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Klimaschutzplan 1 für die Jahre 2024 – 2028

Vom 30. November 2023

(GVM 2023 Nr. 22 S. 25)

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I. Grundsätzliches

Zur Umsetzung der im Klimaschutzgesetz der Bremischen Evangelischen Kirche genannten Maßnahmen und zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität wird jeweils für eine Periode von längstens fünf Jahren ein Klimaschutzplan erstellt. Dieser erste Klimaschutzplan umfasst – entsprechend der Festlegung des Klimaschutzgesetzes – den Zeitraum von 2024 – 2028.
Der Klimaschutzplan umfasst Maßnahmen in den verschiedenen Aufgabenfeldern, die das Klimaschutzgesetz benennt, aber auch gegebenenfalls in weiteren Bereichen, in denen zur Zielerreichung Maßnahmen sinnvoll sind oder werden. Dabei sollen in dem Klimaschutzplan die erforderlichen Tätigkeiten benannt und konkrete Handlungsanweisungen / Handlungsempfehlungen gegeben werden, zudem auch Verantwortlichkeiten und Unterstützungsangebote aufgezeigt werden.
Handlungsfelder können priorisiert werden, Klimaschutzpläne können somit voneinander verschiedene Umsetzungsschwerpunkte aufweisen. Dies dient insbesondere der Sicherstellung der Umsetzbarkeit und der Bündelung von Ressourcen zur Ergebnisverbesserung.
Die Klimaschutzkommission wird gemeinsam mit dem Kirchenausschuss im Zuge der strategischen Planung von Maßnahmen und der Weiterentwicklung des Klimaschutzplans die Maßnahmen und Ziele ebenfalls bearbeiten, stetig evaluieren und gegebenenfalls nachsteuern.
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II. Gebäude und Gebäudeenergieverbrauch

Das Handlungsfeld „Gebäude und Gebäudeenergieverbrauch“ bildet den Schwerpunkt der Bearbeitung des ersten Klimaschutzplans (2024 – 2028). Für die Bremische Evangelische Kirche liegt in der Nutzung von Heiz- und Gebrauchsenergie derzeit das größte und am dringlichsten anzugehende Potenzial zur Minimierung der Treibhausgasemissionen. Die weiteren Handlungsfelder sind im Rahmen dieses ersten Klimaschutzplanes ebenso zu bearbeiten.
  1. Als Ziel für den ersten Klimaschutzplan soll bis 2028 der Energiebedarf – bezogen auf das Mittel der Jahre 2021 bis 2023 – um 30% reduziert werden.
    Basis
    (2021-2023 Mittel)
    2024
    2025
    2026
    2027
    2028
    Energieverbrauch
    100 %
    95 %
    90 %
    85 %
    80 %
    70 %
    Dabei wird für den Reduktionspfad die Bemessungsgröße des Energieverbrauchs herangezogen, da so die Ermittlung am leichtesten erfolgen kann, ohne Verluste in der Aussagekraft der ermittelten Zahlen zu erleiden. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 4 Abs. 2 des Klimaschutzgesetzes1#.
  2. Dazu werden folgende Transformationswege genannt:
    i.
    Weitere Reduktion des Gebäudebestandes
    ii.
    Weitere Umsetzung von Dämmmaßnahmen in Gebäuden von Gemeinden und gesamtkirchlichen Einrichtungen
    iii.
    Konsequente Umstellung auf erneuerbare Energieträger, Prüfung aller langfristig zur Verfügung stehenden Dachflächen auf ihre Eignung und Nutzung von Dachflächen für Photovoltaik durch Ausbau eigener Anlagen oder Vergabe der Dachflächen an Dritte
  3. Im Zusammenhang mit der Nutzung von Heizenergie soll
    i.
    bei Ersatz der Heizanlage auf fossile Energieträger verzichtet werden
    ii.
    auf Vorrang von alternativen Energieträgern beispielsweise mit Solartechnik, Wärmepumpen, Holzhackschnitzeln, Pellets und Nah- und Fernwärme geachtet werden (bei Holzhackschnitzeln und Pellets nur Verwendung nach EU-Norm 14961-2)
    iii.
    Temperierungskonzepte für die Nutzung von Kirch- und Gemeinschaftsräumen sowie von sonstigen Räumen, die nicht ausschließlich Wohnzwecken dienen, erstellt werden
    iv.
    bestehende Heizungsanlagen insbesondere bei den Einstellungen und Nutzungszeiträumen optimiert werden
Bei all diesen Maßnahmen werden die Kirchengemeinden und gesamtkirchlichen Einrichtungen durch die Kirchenkanzlei, insbesondere Bauabteilung mit dem Haustechnikpool, Klimaschutzmanagement, Finanzabteilung und Fundraising unterstützt und begleitet.
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III. Beschaffung

