinde des Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverbandes kann sich mit einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden, die nicht dem Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverband angehören, zu einer Gemeinde vereinigen.
- Im Fall einer Vereinigung nach Nummer 1 kann die vereinigte Gemeinde gemäß § 2 des Umgliederungsvertrages3# dem Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverband beitreten und damit dessen Ordnungen übernehmen.
- 1 Tritt die vereinigte Gemeinde dem Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverband nicht bei, erhält sie Gaststatus im Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverband. 2 Sie wird zu den Verbandstagen und den anderen Versammlungen eingeladen, hat jedoch kein Stimmrecht.
- Im Vereinigungsprozess wird auf die Möglichkeit des Beitritts der vereinigten Gemeinde zum Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverband hingewiesen.
- In der Ordnung der vereinigten Gemeinde sollen die lutherische Tradition und das lutherische Bekenntnis angemessen berücksichtigt werden.