.Kirchengesetz
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Kirchengesetz
zur elektronischen Kommunikation und Aktenführung
bei den Kirchengerichten und Schlichtungseinrichtungen
der Bremischen Evangelischen Kirche
Vom 30. November 2023
####Artikel 1
Allgemeines
Dieses Kirchengesetz dient dazu, die Teilnahme der Kirchengerichte und Schlichtungseinrichtungen der Bremischen Evangelischen Kirche am elektronischen Rechtsverkehr sowie die Einführung der elektronischen Aktenführung und eines elektronischen Formularwesens bei den Kirchengerichten und Schlichtungseinrichtungen der Bremischen Evangelischen Kirche zu ermöglichen.
#Artikel 2
Verordnungsermächtigung
(
1
)
1 Der Kirchenausschuss kann durch Rechtsverordnung Regelungen zur Teilnahme der Kirchengerichte und Schlichtungseinrichtungen der Bremischen Evangelischen Kirche am elektronischen Rechtsverkehr erlassen. 2 Er kann dabei die entsprechende Anwendung der §§ 55a und 55d der Verwaltungsgerichtsordnung und der §§ 46c und 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnung bestimmen, soweit dies der jeweiligen Verfahrensordnung nicht entgegensteht. 3 Die entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften kann jeweils eingeschränkt oder modifiziert werden.
(
2
)
1 Der Kirchenausschuss kann durch Rechtsverordnung Regelungen zur elektronischen Aktenführung sowie zum elektronischen Formularwesen bei den Kirchengerichten und Schlichtungseinrichtungen der Bremischen Evangelischen Kirche erlassen. 2 Er kann dabei die entsprechende Anwendung der §§ 55b und 55c der Verwaltungsgerichtsordnung und der §§ 46d bis 46f des Arbeitsgerichtsgesetzes bestimmen, soweit dies der jeweiligen Verfahrensordnung nicht entgegensteht. 3 Die entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften kann jeweils eingeschränkt oder modifiziert werden.
#Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.