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Kirchengesetz
zur Reform der kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit

vom 25. Mai 2011

(GVM 2011 Nr. 1 S. 170)

Änderungen

Lfd. Nr.
Datum
Fundstelle
1
19. Mai 2021
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Artikel 1
Zustimmung zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD

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Dem von der Synode der EKD am 10. November 2010 beschlossenen Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland (Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD - VwGG.EKD)1# wird zugestimmt.
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Artikel 2
Ausführungsgesetz zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD (AGVwGG)

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Zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland (Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD2# - VwGG.EKD) vom 10. November 2010 werden nachstehende Bestimmungen erlassen:
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§ 1
(zu § 2 Abs. 1 Satz 1 VwGG.EKD3#)

Zur Entscheidung von Streitigkeiten im Bereich der kirchlichen Verwaltung im ersten Rechtszug wird in der Bremischen Evangelischen Kirche ein unabhängiges Verwaltungsgericht gebildet. Es führt die Bezeichnung „Gericht der Bremischen Evangelischen Kirche“.
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§ 2
(zu § 4 Abs. 4 Satz 2 VwGG.EKD4#)

Die Mitglieder des Kirchentages und des Kirchenausschusses sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchenkanzlei können dem Gericht der Bremischen Evangelischen Kirche nicht angehören.
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§ 3
(zu § 5 Abs. 1 Satz 2 VwGG.EKD5#)

Die Mitglieder des Gerichts der Bremischen Evangelischen Kirche werden vom Kirchentag gewählt.
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§ 4
(zu § 11 Abs. 2 VwGG.EKD6#)

Der Kirchenausschuss regelt Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung durch Verordnung.
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§ 5
(zu § 12 Abs. 3 VwGG.EKD7#)

(1) Für das Gericht der Bremischen Evangelischen Kirche wird bei der Kirchenkanzlei eine Geschäftsstelle gebildet. Die Kirchenkanzlei stellt die erforderlichen Personen und Einrichtungen zur Verfügung.
(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kirchenausschusses der Bremischen Evangelischen Kirche auf die gewissenhafte Ausübung ihres Amtes verpflichtet und über ihre Pflichten zur Verschwiegenheit besonders belehrt.
(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen bei ihren Tätigkeiten für das Gericht der Bremischen Evangelischen Kirche den Weisungen der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
(4) Die Kosten der Geschäftsstelle trägt die Bremische Evangelische Kirche.
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§ 6
(zu § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 VwGG.EKD8#)

(1) Ein Vorverfahren ist auch bei Leistungs- und Feststellungsklagen durchzuführen.
(2) Ein Vorverfahren ist auch bei Entscheidungen des Kirchenausschusses durchzuführen.
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§ 7
(zu § 31 Abs. 4 VwGG.EKD9#)

Eine Vereidigung findet nicht statt.
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Artikel 3
Inkrafttreten

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(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
(2) Das Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD tritt in der Bremischen Evangelischen Kirche mit dem vom Rat der EKD durch Verordnung bestimmten Tag in Kraft10#. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Bremischen Evangelischen Kirche vom 24. März 1988 (GVM 1988 Nr. 2 Z. 1), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 28. November 2001 (GVM 2001 Nr. 3 S. 12), außer Kraft.
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1 ↑ Nr. 11.105; jetzt: in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2021 (ABl. EKD 2021 S. 138).
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2 ↑ Nr. 11.105.
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3 ↑ Nr. 11.105
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4 ↑ Nr. 11.105.
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5 ↑ Nr. 11.105.
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6 ↑ Nr. 11.105.
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7 ↑ Nr. 11.105.
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8 ↑ Nr. 11.105.
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9 ↑ Nr. 11.105.
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10 ↑ Mit Verordnung vom 27. Mai 2011 hat der Rat der EKD als Tag des Inkrafttretens den 1. Juli 2011 bestimmt (ABl. EKD 2011 S. 127).