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Geltungszeitraum von: 20.05.1994

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Verordnung der Bremischen Evangelischen Kirche
zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (HB VO DSG-EKD)1#

Vom 19. Mai 1994

(GVM 1994 Nr. 2 Z. 1)

Der Kirchenausschuss hat auf Grund von § 27 Abs. 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über den Datenschutz (DSG-EKD)2# in der Fassung vom 12. November 1993 (Amtsblatt der EKD 1993, Seite 505) in Verbindung mit § 3 des Kirchengesetzes der Bremischen Evangelischen Kirche zur Übernahme des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über den Datenschutz3# vom 21. März 1978 (GVM 1978 Nr. 1 Z. 7) die folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Geltungsbereich
(zu § 1 Abs. 2 DSG-EKD4#)

Diese Rechtsverordnung gilt für die Bremische Evangelische Kirche und ihre Kirchengemeinden. Sie gilt ebenfalls für die rechtlich selbstständigen Werke und Einrichtungen, die in die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DSG-EKD zu führende Übersicht eingetragen sind.
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§ 2
Führung der Übersicht
(zu § 1 Abs. 2 DSG-EKD5#)

Die Übersicht über die kirchlichen Dienste, Werke und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, für die das kirchliche Datenschutzrecht gilt, führt die Kirchenkanzlei, nach Weisung des Kirchenausschusses.
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§ 3
Eigene Aufzeichnungen der Pastoren und Pastorinnen
sowie anderer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(zu § 1 Abs. 4 DSG-EKD6#)

Eigene Aufzeichnungen der Pastoren und Pastorinnen sowie anderer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die in Wahrnehmung ihres Seelsorgeauftrages gemacht werden, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung. Sie dürfen nur für den eigenen Gebrauch verwendet werden. Eine Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte ist unzulässig.
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§ 4
Datenverarbeitung im Auftrag
(zu § 11 Abs. 2 DSG-EKD7#)

( 1 ) Sollen geschützte personenbezogene Daten im Auftrag kirchlicher Stellen (§ 1 dieser Verordnung) durch andere Personen oder Stellen verarbeitet werden, so ist zuvor die Genehmigung des Kirchenausschusses der Bremischen Evangelischen Kirche einzuholen.
( 2 ) Von der erteilten Genehmigung benachrichtigt die Kirchenkanzlei den Datenschutzbeauftragten bzw. die Datenschutzbeauftragte.
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§ 5

entfällt
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§ 6
Zulässigkeit der Datenübermittlung
(zu §§ 12 und 13 DSG-EKD8#)

( 1 ) Die gemeindeinterne Veröffentlichung von Amtshandlungen in Publikationsorganen von Kirchengemeinden (Namens- und Ortsangabe, Datum) ist zulässig, soweit sie der Erfüllung des kirchlichen Auftrages dient. Gemeindeintern ist eine Veröffentlichung, wenn sie nur Gemeindegliedern zugestellt wird und wenn sie nur in kirchlichen Räumen ausliegt. Bleiben Veröffentlichungen nicht gemeindeintern, ist vorher das Einverständnis der betroffenen Personen einzuholen.
( 2 ) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Bestattungsinstitute, soweit sie für die kirchliche Bestattung notwendig sind, gilt als genehmigt.
( 3 ) Die Weitergabe von Daten der Gemeindeglieder an Banken, Sparkassen, Einzelhandelsgeschäfte usw. ist nicht zulässig.
( 4 ) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach § 13 DSG-EKD an Personen und andere Stellen bedarf ansonsten der Genehmigung der nach § 7 dieser Verordnung für die Aufsicht zuständigen Stelle.
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§ 7
Kirchliche Aufsicht
(zu § 14 Abs. 1 DSG-EKD9#)

