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Verfassung
der Bremischen Evangelischen Kirche
(gültig ab 1. Januar 2025)

Vom 15. Mai 2024

(GVM 2024 Nr. 2 S. 2)

Inhaltsübersicht

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Präambel

Grundlage der Bremischen Evangelischen Kirche ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift bezeugt und in den Bekenntnissen der Reformation neu ans Licht getreten ist. In diesen Bekenntnissen sieht die Bremische Evangelische Kirche maßgebliche Zeugnisse für ihre kirchliche Verantwortung. Das Bekenntnis zu Jesus Christus bedarf einer ständigen Vergegenwärtigung und Erneuerung.
Alle Menschen sind eingeladen, am Leben der Bremischen Evangelischen Kirche teilzunehmen, das Evangelium zu hören und christliche Gemeinschaft zu erfahren.
Die Bremische Evangelische Kirche steht in der Gemeinschaft der evangelischen Kirchen im Sinne der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa. Sie und ihre Gemeinden sind gemeinsam berufen zum missionarischen Dienst für die Welt und zur Stärkung der ökumenischen Gemeinschaft aller Menschen christlichen Glaubens.
Die Bremische Evangelische Kirche ist durch Gottes Wort und Verheißung mit dem jüdischen Volk verbunden und achtet seine bleibende Erwählung zum Volk und Zeugen Gottes.
Die Bremische Evangelische Kirche setzt sich für das friedliche Zusammenleben der Religionen und das Gespräch miteinander ein.
In ihrer Tradition sind den Gemeinden der Bremischen Evangelischen Kirche besondere Eigenständigkeit und Freiheit zugewachsen. 10 Diese Freiheit ist an das Evangelium von Jesus Christus gebunden. 11 Die lebendige Vielfalt an Bekenntnissen und theologischen Profilen in den Gemeinden ist Wesensmerkmal der Bremischen Evangelischen Kirche und bleibt angewiesen auf das vertiefende theologische Gespräch.
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Teil 1
Grundartikel

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Artikel 1
Auftrag und Wesen der Kirche

( 1 ) In der Bremischen Evangelischen Kirche versammeln sich Menschen um Wort und Sakrament als Gemeinde Jesu Christi. Dies geschieht in ihren Gemeinden, in den gesamtkirchlichen Einrichtungen und in der Diakonie.
( 2 ) Die Glaubens-, Gewissens- und Lehrfreiheit der Gemeinden bleibt unbeschränkt. Die Gemeindeordnungen bleiben unbeschadet dieser Verfassung in Kraft. Die herkömmliche Selbstständigkeit und Selbstverwaltung der Gemeinden bleibt bestehen. Die Gemeinden bleiben im Besitz ihres Vermögens, auch des ihnen mit anderen Gemeinden gemeinsam gehörenden, und haben nach wie vor für ihre Bedürfnisse selbst aufzukommen, soweit diese nicht von der Bremischen Evangelischen Kirche übernommen werden.
( 3 ) In der Bremischen Evangelischen Kirche stehen die altkirchlichen, die lutherischen und die reformierten Bekenntnisschriften gleichermaßen und gleichberechtigt nebeneinander in Geltung. Dies sind insbesondere das Apostolische Glaubensbekenntnis, das Glaubensbekenntnis von Nizäa-Konstantinopel, das Augsburger Bekenntnis, der Heidelberger Katechismus, der Kleine Katechismus Dr. Martin Luthers sowie die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen.
( 4 ) Die Bremische Evangelische Kirche verkündigt und lebt das Evangelium in Wort und Tat, insbesondere durch Gottesdienst, Gebet, Kirchenmusik, Seelsorge, Bildung, Diakonie, Mission und Ökumene.
( 5 ) Die Bremische Evangelische Kirche tritt ein für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung. Dies wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass sie soziale und gesellschaftliche Verantwortung wahrnimmt und Teilhabe fördert sowie Maßnahmen zum Umwelt- und Klimaschutz und zum Erhalt von Biodiversität umsetzt und fördert.
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Artikel 2
Aufbau und Rechtsgestalt

( 1 ) Die Bremische Evangelische Kirche besteht aus ihren Gemeinden.
( 2 ) Rechtlich gliedert sie sich in die Ebenen der Gemeinden und der Gesamtkirche. Jede Gemeinde und die Gesamtkirche sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
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Artikel 3
Vielfalt kirchlichen Lebens

( 1 ) In der Bremischen Evangelischen Kirche wird der Auftrag der Kirche auch in nicht rechtlich verfasster Form wahrgenommen. Dazu gehören Formen gemeindlichen Lebens in besonderen Situationen, an besonderen Orten, in Gemeinschaften mit besonderem geistlichem Profil sowie in Gemeinden auf Zeit.
( 2 ) Die Bremische Evangelische Kirche schützt und fördert diese Formen gemeindlichen Lebens und ihre Zusammenarbeit.
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Artikel 4
Selbstbestimmungsrecht

Die Gemeinden und die Gesamtkirche ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung. Die Gesamtkirche wahrt gegenüber den Gemeinden den Grundsatz der Subsidiarität.
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Artikel 5
Gemeinschaft der ehrenamtlichen und beruflichen Dienste

( 1 ) Der eine kirchliche Auftrag wird in der Gemeinschaft der verschiedenen Dienste wahrgenommen. Menschen, die nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen (Ehrenamtliche), und Menschen, die in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen (Hauptamtliche), sind in ihrem Dienst gleichwertig und aufeinander bezogen.
( 2 ) Das ehrenamtliche Engagement ist für die Bremische Evangelische Kirche konstitutiv. Ehrenamtliche sollen in kirchlichen Gremien die Mehrheit bilden, wenn nicht durch diese Verfassung eine abweichende Regelung getroffen ist oder das Wesen des Gremiums dem entgegensteht.
( 3 ) Die Bremische Evangelische Kirche gewährt den in ihr ehren- und hauptamtlich Mitarbeitenden Schutz und Fürsorge bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie sorgt für Aus-, Fort- und Weiterbildung.
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Artikel 6
Gleichstellung und Teilhabe

( 1 ) Alle Menschen sind vor dem Kirchenrecht gleich.
( 2 ) Die Mitglieder der Bremischen Evangelischen Kirche wirken gleichberechtigt am Auftrag der Kirche mit.
( 3 ) Die Bremische Evangelische Kirche fördert ein Zusammenleben in Vielfalt und die Gleichstellung aller Menschen. Sie wendet sich gegen jede Form von Diskriminierung und setzt sich für gleichberechtigte Teilhabe am kirchlichen und gesellschaftlichen Leben ein.
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Artikel 7
Gemeinschaft der Kirchen