Im Handlungsfeld Beschaffung bestehen sehr unterschiedliche Aufgabenbereiche. Neben dem Einkauf von Gebrauchsmaterial für die tägliche Arbeit sind dies vor allem die Energieträger (s. II. b. iii.) und die Verpflegung in den Kindertageseinrichtungen des Landesverbandes.
i.
Treibhausgas-reduzierte Beschaffung im Bereich der Kitas kann die Treibhausgas-Bilanz der BEK deutlich reduzieren. Die Kita-Verpflegung ist hier durch Rohstoffeinkauf, Herstellung und Verteilung ein elementarer Faktor. In Kooperation mit dem Landesverband müssen Vorschläge zur Reduktion der Emissionen erarbeitet werden, bei denen auch die erforderlichen Kosten berücksichtigt werden; der Landesverband wird dazu gemeinsam mit der Kirchenkanzlei ein Konzept erstellen und den Gemeinden als Träger der Kindertageseinrichtungen zur Befassung an die Hand geben
ii.
Für die weitere öko-soziale Beschaffung wird die bereits vorhandene Beschaffungsordnung modifiziert; die Anwendung soll danach auch für die Gemeinden verbindlich werden; die Überarbeitung und Modifizierung erfolgt durch die Kirchenkanzlei, insbesondere die Abteilung Innere Dienste
iii.
Abschluss von Verträgen für Energiebezug, Büromaterial etc.; dieser Komplex soll maßgeblich durch die Kirchenkanzlei, insbesondere den Bereich Innere Dienste, vorangetrieben werden. Voraussetzung dafür ist eine Meldung des abgeschätzten Bedarfs durch die Gemeinden und gesamtkirchlichen Einrichtungen in den einzelnen Bereichen
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IV. Mobilität

Als Stadtkirche ist der Bereich Mobilität für die Klimabilanz der BEK nicht in dem Maße bedeutend wie in den Flächenkirchen. Trotzdem ist das Mobilitätsverhalten ein weiterer Baustein im Reduktionsbemühen. Hier kommt es sehr stark auf das individuelle Verhalten von Mitarbeitenden und Gemeindegliedern an. Es müssen althergebrachte Gewohnheiten hinterfragt und akzeptable Alternativen vor Ort entwickelt und aufgezeigt werden.
Der Klimaschutzplan schlägt als Transformationswege vor:
i.
Verkehrsvermeidung: Reduktion der Nutzung von Kfz, Flexibilität von Arbeitszeiten und -orten; Förderung der Fahrradnutzung (Lastenfahrräder, E-Bikes), digitale Nutzungsformate für Sitzungen neben den erforderlichen Treffen in Präsenz, etc.
ii.
Motivation und Training für energiesparende Fahrweise mit Kfz
iii.
Dienstreisen mit ÖPV, Flugreisen nur wenn unverzichtbar
iv.
verstärkte Nutzung von Carsharing-Angeboten
Für unterstützende Beratung zu den vorgeschlagenen Transformationswegen ist die Kirchenkanzlei, dort insbesondere das Klimaschutzmanagement, Ansprechpartner.
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V. Bildung/Kommunikation

Das Ziel einer treibhausgasneutralen Kirche erfordert mehr als nur die Umsetzung technischer Maßnahmen. Notwendig ist vielmehr ein Kulturwandel, der eine gesamtkirchliche Veränderung bewirkt.
i.
Die Arbeitsfelder Bildung und Kommunikation müssen integriert und aufeinander bezogen ausgerichtet werden. Alle Themen rund um Klimaschutz, Biodiversität und Klimagerechtigkeit werden strategisch miteinander geplant und umgesetzt.
ii.
Für alle Bildungs- und Kommunikationsmaßnahmen in der BEK benötigt die Umsetzung der Ziele und Maßnahmen des neuen Klimaschutzplanes Priorität. Die Umsetzungen benötigen zeitliche und finanzielle Ressourcen.
iii.
Multidisziplinäre Teams mit Expertinnen und Experten aus Bildungs- und Kommunikationskontexten stimmen sich auf allen Ebenen gemeinsam mit Akteuren und Akteurinnen in den Bereichen Gebäude, Mobilität, Beschaffung, Projekte und Prozesse ab
iv.
Best-Practice-Beispiele aus unterschiedlichen Kontexten werden als Hoffnungsgeschichten erzählt und motivieren zum Nachahmen
Diese Maßnahmen werden durch die Kirchenkanzlei, insbesondere die Öffentlichkeitsarbeit, Fachstelle Ehrenamt, Bauabteilung und Klimaschutzmanagement, vorangetrieben, unterstützt und begleitet.
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VI. Schlussbemerkung

Die Dramatik des Klimawandels erfordert auch Veränderungen des kirchlichen Lebens. Die Zeit ist gekommen, sich dieser Verantwortung gleichermaßen mit Entschiedenheit und dem nötigen Pragmatismus zu stellen. Dieser Klimaschutzplan zeigt auf, wie und mit welcher Expertise und mit welchen Ressourcen das fossile Zeitalter auch in der BEK beendet werden kann.
Es geht darum, jetzt die entscheidenden Schritte zu gehen.
Der Kirchentag beschließt weiter, die Gemeinden und gesamtkirchlichen Einrichtungen aufzufordern, tierleidfreie Nahrungsmittel zu verwenden.

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1 ↑ Nr. 8.300.