( 1 ) Die Aufsicht über die Einhaltung eines ausreichenden Datenschutzes in der Bremischen Evangelischen Kirche führt der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche. Er bedient sich dabei der Kirchenkanzlei.
( 2 ) Für die Einhaltung eines ausreichenden Datenschutzes in den kirchlichen Diensten, Werken und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, für die das kirchliche Datenschutzrecht gilt, sind ihre durch Kirchengesetz, Satzung, Vereinbarung oder Stiftungsurkunde bestimmten Aufsichtsorgane (oder Vertretungsorgane) zuständig. Das Diakonische Werk Bremen nimmt gegenüber seinen Mitgliedseinrichtungen, für die das kirchliche Datenschutzrecht gilt, die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz im Auftrag des Kirchenausschusses der Bremischen Evangelischen Kirche wahr.
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§ 8
Führung der Übersicht
(zu § 14 Abs. 2 DSG-EKD10#)

( 1 ) Die Übersicht nach § 14 Abs. 2 DSG-EKD11# wird für die Bremische Evangelische Kirche und die Kirchengemeinden (§ 1 Satz 1 dieser Verordnung) von der Kirchenkanzlei, für die Stellen nach § 1 Satz 2 dieser Verordnung von dem oder der Diakoniebeauftragten für den Datenschutz bzw. von der Kirchenkanzlei der Bremischen Evangelischen Kirche geführt.
( 2 ) Zur Anmeldung nicht automatisch betriebener Dateien für die Übersicht nach § 14 Abs. 2 DSG-EKD sind die zuständigen Kirchenvorstände bzw. die Organe gem. § 7 Abs. 2 dieser Verordnung für ihren Bereich verpflichtet. Die Anmeldungen sind unverzüglich vorzunehmen.
( 3 ) Dateien, die bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bestehen, sind erstmals innerhalb eines Jahres nach deren Inkrafttreten anzumelden.
( 4 ) Die Anmeldungen haben auch bei einer Veränderung der Angaben nach § 14 Abs. 2 DSG-EKD und bei Auflösung der Dateien zu erfolgen.
( 5 ) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, soweit die auf Grund der Rechtsverordnung nach § 14 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft der EKD12# vorgesehenen Daten für Gemeindeglieder und deren Familienangehörige im Gemeindegliederverzeichnis geführt werden.
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§ 9
Verpflichtung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(zu § 6 DSG-EKD13#)

( 1 ) Die mit der Führung der Gemeindegliederverzeichnisse oder sonst mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragten Pastoren und Pastorinnen sowie haupt-, neben- oder ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich zur Einhaltung des Datenschutzes zu verpflichten. Für die schriftliche Verpflichtungserklärung ist das Formular mit Merkblatt (Anlage 1)14# zu verwenden.
( 2 ) Die Verpflichtung erfolgt durch den Kirchenvorstand bzw. durch die entsprechenden Organe der kirchlichen Stellen.
( 3 ) Das Original der Verpflichtungserklärung nach Abs. 1 ist zur Personalakte der verpflichteten Person, in den Kirchengemeinden bzw. den rechtlich selbstständigen Diensten, Werken und Einrichtungen zur Akte Datenschutz zu nehmen.
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§ 10
Anrufung der Beauftragten für den Datenschutz
(zu § 17 DSG-EKD15#)

Verweigert die speichernde Stelle Auskunft über die bei ihr oder für sie gespeicherten personenbezogenen Daten, so kann die betroffene Person unmittelbar den Beauftragten oder die Beauftragte für den Datenschutz um Vermittlung bitten.
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§ 11
Beauftragte für den Datenschutz
(zu §§ 18–21 DSG-EKD16#)

( 1 ) Der oder die Beauftragte für den Datenschutz der Bremischen Evangelischen Kirche wird vom Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche für eine Amtszeit von längstens vier Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig.
( 2 ) Die Dienstaufsicht führt der Präsident oder die Präsidentin des Kirchenausschusses der Bremischen Evangelischen Kirche. Die Berufung und der Dienstsitz werden in den Gesetzen, Verordnungen und Mitteilungen der Bremischen Evangelischen Kirche bekannt gegeben.
( 3 ) Der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche kann mit anderen Gliedkirchen der EKD Vereinbarungen über die Bestellung von gemeinsamen Beauftragten für den Datenschutz treffen.
( 4 ) Das Diakonische Werk Bremen kann für seinen Bereich mit Zustimmung des Kirchenausschusses der Bremischen Evangelischen Kirche einen eigenen Diakoniebeauftragten oder eine eigene Diakoniebeauftragte für den Datenschutz für eine Amtszeit von längstens vier Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig.
( 5 ) Der oder die Diakoniebeauftragte für den Datenschutz untersteht der Dienstaufsicht des Vorstandes des Diakonischen Werkes. Der bzw. die Diakoniebeauftragte und der bzw. die Beauftragte für den Datenschutz der Bremischen Evangelischen Kirche sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Bei allgemeinen und grundsätzlichen Fragen des kirchlichen Datenschutzes in Bremen wird der bzw. die Beauftragte für den Datenschutz der Bremischen Evangelischen Kirche gegenüber kirchlichen und staatlichen Stellen federführend tätig.
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§ 12
Führung des Registers
(zu § 21 DSG-EKD17#)