Die Bremische Evangelische Kirche nimmt an der weltweiten Zusammenarbeit der christlichen Kirchen teil. Sie ist Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland. Sie ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen sowie in der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa.
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Artikel 8
Beziehungen zu anderen Körperschaften

( 1 ) Die Beziehungen der Bremischen Evangelischen Kirche zur Freien Hansestadt Bremen sind oder werden durch Vertrag geregelt.
( 2 ) Das Verhältnis der Bremischen Evangelischen Kirche zu anderen kirchlichen oder staatlichen Körperschaften oder Stellen kann durch vertragliche Vereinbarungen geregelt werden.
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Artikel 9
Kirchenmitgliedschaft

( 1 ) Die Kirchenmitgliedschaft wird durch die Taufe erworben.
( 2 ) Mitglieder der Bremischen Evangelischen Kirche sind die getauften evangelischen Menschen christlichen Glaubens, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Kirchengebiet haben, es sei denn, sie gehören einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft an. Zu ihr gehören auch die Glieder der zur Bremischen Evangelischen Kirche gehörenden Gemeinde in Bremerhaven.
( 3 ) Die Mitgliedschaft in der Bremischen Evangelischen Kirche besteht zu einer Gemeinde und zur Gesamtkirche.
( 4 ) Die Kirchenmitgliedschaft besteht zur Gemeinde des Wohnsitzes. Jedes Kirchenmitglied hat das Recht, sich einer anderen Gemeinde anzuschließen.
( 5 ) Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen ist zulässig.
( 6 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 10
Rechte und Pflichten der Kirchenmitglieder

( 1 ) Das Allgemeine Priestertum ist Grundlage der Rechte und Pflichten der Kirchenmitglieder.
( 2 ) Alle Kirchenmitglieder haben Zugang zu öffentlicher Wortverkündigung, zu den Sakramenten sowie zu Seelsorge und Amtshandlungen. Sie sollen Zugang zu den Angeboten der Einrichtungen mit diakonischem Auftrag haben und können sich jederzeit an diese wenden. Sie sind aufgerufen, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen und entsprechend ihren Gaben und Kräften mitzuhelfen, den kirchlichen Auftrag zu erfüllen, die Kirche zu gestalten und zu leiten sowie deren Lasten mitzutragen.
( 3 ) Ordinierte und Nichtordinierte tragen gemeinsam die Verantwortung für die Leitung der Kirche.
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Artikel 11
Amt der öffentlichen Verkündigung

( 1 ) Durch die Ordination überträgt die Kirche Pfarrpersonen das Amt der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament. Der pfarramtliche Dienst umfasst insbesondere die Feier des Gottesdienstes und der kirchlichen Amtshandlungen. Die Pfarrpersonen tragen besondere Verantwortung für die Seelsorge, für die religiöse Bildung und Begleitung, für die Einheit und die Entwicklung der Kirche, für den Dienst der Kirche am Menschen und für die ökumenische Gemeinschaft.
( 2 ) Ordinierte sind in Verkündigung und Seelsorge im Rahmen ihrer Ordinationsverpflichtung frei und an Weisungen nicht gebunden.
( 3 ) Haupt- und Ehrenamtliche können mit dem Amt der öffentlichen Verkündigung beauftragt werden.
( 4 ) Im Notfall kann jedes Kirchenmitglied das Amt der öffentlichen Verkündigung wahrnehmen.
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Artikel 12
Beichtgeheimnis und seelsorgliche Schweigepflicht

Das Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich. Die seelsorgliche Schweigepflicht ist zu wahren. Beide stehen unter dem besonderen Schutz der Kirche.
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Artikel 13
Arbeitsrecht

Zur Regelung des Arbeitsrechts für die privatrechtlich beschäftigten Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst werden Organe bestellt, an denen die Mitarbeitenden partnerschaftlich und paritätisch beteiligt sind. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Teil 2
Gemeinde

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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

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Artikel 14
Aufgaben

( 1 ) In den Gemeinden versammeln sich Menschen um Wort und Sakrament und sorgen für die Verkündigung des Evangeliums, insbesondere durch Gottesdienst, Gebet, Kirchenmusik, Seelsorge, Bildung, Diakonie, Mission und Ökumene. Über den Kreis ihrer eigenen Mitglieder hinaus stärken sie die Verantwortung für das Zusammenleben der Menschen.
( 2 ) Gemeinden und gesamtkirchliche Einrichtungen wirken bei der Erfüllung des kirchlichen Auftrages zusammen.
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Artikel 15
Bekenntnisfreiheit

( 1 ) Die Freiheit der Gemeinden, ein Bekenntnis und ihr theologisches Profil zu wählen und danach zu leben, die in Artikel 1 Absatz 2 Satz 1 dieser Verfassung als Glaubens-, Gewissens- und Lehrfreiheit bezeichnet wird, ist unverbrüchlich. Sie ist an das Evangelium von Jesus Christus gebunden.
( 2 ) Die Gemeinden geben sich eine Gemeindeordnung.
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Artikel 16
Gründung, Veränderung, Teilung und Zusammenschluss

( 1 ) Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages können neue Gemeinden gegründet, Gemeinden in ihren Grenzen verändert, geteilt oder zusammengeschlossen werden. Dies bedarf jeweils eines Kirchengesetzes und – mit Ausnahme der Gründung – der Zustimmung der betroffenen Gemeinden.
( 2 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 17
Wahlen

( 1 ) Gemeindeglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht frühestens mit Vollendung des 14. Lebensjahres, spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Mitglieder von Leitungsorganen, die die Gemeinde im Rechtsverkehr vertreten, müssen mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.
( 2 ) Das Wahlrecht kann an eine Mindestdauer der Mitgliedschaft in der jeweiligen Gemeinde gebunden werden. Die Mindestdauer soll den Zeitraum von einem Jahr nicht überschreiten.
( 3 ) Verletzt ein Gemeindeglied seine Pflichten als Kirchenmitglied erheblich, so kann ihm das Wahlrecht nach Maßgabe der Gemeindeordnung entzogen werden.
( 4 ) Gewählt wird in allgemeiner, freier und gleicher Wahl.
( 5 ) Bei der Wahl von Pfarrpersonen in Pfarrstellen der Gemeinden ist mindestens die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder des für die Wahl zuständigen Organs erforderlich.
( 6 ) Das Nähere wird durch Gemeindeordnung geregelt. Sie kann auch Berufungsverfahren vorsehen.
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Abschnitt 2
Leitung der Gemeinde

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Artikel 18
Leitungsorgane

( 1 ) Die Gemeinde wird von mindestens zwei Organen in gemeinsamer Verantwortung geleitet. Als Leitungsorgane sollen in der Gemeindeordnung der Kirchenvorstand (Kirchenrat, Gemeindevorstand, Gemeinderat) und die Gemeindeversammlung, die Gemeindevertretung oder der Konvent vorgesehen sein.
( 2 ) Daneben können weitere Leitungsorgane gebildet werden, insbesondere ein Bauherrengremium und die gemeindlich verfasste Diakonie.
( 3 ) Das Nähere wird durch Gemeindeordnung geregelt.
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Artikel 19
Zusammensetzung und Bildung von Leitungsorganen

