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Geltungszeitraum von: 13.03.1991

Geltungszeitraum bis: 30.06.2023

Kirchengesetz über die kirchlichen Stiftungen

Vom 13. März 1991

(GVM 1991 Nr. 2 Z. 1)

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§ 1

Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die
  1. nach staatlichem Recht als kirchliche Stiftungen genehmigt sind,
    oder
  2. über deren Eigenschaft als kirchliche Stiftung die staatliche Stiftungsbehörde im Einvernehmen mit dem Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche entschieden hat.
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§ 2

Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind rechtsfähige Stiftungen, die überwiegend kirchlichen Aufgaben zu dienen bestimmt sind, und die
  1. von der Bremischen Evangelischen Kirche, ihren Gemeinden, ihren Verbänden (Werken) oder Einrichtungen errichtet oder
  2. organisatorisch mit ihnen verbunden oder
  3. in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind oder
  4. ihren Zweck nur sinnvoll in Verbindung mit der Bremischen Evangelischen Kirche, ihren Gemeinden, ihren Verbänden (Werken) oder Einrichtungen erfüllen können,
  5. ihren Sitz im Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche haben,
  6. nicht einer anderen Kirche zugeordnet sind.
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§ 3

Zuständige Kirchenbehörde im Sinne des Bremischen Stiftungsgesetzes1# ist der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche.
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§ 4

Die Kirchenbehörde übt die Aufsicht darüber aus, dass die kirchliche Stiftung gemäß dem Stifterwillen sowie in Übereinstimmung mit den staatlichen und kirchlichen Gesetzen und der Stiftungssatzung verwaltet wird. Sie hat die Rechte der Stiftung zu achten und zu wahren und ihr Schutz zu gewähren.
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§ 5

Die Kirchenbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Sie kann insbesondere Akten und sonstige Unterlagen einsehen sowie mündlichen und schriftlichen Bericht anfordern. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Stiftungsbehörde die Verwaltung der Stiftung auf deren Kosten prüfen oder prüfen lassen.
Der Vorstand hat der Kirchenbehörde auf deren Verlangen einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht einzureichen.
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§ 6

Für die Ausübung der Aufsicht gelten im Übrigen die §§ 13 bis 15 des Bremischen Stiftungsgesetzes2# entsprechend.
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§ 7

( 1 ) Unbeschadet seiner Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Bremischen Stiftungsgesetzes3# hat der Vorstand der Kirchenbehörde die Zusammensetzung der Stiftungsorgane und deren Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Angaben enthalten die Namen, Vornamen und Anschriften der jeweiligen Organmitglieder sowie die Bezeichnung ihrer Stellung innerhalb des Organs, wenn die Satzung dies vorsieht.
( 2 ) Soweit nach den Bestimmungen des Bremischen Stiftungsgesetzes die Stiftungsaufsicht bei der staatlichen Stiftungsbehörde liegt, sind kirchliche Stiftungen verpflichtet, die Kirchenbehörde über Maßnahmen der staatlichen Stiftungsaufsicht unverzüglich zu unterrichten.
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§ 8

( 1 ) Durch Stifterwillen oder Satzung begründete Aufsichts- und Mitwirkungspflichten, die über die Bestimmungen des Bremischen Stiftungsgesetzes hinausgehen, bleiben unberührt.
( 2 ) Besondere kirchliche Mitwirkungsrechte und Zuständigkeiten bleiben unbeschadet der Aufsicht des Kirchenausschusses bestehen, soweit dies dem mutmaßlichen Stifterwillen entspricht.
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§ 9

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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1 ↑ Nr. 13.100.
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2 ↑ Nr. 13.100.
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3 ↑ Nr. 13.100.