( 1 ) Zur Anmeldung automatisch betriebener Dateien für das von dem oder der kirchlichen Beauftragten für den Datenschutz geführte Register sind die zuständigen Leitungsorgane für ihren Bereich verpflichtet. Die Anmeldungen sind unverzüglich nach dem als Anlage 218# beigefügten Muster vorzunehmen.
( 2 ) § 8 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung gelten entsprechend.
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§ 13

entfällt
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§ 14
Beanstandungsrecht der Beauftragten für den Datenschutz
(zu § 20 DSG-EKD19#)

( 1 ) Beanstandungen nach § 20 DSG-EKD erfolgen gegenüber dem Leitungsorgan der betroffenen Körperschaft, des Dienstes, des Werkes oder der Einrichtung unter gleichzeitiger Benachrichtigung der nach § 7 aufsichtführenden Stelle. Der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche ist in jedem Fall zu benachrichtigen.
( 2 ) Jeweiliges kirchenleitende Organ im Sinne von § 20 Abs. 3 DSG-EKD ist die nach § 7 dieser Verordnung aufsichtführende Stelle.
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§ 15
Betriebsbeauftragte für den Datenschutz
(zu § 22 DSG-EKD20#)

( 1 ) Die Betriebsbeauftragten für den Datenschutz der kirchlichen Dienste, Werke und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit werden von deren jeweiligen gesetzlich oder verfassungsgemäß berufenen Organen für eine Amtszeit von längstens vier Jahren bestellt. Wiederberufung ist zulässig. Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen.
( 2 ) Die Bestellung von Betriebsbeauftragten für den Datenschutz ist dem oder der Beauftragten für den Datenschutz, dem oder der Diakoniebeauftragten für den Datenschutz sowie dem Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche innerhalb von vier Wochen nach der Bestellung durch den Dienst, das Werk oder die Einrichtung schriftlich mitzuteilen.
( 3 ) Die Zusammenarbeit der Betriebsbeauftragten mit den staatlichen und kommunalen Beauftragten für den Datenschutz hat im Benehmen mit dem oder der kirchlichen Beauftragten für den Datenschutz zu erfolgen.
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§ 16
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
( 2 ) Am gleichen Tage tritt die Rechtsverordnung zur Durchführung des kirchlichen Datenschutzes vom 27. Oktober 1988 außer Kraft.

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1 ↑ Verordnung wird überarbeitet aufgrund Neufassung des DSG-EKD zum 24. Mai 2018
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2 ↑ Nr. 9.100.
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3 ↑ Nr. 9.101.
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4 ↑ Nr. 9.100.
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5 ↑ Nr. 9.100.
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6 ↑ Nr. 9.100.
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7 ↑ Nr. 9.100.
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8 ↑ Nr. 9.100.
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9 ↑ Nr. 9.100.
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10 ↑ Nr. 9.100.
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11 ↑ Nr. 9.100.
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12 ↑ Nr. 3.100.
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13 ↑ Nr. 9.100.
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14 ↑ Vom Abdruck der Anlage in dieser Sammlung wurde abgesehen.
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15 ↑ Nr. 9.100.
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16 ↑ Nr. 9.100.
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17 ↑ Nr. 9.100.
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18 ↑ Vom Abdruck der Anlage in dieser Sammlung wurde abgesehen.
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19 ↑ Nr. 9.100.
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20 ↑ Nr. 9.100.