( 1 ) Anzahl, Zusammensetzung und Bildung der Leitungsorgane der Gemeinde werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts durch Gemeindeordnung geregelt.
( 2 ) Die gewählten Pfarrpersonen gehören kraft Amtes den Leitungsorganen der Gemeinde stimmberechtigt an; dies gilt nicht für ein Bauherrengremium, die gemeindlich verfasste Diakonie und weitere Leitungsorgane nach Artikel 18 Absatz 2. Nach Maßgabe der Gemeindeordnung können den Leitungsorganen weitere Mitglieder kraft Amtes oder Mitglieder durch Berufung stimmberechtigt angehören. Die Zahl der Mitglieder kraft Amtes oder durch Berufung darf zusammen die Hälfte der Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht übersteigen. Nach Maßgabe der Gemeindeordnung können hauptamtlich in der Gemeinde beschäftigte Mitarbeitende kraft Amtes oder auf Grund einer Wahl einem Leitungsorgan der Gemeinde stimmberechtigt angehören. Die Zahl der Pfarrpersonen sowie der Mitarbeitenden darf zusammen nicht mehr als ein Drittel der Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder betragen.
( 3 ) Nach Maßgabe der Gemeindeordnung kann die Amtszeit der Leitungsorgane für einzelne Mitglieder oder einen Teil der Mitglieder versetzt beginnen und enden.
( 4 ) Die Mitglieder der Leitungsorgane bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des jeweils neu gebildeten Leitungsorgans im Amt.
( 5 ) Wird die durch Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 oder nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindeordnung bestimmte Mindestzahl von Mitgliedern der Leitungsorgane unterschritten, ist eine Nachwahl oder Nachberufung durchzuführen.
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Artikel 20
Vorsitz

( 1 ) Nach Maßgabe der Gemeindeordnung werden für Leitungsorgane ein vorsitzendes Mitglied und mindestens ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied gewählt. Pfarrpersonen können nach Maßgabe der Gemeindeordnung gewählt werden, nicht jedoch andere hauptamtlich in der Gemeinde beschäftigte Mitarbeitende.
( 2 ) Das zuständige Leitungsorgan bestimmt ein Mitglied, das für die Wirtschaftsführung der Gemeinde verantwortlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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Artikel 21
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

( 1 ) Ein Leitungsorgan ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung für die Gemeindeversammlung, die Gemeindevertretung oder den Konvent ein anderes Quorum für die Beschlussfähigkeit festlegen.
( 2 ) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern durch Artikel 17 Absatz 5 oder nach Maßgabe der Gemeindeordnung keine abweichende Regelung getroffen wird. Beschlüsse zur Änderung der Gemeindeordnung bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des zuständigen Leitungsorgans.
( 3 ) Über jede Sitzung eines Leitungsorgans ist ein Protokoll zu führen.
( 4 ) Das Nähere wird durch Gemeindeordnung geregelt.
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Artikel 22
Aufgaben

( 1 ) Die Leitungsorgane der Gemeinde entscheiden über die Angelegenheiten der Gemeinde. Sie sorgen dafür, dass die Gemeinde ihre Aufgaben erfüllt, ihren Verpflichtungen nachkommt und ihre Rechte wahrt.
( 2 ) Die Leitungsorgane haben insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie stellen die Wortverkündigung und die Sakramentsverwaltung in der Gemeinde, insbesondere durch den öffentlichen Gottesdienst an Sonntagen, an kirchlichen Feiertagen und zu sonstigen Gelegenheiten sicher;
  2. sie beschließen die Ordnungen der Gemeinde;
  3. sie wählen die Pfarrpersonen in die Pfarrstellen der Gemeinde;
  4. sie wählen die gemeindlichen Mitglieder des Kirchentages und deren Stellvertretungen;
  5. sie entscheiden über die Errichtung und Besetzung von Stellen für Mitarbeitende und üben die Dienstaufsicht aus;
  6. sie verwalten das Vermögen der Gemeinde;
  7. sie beschaffen, bewirtschaften, unterhalten und veräußern die Gebäude, Räume und Grundstücke der Gemeinde nach Maßgabe des geltenden Rechts;
  8. sie beschließen den Haushalt und die Jahresrechnung;
  9. sie tragen die Verantwortung für die Einrichtungen der Gemeinde, insbesondere für Kindertageseinrichtungen und Seniorenbegegnungsstätten;
  10. sie nehmen die diakonische Verantwortung der Gemeinde wahr.
( 3 ) Das Nähere, insbesondere die Verteilung der Aufgaben unter den Leitungsorganen, wird durch Gemeindeordnung geregelt.
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Artikel 23
Genehmigung von Beschlüssen der Gemeinden

Der Genehmigung durch den Kirchenausschuss bedürfen
  1. die Gemeindeordnung nach Artikel 15 Absatz 2;
  2. die Friedhofsordnung und die Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde;
  3. Kapitalaufwendungen der Gemeinde, sofern diese ein Zehntel des frei verfügbaren Kapitalvermögens der Gemeinde übersteigen;
  4. die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und die Aufnahme von Darlehen durch die Gemeinde.
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Artikel 24
Vertretung im Rechtsverkehr

( 1 ) Die Gemeinden regeln durch Gemeindeordnung, welches ihrer Leitungsorgane zur Vertretung der Gemeinde im Rechtsverkehr befugt ist.
( 2 ) Erklärungen, durch die Rechte oder Pflichten der Gemeinde begründet werden, bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch mindestens zwei vertretungsberechtigte Mitglieder des zuständigen Leitungsorgans.
( 3 ) Die Bevollmächtigung von einzelnen Personen ist zulässig.
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Artikel 25
Kirchenvorstand

( 1 ) Der Kirchenvorstand besteht aus den gewählten Mitgliedern und weiteren Mitgliedern gemäß Artikel 19 Absatz 2.
( 2 ) Dem Kirchenvorstand gehören mindestens vier gewählte Mitglieder an. Die Gemeinden bestimmen die Anzahl der zu wählenden Mitglieder vor der Wahl durch Gemeindeordnung oder durch Beschluss.
( 3 ) Eheleute, Geschwister, Eltern und deren Kinder dürfen nicht gleichzeitig dem Kirchenvorstand angehören.
( 4 ) Die Amtszeit des Kirchenvorstandes beträgt nach Maßgabe der Gemeindeordnung mindestens vier und höchstens acht Jahre.
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Artikel 26
Beanstandung

