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Geltungszeitraum von: 01.10.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Arbeitsrechtsregelung zur Regelung
flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende
(Altersteilzeitordnung – ATZO)

Vom 29. September 2010 (Beschluss Nr. 144)

(GVM 2010 Nr. 3 S. 154)

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Beschluss Nr. 173
15. September 2016
2
Beschluss Nr. 182
4. September 2018
3
Beschluss Nr. 194
30. September 2020
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Mitarbeitende, die unter den Geltungsbereich der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung der Bremischen Evangelischen Kirche (KAVO-BEK2#) fallen.
Protokollerklärung zu § 1:
Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Mitarbeitende, die bis zum 31. Dezember 2021 die jeweiligen Voraussetzungen nach dieser Arbeitsrechtsregelung erfüllen und deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2022 begonnen hat. Auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2010 begonnen haben, findet diese Arbeitsrechtsregelung keine Anwendung.
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§ 2
Möglichkeit der Altersteilzeit

( 1 ) Auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung ist die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach Maßgabe dieser Arbeitsrechtsregelung möglich.
( 2 ) Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes kann, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch besteht, vereinbart werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 3 vorliegen.
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§ 3
Persönliche Voraussetzungen für Altersteilzeit

( 1 ) Altersteilzeit nach dieser Arbeitsrechtsregelung setzt voraus, dass die Mitarbeitenden
  1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  2. eine Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 4 KAVO-BEK3#) von fünf Jahren vollendet haben und
  3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben.
( 2 ) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich zumindest auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.
( 3 ) Die Mitarbeitenden haben die Vereinbarung von Altersteilzeit mit einer Frist von drei Monaten vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses schriftlich zu beantragen; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden. Der Antrag kann wirksam frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 gestellt werden.
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§ 4
Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

( 1 ) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein, darf die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten und muss vor dem 1. Januar 2022 beginnen.
( 2 ) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Für die Berechnung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gilt § 6 Abs. 2 AltTZG. Dabei bleiben Arbeitszeiten außer Betracht, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAVO-BEK4# überschritten haben.
( 3 ) Die während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
  1. in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und die Mitarbeitenden anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistungen nach Maßgabe des § 5 freigestellt werden (Blockmodell) oder
  2. durchgehend erbracht wird (Teilzeitmodell).
( 4 ) Die Mitarbeitenden können vom Arbeitgeber verlangen, dass ihr Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.
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§ 5
Leistungen des Arbeitgebers

( 1 ) Mitarbeitende erhalten während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach § 24 Abs. 2 KAVO-BEK5# ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (§ 21 Satz 2 KAVO-BEK6#) entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden. Maßgebend ist die nach § 4 Abs. 2 vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit.
( 2 ) Die den Mitarbeitenden nach Absatz 1 zustehenden Entgelte (Regelarbeitsentgelt) werden um 20 v. H. aufgestockt. Steuerfreie Entgeltbestandteile und Entgelte, die einmalig (z. B. Jahressonderzahlung nach § 20 KAVO-BEK7#) oder die nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (z. B. Überstunden- oder Mehrarbeitsentgelt) gezahlt werden, gehören nicht zum Regelarbeitsentgelt und bleiben bei der Aufstockung unberücksichtigt. Entgeltbestandteile, die für den Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeit nicht vermindert worden sind, bleiben bei der Aufstockung außer Betracht.
( 3 ) Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach Absatz 1 zustehenden Entgelte entrichtet der Arbeitgeber für die Mitarbeitenden zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Beitrags, der auf 80 v. H. des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v. H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 b i. V. m. § 6 Abs. 1 AltTZG). Für von der Versicherungspflicht befreite Mitarbeitende im Sinne von § 4 Abs. 2 AltTZG gilt Satz 1 entsprechend.
( 4 ) In Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Leistungen nach Absatz 2 längstens in den Grenzen des § 22 KAVO-BEK8#. Die Leistungen nach Absatz 3 werden längstens für die Dauer nach § 22 Abs. 1 KAVO-BEK9# gezahlt.
Protokollerklärung zu § 5 Abs. 4:
Der Aufstockungsbetrag nach Absatz 2 wird für die Zeit der Zahlung des Krankengeldzuschusses (§ 22 Abs. 2 bis 4 KAVO-BEK10#), längstens bis zum Ende der 26. Krankheitswoche, in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt; Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.
( 5 ) Sind Mitarbeitende bei Altersteilzeit im Blockmodell während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit. Die Dauer der Freistellungsphase verkürzt sich entsprechend.
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§ 6
Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

( 1 ) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.
( 2 ) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen Beendigungstatbestände nach der KAVO-BEK11#
  1. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Monat, von dem an die oder der Mitarbeitende eine abschlagsfreie Rente wegen Alters beanspruchen kann, oder
  2. mit Beginn des Kalendermonats, für den die oder der Mitarbeitende eine Rente wegen Alters tatsächlich bezieht.
( 3 ) Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis bei Vereinbarung eines Blockmodells vorzeitig, so erhalten Mitarbeitende die etwaige Differenz zwischen dem nach § 5 Abs. 1 gezahlten Entgelt einschließlich der Aufstockungsleistung nach § 5 Abs. 2 und dem Entgelt für den Zeitraum ihrer tatsächlichen Beschäftigung, das sie ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätten. Bei Tod steht der Anspruch den Erben zu.
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§ 7
Nebentätigkeiten

( 1 ) Mitarbeitende dürfen während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. Bestehende Arbeitsrechtsregelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt.
( 2 ) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der Mitarbeitende eine unzulässige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ausüben oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit oder Überstunden leisten, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigen. Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet.
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§ 8
Urlaub

Für Mitarbeitende, die Altersteilzeit im Blockmodell leisten, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung haben die Mitarbeitenden für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel ihres Jahresurlaubs.
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§ 9
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil des Beschlusses.
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2 ↑ Nr. 6.200.
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3 ↑ Nr. 6.200.
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4 ↑ Nr. 6.200.
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5 ↑ Nr. 6.200.
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6 ↑ Nr. 6.200.
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7 ↑ Nr. 6.200.
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8 ↑ Nr. 6.200.
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9 ↑ Nr. 6.200.
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10 ↑ Nr. 6.200.
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11 ↑ Nr. 6.200.