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Beschluss des
Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverbandes
zur Kirchenvorstandswahl 2024

Vom 10. März 2023

(GVM 2023 Nr. 8 S. 9)

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Ordnung:

Für die Kirchenvorstandswahl in den Kirchengemeinden des Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverbandes am 10. März 2024 gilt das Kirchenvorstandsbildungsgesetz (KVBG) der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers vom 28. Juni 20223# (Kirchl. Amtsbl. Hannover 2022, S. 22) mit folgenden Maßgaben:
  1. Ergänzend zu § 2 KVBG4# gilt:
    „Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Eltern und deren Kinder dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder desselben Kirchenvorstandes sein.“
  2. Abweichend von § 5 Absatz 4 KVBG5# gilt:
    „Beruflich Mitarbeitende, die von einer Kirchengemeinde oder für den Dienst für eine Kirchengemeinde angestellt sind, sind in dieser Kirchengemeinde wählbar. Die Kirchenvorstandsmitglieder kraft Amtes und die in den Kirchenvorstand gewählten beruflich Mitarbeitenden dürfen zusammengezählt nicht mehr als ein Drittel der Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Kirchenvorstandes ausmachen.“
  3. Abweichend von § 12 Absatz 1 und 3 KVBG6# gilt, dass die Wahl nicht im elektronischen Verfahren (Onlinewahl) durchgeführt wird und die Wahlunterlagen daher keinen Zugangscode für die Onlinewahl enthalten.
  4. Eine Kirchengemeinde, die sich in Fusionsverhandlungen mit mindestens einer anderen Kirchengemeinde befindet, kann bis zum 15. August 2023 über den Senior beim Kirchenausschuss beantragen, dass in ihrem Bereich am 10. März 2024 keine Kirchenvorstandswahl durchgeführt wird. Der Kirchenausschuss wird gebeten, antragsgemäß zu beschließen, wenn aufgrund des Verhandlungsstandes zu erwarten ist, dass es spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zu einer Fusion kommt. Wird gemäß dem Beschluss des Kirchenausschusses in der Kirchengemeinde am 10. März 2024 keine Kirchenvorstandswahl durchgeführt, bleibt der bisherige Kirchenvorstand über den 31. Mai 2024 hinaus entsprechend § 21 Absatz 1 KVBG7# bis zur Fusion, längstens jedoch für ein weiteres Jahr, im Amt.

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1 ↑ Nr. 1.220.
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2 ↑ Nr. 1.210.
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3 ↑ Nr. 2.130 - NEU.
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4 ↑ Nr. 2.130 - NEU.
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5 ↑ Nr. 2.130 - NEU.
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6 ↑ Nr. 2.130 - NEU.
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7 ↑ Nr. 2.130 - NEU.