( 1 ) Das vorsitzende Mitglied, die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder und mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kirchenvorstandes haben das Recht, einen Beschluss eines Leitungsorgans der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen zu beanstanden, wenn sie diesen für rechts- oder bekenntniswidrig halten. Wenn und soweit das Leitungsorgan den beanstandeten Beschluss bestätigt, entscheidet der Kirchenausschuss nach Anhörung der Beteiligten.
( 2 ) Der Kirchenausschuss hat einen Beschluss eines Leitungsorgans einer Gemeinde zu beanstanden, wenn er ihn für rechtswidrig hält.
( 3 ) Beanstandete Maßnahmen dürfen vor Entscheidung oder Beanstandungsrücknahme nicht umgesetzt werden. Gegen Beanstandungen steht der Rechtsweg offen.
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Artikel 27
Bauherrengremium

( 1 ) Nach Maßgabe der Gemeindeordnung kann ein Bauherrengremium geschaffen werden, dem die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten, die Führung der Geschäfte sowie die Vertretung der Gemeinde im Rechtsverkehr obliegt. Artikel 20 findet insoweit keine Anwendung.
( 2 ) Pfarrpersonen sowie hauptamtlich in der Gemeinde beschäftigte Mitarbeitende dürfen nicht als Bauherrinnen und Bauherren gewählt oder berufen werden.
( 3 ) Eheleute, Geschwister, Eltern und deren Kinder dürfen nicht gleichzeitig Bauherrinnen oder Bauherren sein. Artikel 25 Absatz 3 findet keine Anwendung.
( 4 ) Die Amtszeit des Bauherrengremiums beträgt nach Maßgabe der Gemeindeordnung mindestens vier und höchstens acht Jahre.
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Artikel 28
Gemeindlich verfasste Diakonie

( 1 ) Nach Maßgabe der Gemeindeordnung kann eine gemeindlich verfasste Diakonie errichtet oder fortgeführt werden. Der gemeindlich verfassten Diakonie gehören berufene, sich ehrenamtlich für die Gemeinde einsetzende Gemeindeglieder an.
( 2 ) Die gemeindlich verfasste Diakonie nimmt ihre Aufgaben unabhängig und in eigener Verantwortung wahr. Im Rahmen dieser Aufgabenerfüllung kann sie nach Maßgabe der Gemeindeordnung die Gemeinde im Rechtsverkehr vertreten. Die gemeindlich verfasste Diakonie regelt ihre innere Ordnung und die Auswahl ihrer Mitglieder nach Maßgabe der Gemeindeordnung selbst. Von Artikel 17 und den Bestimmungen dieses Abschnitts kann abgewichen werden.
( 3 ) Die Wirtschaftsprüfung der gemeindlich verfassten Diakonie kann abweichend von Artikel 40 Absatz 2 Nummer 15 und Artikel 57 Absatz 1 Satz 3 durch von der gemeindlich verfassten Diakonie bestellte Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden. Von Artikel 56 kann abgewichen werden.
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Abschnitt 3
Formen gemeindlicher Zusammenarbeit

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Artikel 29
Aufgabengemeinschaften, Aufgabendelegation und Zusammenschlüsse

( 1 ) Gemeinden können durch Vertrag Regelungen zur Wahrnehmung ihnen obliegender Aufgaben oder Befugnisse vereinbaren. Der Kirchenausschuss erhält den Vertrag zur Kenntnis.
( 2 ) Der Zusammenschluss einzelner Gemeinden zu Vereinigungen besonderer Art, namentlich auch auf Grund gemeinsamer Glaubensrichtung, bleibt unbenommen. Diese Vereinigungen haben jedoch als solche keine Rechte auf Grund dieser Verfassung am Kirchentag und Kirchenausschuss.
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Teil 3
Gesamtkirche

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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmung

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Artikel 30
Leitung und kirchliche Einheit

( 1 ) Die Bremische Evangelische Kirche wird durch den Kirchentag und den Kirchenausschuss in gemeinsamer Verantwortung geleitet.
( 2 ) Die Bremische Evangelische Kirche soll das Bewusstsein kirchlicher Einheit wachhalten.
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Abschnitt 2
Kirchentag

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Artikel 31
Aufgaben

( 1 ) Der Kirchentag verkörpert die Einheit der Gemeinden und der gesamtkirchlichen Einrichtungen und ist zur gemeinsamen Willensbildung berufen. Er nimmt die Rechte und Interessen der Bremischen Evangelischen Kirche wahr.
( 2 ) Der Kirchentag kann sich mit allen Angelegenheiten der Bremischen Evangelischen Kirche befassen und sich an die Öffentlichkeit wenden.
( 3 ) Der Kirchentag hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er berät und beschließt über inhaltliche Fragen des kirchlichen Lebens und dessen Ordnung;
  2. er beschließt die Kirchengesetze;
  3. er wählt die oder den Präses und zwei Vizepräsides;
  4. er wählt die Mitglieder des Kirchenausschusses sowie die Mitglieder der anderen Ausschüsse;
  5. er wählt die Kirchenpräsidentin oder den Kirchenpräsidenten;
  6. er wählt eine Person als Leitung der Kirchenverwaltung;
  7. er wählt die Richterinnen und Richter der Kirchengerichte nach Artikel 59;
  8. er errichtet gesamtkirchliche Einrichtungen;
  9. er fördert kirchliche Einrichtungen und Werke;
  10. er berät und beschließt auf Vorschlag des Kirchenausschusses den Jahresabschluss und den Haushaltsplan.
( 4 ) Der Kirchentag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern im geltenden Recht keine abweichende Regelung getroffen wird.
( 5 ) Jede Gemeinde, der Kirchenausschuss und jeder Kirchentagsausschuss können Anträge an den Kirchentag richten. Auch jedes Mitglied des Kirchentages ist antragsberechtigt. Der Antrag eines Mitglieds des Kirchentages bedarf jedoch der Unterstützung von zehn weiteren Mitgliedern des Kirchentages.
( 6 ) Für seine Geschäftsführung bedient sich der Kirchentag des Kirchenausschusses und der Kirchenverwaltung.
( 7 ) Der Kirchentag gibt sich eine Geschäftsordnung.
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Artikel 32
Amtszeit und Zusammensetzung

