.

Beschluss des
Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverbandes
zur Vereinigung von Gemeinden

Vom 8. Oktober 2021

(GVM 2021 Nr. 2 S. 111)

#

Vereinigung von Gemeinden

  1. Eine Gemeinde des Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverbandes kann sich mit einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden, die nicht dem Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverband angehören, zu einer Gemeinde vereinigen.
  2. Im Fall einer Vereinigung nach Nummer 1 kann die vereinigte Gemeinde gemäß § 2 des Umgliederungsvertrages3# dem Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverband beitreten und damit dessen Ordnungen übernehmen.
  3. Tritt die vereinigte Gemeinde dem Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverband nicht bei, erhält sie Gaststatus im Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverband. Sie wird zu den Verbandstagen und den anderen Versammlungen eingeladen, hat jedoch kein Stimmrecht.
  4. Im Vereinigungsprozess wird auf die Möglichkeit des Beitritts der vereinigten Gemeinde zum Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverband hingewiesen.
  5. In der Ordnung der vereinigten Gemeinde sollen die lutherische Tradition und das lutherische Bekenntnis angemessen berücksichtigt werden.

#
1 ↑ Nr. 1.220.
#
2 ↑ Nr. 1.210.
#
3 ↑ Nr. 1.210.