( 1 ) Der Kirchentag wird auf sechs Jahre gewählt (Session). Wählbar sind nur Mitglieder der Bremischen Evangelischen Kirche.
( 2 ) Dem Kirchentag gehören an:
  1. die von den Gemeinden nach Maßgabe ihrer Gemeindeordnungen gewählten Mitglieder;
  2. die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident;
  3. die vom Kirchentag gewählten Einzelmitglieder, die für das Leben der Gesamtkirche oder für die Arbeit der kirchlichen Einrichtungen und Werke Bedeutung haben, wobei ihre Zahl bis zu 12,5 Prozent der von den Gemeinden nach Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1 gewählten Mitglieder betragen darf und mindestens drei Einzelmitglieder zum Zeitpunkt der Wahl das 35. Lebensjahr nicht vollendet haben sollen;
  4. die vom Kirchentag gewählten Jugenddelegierten, wobei ihre Zahl bis zu 7,5 Prozent der von den Gemeinden nach Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1 gewählten Mitglieder betragen darf und die Jugenddelegierten zum Zeitpunkt der Wahl das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben dürfen; die Jugenddelegierten können auch Organisationen zur Beteiligung und Einbindung junger Menschen in der Bremischen Evangelischen Kirche angehören.
( 3 ) Für die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 3 und 4 wählt der Kirchentag Stellvertretungen.
( 4 ) Für den Fall, dass die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident aus den Mitgliedern nach Absatz 2 Nummer 1 gewählt wird, wählt die jeweilige Gemeinde ein weiteres Mitglied.
( 5 ) Die Mitglieder des Kirchentages bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des neu gebildeten Kirchentages im Amt.
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Artikel 33
Wahlen

( 1 ) Die Anzahl der Mitglieder nach Artikel 32 Absatz 2 Nummer 1 richtet sich nach der Gemeindegliederzahl am 1. Juli des letzten Sessionsjahres des Kirchentages. Gemeinden unter 200 Gemeindegliedern entsenden keine Vertretung. Gemeinden mit bis zu 1.000 Gemeindegliedern entsenden eine Vertretung. Gemeinden mit bis zu 4.000 Gemeindegliedern entsenden zwei Vertretungen. Gemeinden mit bis zu 8.000 Gemeindegliedern entsenden drei Vertretungen. Gemeinden mit über 8.000 Gemeindegliedern entsenden vier Vertretungen.
( 2 ) Die Gemeinden bestimmen für jede Vertretung im Kirchentag eine Abwesenheitsstellvertretung.
( 3 ) Bei Gemeinden mit über 1.000 Gemeindegliedern sollen von den Vertretungen und Stellvertretungen jeweils nicht mehr als die Hälfte Pfarrpersonen sein.
( 4 ) Bei der Wahl soll auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet werden. Junge Menschen unter 35 Jahren sollen möglichst mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Gemeindegliedern berücksichtigt werden.
( 5 ) Die Wahlen der Mitglieder nach Artikel 32 Absatz 2 Nummer 1 werden spätestens bis zum 31. Oktober des letzten Sessionsjahres durchgeführt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Namen der Gewählten sind bis zum 15. November des jeweiligen Jahres dem Kirchenausschuss mitzuteilen.
( 6 ) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied nach Artikel 32 Absatz 2 Nummer 1 vor Ablauf der Amtszeit aus, so hat die Gemeinde ein Ersatzmitglied oder ein stellvertretendes Ersatzmitglied zu wählen. Wechselt die Gemeindezugehörigkeit eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds während der Session, so kann die betroffene Gemeinde dieses vor Ablauf der Session abwählen und eine Neuwahl vornehmen.
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Artikel 34
Inkompatibilität und Teilnahmerecht

( 1 ) Mitarbeitende der Kirchenverwaltung sind nicht in den Kirchentag wählbar.
( 2 ) Die Leitung der Kirchenverwaltung und deren Stellvertretung nehmen an den Sitzungen des Kirchentages mit beratender Stimme und mit jederzeitigem Rederecht teil.
( 3 ) Die Studierenden, die in der Liste der Theologiestudierenden der Bremischen Evangelischen Kirche eingetragen sind, und die Vikarinnen und Vikare, die den Vorbereitungsdienst in der Bremischen Evangelischen Kirche ableisten, bestimmen aus ihrer Mitte zwei Personen, die an den Sitzungen des Kirchentages mit beratender Stimme und mit jederzeitigem Rederecht teilnehmen.
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Artikel 35
Präses

( 1 ) Die oder der Präses hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. die Leitung der Sitzungen des Kirchentages;
  2. die Vertretung des Kirchentages in der Öffentlichkeit;
  3. die Vertretung der Bremischen Evangelischen Kirche nach außen in Abstimmung mit der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten und dem Kirchenausschuss.
( 2 ) Die oder der Präses und zwei Vizepräsides bilden zusammen den Vorstand des Kirchentages.
( 3 ) Die oder der Präses und die beiden Vizepräsides werden aus der Gruppe der ehrenamtlichen Mitglieder des Kirchentages in geheimer Wahl mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kirchentages gewählt.
( 4 ) Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung des Kirchentages geregelt.
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Artikel 36
Einberufung

( 1 ) Der Kirchentag wird vom Kirchenausschuss einberufen.
( 2 ) Der Kirchentag versammelt sich mindestens einmal jährlich. Er ist darüber hinaus einzuberufen, wenn der Kirchenausschuss es für erforderlich hält oder wenn es von mindestens fünfzehn Mitgliedern des Kirchentages beantragt wird.
( 3 ) Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung des Kirchentages geregelt.
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Artikel 37
Ausschüsse

( 1 ) Der Kirchentag wählt zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben aus seiner Mitte
  1. einen Finanzausschuss,
  2. einen Rechtsausschuss,
  3. einen Personalausschuss.
( 2 ) Der Kirchentag bildet weitere für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages wichtige Ausschüsse, insbesondere in den Bereichen Ökumene, Diakonie sowie junge Menschen und Bildung.
( 3 ) Jeder Ausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Auf Beschluss des Kirchentages kann ein Ausschuss auch aus neun Mitgliedern bestehen. Der Anteil der Pfarrpersonen an der Mitgliederzahl beträgt ein Drittel.
( 4 ) Mindestens ein Drittel der Mitglieder von Ausschüssen nach Absatz 2, darunter das vorsitzende Mitglied, muss Mitglied des Kirchentages sein. Alle Mitglieder dieser Ausschüsse müssen Mitglieder der Bremischen Evangelischen Kirche sein.
( 5 ) Der Kirchentag und der Kirchenausschuss können den Ausschüssen nach Absatz 1 und 2 bestimmte Aufgaben zuweisen.
( 6 ) Die Ausschüsse nach Absatz 1 und 2 werden für die Dauer der Session gewählt. Ihre Mitglieder bleiben bis zur Konstituierung der neu gebildeten Ausschüsse im Amt. Die Ausschüsse berichten dem Kirchentag und dem Kirchenausschuss regelmäßig über ihre Arbeit.
( 7 ) Der Kirchentag wählt aus seiner Mitte einen Nominierungsausschuss, dem zwölf Mitglieder angehören. Der Anteil der Pfarrpersonen an der Mitgliederzahl beträgt ein Drittel. Der Nominierungsausschuss bereitet die am Beginn der Session vorzunehmenden Wahlen durch Wahlvorschläge vor. Bei den Wahlvorschlägen sind die verschiedenen kirchlichen Richtungen angemessen zu berücksichtigen. Es soll auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet werden. Junge Menschen unter 35 Jahren sollen angemessen berücksichtigt werden. Für jeden Kirchentagsausschuss soll mindestens eine Person, die zum Zeitpunkt der Wahl das 35. Lebensjahr nicht vollendet hat, vorgeschlagen werden.
( 8 ) Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung des Kirchentages geregelt.
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Abschnitt 3
Vertrauensausschuss des Kirchentages

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Artikel 38
Aufgaben

( 1 ) Auf einen Antrag nach Artikel 31 Absatz 5, der die Zustimmung von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder des Kirchentages erhält, legt der Vertrauensausschuss dem Kirchentag nach Anhörung der Beteiligten ein Votum vor, ob ein in Aussicht genommener Beschluss des Kirchentages die Rechte einer Gemeinde aus dieser Verfassung verletzt.
( 2 ) Wurde die Zustimmung nach Absatz 1 erteilt, so hat der Antrag aufschiebende Wirkung. Der Vertrauensausschuss legt dem Kirchentag für seine nächste Sitzung ein Votum vor, ob der in Aussicht genommene Beschluss des Kirchentages die Rechte einer Gemeinde aus dieser Verfassung verletzt.
( 3 ) Bei Eilbedürftigkeit tritt abweichend von Absatz 2 Satz 1 die aufschiebende Wirkung des Antrags nicht ein. Über das Vorliegen der Eilbedürftigkeit entscheidet der Kirchentag in der laufenden Sitzung. Wird die Eilbedürftigkeit festgestellt, legt der Vertrauensausschuss dem Kirchentag in der laufenden Sitzung ein Votum vor, ob der in Aussicht genommene Beschluss des Kirchentages die Rechte einer Gemeinde aus dieser Verfassung verletzt.
( 4 ) Trifft der Vertrauensausschuss in seinem Votum die Feststellung, dass der in Aussicht genommene Beschluss des Kirchentages die Rechte einer Gemeinde aus dieser Verfassung verletzt, so darf der Kirchentag diesen Beschluss nicht fassen, es sei denn, der Kirchentag verwirft das Votum des Vertrauensausschusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
( 5 ) Trifft der Vertrauensausschuss in seinem Votum die Feststellung, dass der in Aussicht genommene Beschluss des Kirchentages die Rechte einer Gemeinde aus dieser Verfassung nicht verletzt, und wird dieses Votum mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kirchentages bestätigt, so kann der Kirchentag den Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit fassen. Die abweichende Meinung der Minderheit ist auf deren Antrag zusammen mit dem Mehrheitsbeschluss bekannt zu geben.
( 6 ) Fasst der Kirchentag einen Beschluss nach Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1, kann eine Gemeinde erklären, dass dieser Beschluss ihre Rechte aus dieser Verfassung verletzt und deshalb für sie keine Geltung hat. Die Gemeinde kann in diesem Fall erklären, dass sie künftig an den Sitzungen des Kirchentages nicht mehr teilnimmt. Der betroffenen Gemeinde steht der Rechtsweg offen.
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Artikel 39
Zusammensetzung

( 1 ) Der Vertrauensausschuss wird vom Kirchentag aus seiner Mitte mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kirchentages gewählt. Das vorsitzende Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt haben. Im Übrigen gehören dem Vertrauensausschuss zwei ordinierte und zwei nichtordinierte Mitglieder an.
( 2 ) Für die Mitglieder nach Absatz 1 wählt der Kirchentag aus seiner Mitte Stellvertretungen.
( 3 ) Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen dürfen nicht dem Kirchenausschuss angehören.
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Abschnitt 4
Kirchenausschuss

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Artikel 40
Aufgaben

( 1 ) Der Kirchenausschuss vertritt die Bremische Evangelische Kirche nach außen. Er kann sich an die Öffentlichkeit wenden.
( 2 ) Der Kirchenausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er bereitet die Sitzungen des Kirchentages vor und führt dessen Beschlüsse aus;
  2. er bereitet die Wahlen des Kirchentages durch Wahlvorschläge vor, sofern nicht die Zuständigkeit des Nominierungsausschusses nach Artikel 37 Absatz 7 oder die Zuständigkeit des Wahlausschusses nach Artikel 48 Absatz 2 Satz 3 besteht;
  3. er erlässt Rechtsverordnungen;
  4. er entscheidet nach Anhörung der Beteiligten endgültig über die Anfechtung von Wahlen in die Leitungsorgane der Gemeinden und über Streitigkeiten innerhalb einer Gemeinde;
  5. er sorgt für eine kommissarische Leitung einer Gemeinde, wenn eine ordnungsgemäße Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben der Gemeinde auf andere Weise nicht gesichert werden kann;
  6. er wirkt mit bei der Errichtung, Aufhebung, Veränderung und Besetzung von Pfarrstellen;
  7. er erkennt die Prüfungszeugnisse aufgrund der einschlägigen Ordnungen an;
  8. er entscheidet über Ordinationen;
  9. er prüft die Wahl der Pfarrpersonen in den Gemeinden;
  10. er beruft die Pfarrpersonen;
  11. er regelt die Vertretung bei Pfarrvakanzen auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder wenn es für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages in der betroffenen Gemeinde erforderlich ist;
  12. er besetzt die Stellen der Mitarbeitenden in den gesamtkirchlichen Einrichtungen;
  13. er führt die Dienstaufsicht über die Pfarrpersonen und über die Mitarbeitenden der Gesamtkirche;
  14. er beaufsichtigt die gesamtkirchlichen Einrichtungen;
  15. er prüft die Wirtschaftsführung und die Vermögensverwaltung der Gemeinden;
  16. er hält regelmäßigen Kontakt zu den Gemeinden.
( 3 ) Der Kirchenausschuss kann einzelne seiner Aufgaben auf die Kirchenpräsidentin oder den Kirchenpräsidenten oder die Kirchenverwaltung übertragen.
( 4 ) Der Kirchenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind.
( 5 ) Der Kirchenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 6 ) Die Mitglieder des Kirchenausschusses bleiben bis zur Konstituierung des neuen Kirchenausschusses im Amt.
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Artikel 41
Zusammensetzung

( 1 ) Der Kirchenausschuss besteht aus dem Vorstand und weiteren Mitgliedern.
( 2 ) Der Vorstand des Kirchenausschusses besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes des Kirchentages sowie der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten und der Leitung der Kirchenverwaltung.
( 3 ) Im Übrigen gehören dem Kirchenausschuss acht weitere aus der Mitte des Kirchentages und für die Dauer der Session gewählte Mitglieder an, davon drei Gemeindepfarrpersonen. Bei der Wahl der drei Gemeindepfarrpersonen ist die Seniorin oder der Senior des Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverbandes in den Wahlvorschlag aufzunehmen. Die Wahl erfolgt mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kirchentages.
( 4 ) Sämtliche Mitglieder des Kirchenausschusses sollen zur Mitarbeit in einem bestimmten Aufgabenbereich bereit und in der Lage sein. Ein Mitglied des Kirchenausschusses führt kraft Amtes den Vorsitz im Finanzausschuss. Ein Mitglied des Kirchenausschusses ist kraft Amtes Mitglied im Rechtsausschuss. Ein Mitglied des Kirchenausschusses ist kraft Amtes Mitglied im Personalausschuss. Die Mitglieder nach Satz 2 bis 4 werden für den jeweiligen Aufgabenbereich gewählt. Die Vizepräsides können Mitglieder im Sinne der Sätze 2 bis 4 sein.
( 5 ) Gehört dem Kirchenausschuss kein Mitglied des Kirchentages aus Bremerhaven an, so kann die Vereinigte Protestantische Gemeinde zur Bürgermeister-Smidt-Gedächtniskirche eines der von ihr gewählten Kirchentagsmitglieder für die Dauer der Session zur ständigen Vertreterin oder zum ständigen Vertreter bestellen und mit beratender Stimme in die Sitzungen des Kirchenausschusses entsenden.
( 6 ) Gehört dem Kirchenausschuss die Seniorin oder der Senior des Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverbandes in der Bremischen Evangelischen Kirche nicht an, so kann sie oder er mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kirchenausschusses teilnehmen.
( 7 ) Die Referentinnen und Referenten der Kirchenverwaltung nehmen an den Sitzungen des Kirchenausschusses mit beratender Stimme teil.
( 8 ) Das Nähere, insbesondere zum Wahlverfahren, wird durch die Geschäftsordnung des Kirchentages geregelt.
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Artikel 42
Sitzungsleitung

Die oder der Präses leitet die Sitzungen des Kirchenausschusses. Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung des Kirchenausschusses geregelt.
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Artikel 43
Vertretung im Rechtsverkehr

Der Kirchenausschuss wird im Rechtsverkehr durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Er kann die Vertretung im Rechtsverkehr in bestimmten Fällen an die Kirchenverwaltung übertragen.
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Artikel 44
Theologenkommission

( 1 ) Der Theologenkommission gehören an:
  1. die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident,
  2. die Gemeindepfarrpersonen, die dem Kirchenausschuss angehören.
( 2 ) Die Theologenkommission bereitet die Beratungen und Entscheidungen des Kirchenausschusses in theologischen Angelegenheiten vor. Sie wirkt mit bei der Führung der Dienstaufsicht über die Pfarrpersonen.
( 3 ) Der Kirchenausschuss kann der Theologenkommission in theologischen Angelegenheiten, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, die Entscheidungsbefugnis übertragen.
( 4 ) Die Theologenkommission berichtet dem Kirchenausschuss regelmäßig.
( 5 ) Gehört der Theologenkommission die Seniorin oder der Senior des Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverbandes in der Bremischen Evangelischen Kirche nicht an, so kann sie oder er mit beratender Stimme an den Sitzungen der Theologenkommission teilnehmen.
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Abschnitt 5
Kirchenpräsidentin oder Kirchenpräsident

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Artikel 45
Aufgaben

( 1 ) Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident ist eine Pfarrperson, welcher der leitende geistliche Dienst in der Bremischen Evangelischen Kirche übertragen ist. Sie oder er übt das Amt im Zusammenwirken mit dem Kirchenausschuss aus.
( 2 ) Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. die Ordination im Auftrag des Kirchenausschusses;
  2. die Förderung des vertiefenden theologischen Gesprächs in und mit den Gemeinden;
  3. die Förderung der Gemeinschaft unter den Pfarrpersonen und die Seelsorge an ihnen;
  4. die Führung der Dienstaufsicht über die Pfarrpersonen im Auftrag des Kirchenausschusses und im Zusammenwirken mit der Theologenkommission;
  5. die Mitwirkung an der theologischen Ausbildung;
  6. die Mitwirkung an der Vorbereitung der Beschlüsse des Kirchenausschusses in theologischen Angelegenheiten;
  7. die Vertretung der Bremischen Evangelischen Kirche nach außen in Abstimmung mit der oder dem Präses und dem Kirchenausschuss.
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Artikel 46
Wahl und Stellvertretung

( 1 ) Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident wird vom Kirchentag mit der absoluten Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder für die Dauer der Session gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung des Kirchentages geregelt.
( 2 ) Der Kirchenausschuss wählt aus seiner Mitte eine Pfarrperson zur ständigen Stellvertretung der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten.
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Abschnitt 6
Kirchenverwaltung

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Artikel 47
Aufgaben

( 1 ) Die Kirchenverwaltung führt die Verwaltung der Bremischen Evangelischen Kirche.
( 2 ) Die Kirchenverwaltung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. sie bereitet im Auftrag des Kirchenausschusses die Beschlüsse des Kirchentages und des Kirchenausschusses vor und führt sie aus;
  2. sie berät und unterstützt Gemeinden und gesamtkirchliche Einrichtungen;
  3. sie veranlasst im Auftrag des Kirchenausschusses die Rechnungsprüfung in den Gemeinden durch eine gesonderte Rechnungsprüfstelle;
  4. sie nimmt die ihr vom Kirchenausschuss nach Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 43 Satz 2 übertragenen Aufgaben wahr.
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Artikel 48
Organisationsstruktur

( 1 ) Die Kirchenverwaltung wird von einer Person, die die Befähigung zum Richteramt haben muss, geleitet.
( 2 ) Die Leitung der Kirchenverwaltung wird vom Kirchentag mit der absoluten Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder auf zehn Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl wird durch einen Wahlausschuss vorbereitet. Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung des Kirchentages geregelt.
( 3 ) Der Kirchenausschuss wählt für die Leitung der Kirchenverwaltung eine Stellvertretung.
( 4 ) Die Organisationsstruktur der Kirchenverwaltung wird durch die Geschäftsordnung des Kirchenausschusses geregelt.
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Abschnitt 7
Rechtsetzung

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Artikel 49
Kirchengesetze

( 1 ) Der Kirchentag beschließt über ein Kirchengesetz in zwei Lesungen mit der absoluten Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Die zweite Lesung kann in derselben Sitzung erfolgen.
( 2 ) Kirchengesetze zur Änderung der Verfassung bedürfen in der zweiten Lesung, die frühestens vier Wochen nach der ersten Lesung stattfindet, der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder des Kirchentages. Nach der ersten Lesung wird der Kirchengesetzentwurf dem Rechtsausschuss zur erneuten Beratung und Beschlussfassung überwiesen.
( 3 ) Kirchengesetze werden von der oder dem Präses und einem weiteren Mitglied des Vorstandes des Kirchentages ausgefertigt und im Amtsblatt der Bremischen Evangelischen Kirche verkündet.
( 4 ) Ist eine Änderung von Artikel 1 Absatz 2 dieser Verfassung beschlossen, so tritt der Beschluss nicht in Kraft, wenn eine Gemeinde binnen vier Wochen nach der zweiten Beschlussfassung Widerspruch erhebt.
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Artikel 50
Rechtsverordnungen

( 1 ) Durch Kirchengesetz kann der Kirchenausschuss ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung sind im Kirchengesetz zu bestimmen. Die Rechtsgrundlage ist in der Rechtsverordnung anzugeben.
( 2 ) Artikel 49 Absatz 3 gilt entsprechend.
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Abschnitt 8
Theologische Prüfungen

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Artikel 51
Abnahme theologischer Prüfungen

Die Bremische Evangelische Kirche nimmt die Erste und Zweite Theologische Prüfung ab. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Teil 4
Einrichtungen und Werke

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Artikel 52
Allgemeines

Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages errichtet der Kirchentag rechtlich unselbstständige gesamtkirchliche Einrichtungen, insbesondere in den Bereichen Seelsorge, Bildung, Ökumene und Beratung. Der Kirchenausschuss erlässt für die gesamtkirchlichen Einrichtungen Geschäftsordnungen, die insbesondere Regelungen über die Begleitgremien enthalten.
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Artikel 53
Zuordnung

( 1 ) Die Zuordnung rechtlich selbstständiger diakonischer Einrichtungen und Werke zur Bremischen Evangelischen Kirche erfolgt nach Maßgabe des jeweils geltenden Rechts der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Die Zuordnung rechtlich selbstständiger nichtdiakonischer Einrichtungen und Werke zur Bremischen Evangelischen Kirche erfolgt durch den Kirchenausschuss.
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Artikel 54
Diakonie

( 1 ) Diakonie ist eine Wesens- und Lebensäußerung der Kirche, die Zeugnis gibt von Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus. Sie richtet sich an alle Menschen in ihren vielfältigen Lebenssituationen, insbesondere an Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen.
( 2 ) Der diakonische Auftrag wird durch die Gemeinden, durch rechtlich selbstständige Träger diakonischer Arbeit und durch die Gesamtkirche wahrgenommen. Die rechtlich selbstständigen Träger und die Gesamtkirche sind im Diakonischen Werk Bremen e.V. zusammengeschlossen. Die Gesamtkirche wirkt bei der Erfüllung ihres diakonischen Auftrages mit dem Diakonischen Werk Bremen e.V. zusammen.
( 3 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Teil 5
Finanzverfassung

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Artikel 55
Grundsätze

( 1 ) Das kirchliche Vermögen und die kirchlichen Einnahmen dienen der Erfüllung des kirchlichen Auftrages.
( 2 ) Die Bremische Evangelische Kirche erhebt von ihren Kirchenmitgliedern die Kirchensteuern als Steuern vom Einkommen oder als Kirchgeld. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 56
Wirtschaftsführung

( 1 ) Wesentliche Grundlage für die Wirtschaftsführung sind die aufzustellenden Pläne oder Richtlinien, in denen die erforderlichen Zweckbestimmungen für die Verwendung der Wirtschaftsmittel getroffen werden. Die Gemeinden und die Gesamtkirche stellen Haushaltspläne auf.
( 2 ) Im Sinne einer verantwortlichen Wirtschaft werden die Einnahmen vollständig und in angemessener Höhe erhoben; bei den Ausgaben wird sparsam verfahren.
( 3 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 57
Haushalts- und Rechnungsprüfung

( 1 ) Die Wirtschaftsführung sowie die Vermögensverwaltung der Gesamtkirche und der Gemeinden unterliegen der Rechnungsprüfung. Die Prüfung des Haushalts der Bremischen Evangelischen Kirche wird durch vom Kirchentag bestimmte Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt. Die Rechnungsprüfung in den Gemeinden obliegt der Rechnungsprüfstelle der Kirchenverwaltung im Auftrag des Kirchenausschusses.
( 2 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Teil 6
Rechtsschutz

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Artikel 58
Rechtsweg und rechtliches Gehör

Jeder und jedem steht nach Maßgabe des Kirchenrechts der Rechtsweg offen, wenn und soweit sie oder er in ihren oder seinen Rechten verletzt wird. Ihr oder ihm ist in kirchlichen Verwaltungsverfahren und vor den Kirchengerichten rechtliches Gehör zu gewähren.
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Artikel 59
Kirchliche Gerichtsbarkeit

( 1 ) Die Bremische Evangelische Kirche bildet ein kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht. Das kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht entscheidet insbesondere über Anträge von Gemeinden, mit denen die Verletzung ihrer Rechte aus dieser Verfassung gerügt wird. Artikel 40 Absatz 2 Nummer 4 bleibt unberührt.
( 2 ) Die Bremische Evangelische Kirche bildet ein Disziplinargericht.
( 3 ) Die Bremische Evangelische Kirche bildet für den kirchlichen und diakonischen Bereich ein gemeinsames Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten.
( 4 ) Für Rechtsmittel ist der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland zuständig.
( 5 ) Die Richterinnen und Richter der kirchlichen Gerichtsbarkeit sind unabhängig und nur an Schrift und Bekenntnis im Sinne der Präambel sowie an das geltende Recht gebunden. Sie werden für das Kirchengericht nach Absatz 1 und das Disziplinargericht nach Absatz 2 durch den Kirchentag gewählt. Die Richterinnen und Richter für das Kirchengericht nach Absatz 3 werden vom Kirchenausschuss gewählt.
( 6 ) Das Nähere, insbesondere zur Zusammensetzung der Kirchengerichte, zu den Verfahrensarten und zum Verfahren, wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Teil 7
Schlussbestimmungen

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Artikel 60
Evangelisch-Lutherischer Gemeindeverband

Die kirchenrechtlichen Regelungen, die für die im Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverband zusammengeschlossenen Gemeinden gelten, bleiben unberührt.
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Artikel 61
Übergangsbestimmung

Bestehende Gemeindeordnungen bleiben unbeschadet dieser Verfassung in Kraft. Widersprechen bestehende Gemeindeordnungen Bestimmungen dieser Verfassung, sollen sie binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung angepasst werden.
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Artikel 62
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verfassung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Verfassung der Bremischen Evangelischen Kirche vom 14. Juni 1920, die zuletzt durch Kirchengesetz vom 29. November 2006 (GVM 2007 Nr. 1 S. 207) geändert worden ist, mit Ausnahme von deren § 1 Absatz 2 außer Kraft.
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