.Verordnung
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
#§ 5
Verordnung
über die vorübergehende Speicherung
von Kirchenmitgliederdaten
(Registerverordnung)
Vom 16. September 2022
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft vom 10. November 19761# (ABl. EKD S. 389), geändert durch Kirchengesetz vom 8. November 2001 (ABl. EKD S. 486; 2003 S. 422), verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Zustimmung der Kirchenkonferenz:
####§ 1
Zweck und Aufgabe
(
1
)
1 Zweck dieser Verordnung ist es, die Daten von Kirchenmitgliedern, die nicht ins Ausland verzogen sind und keiner künftigen zuständigen kirchlichen Stelle gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 1 der Verordnung über den automatisierten zwischenkirchlichen Datenaustausch vom 5. Dezember 19972# (ABl. EKD 1998 S. 12) zugeordnet werden können, vorübergehend in einem gemeinsamen Register der Gliedkirchen und der Evangelischen Kirche in Deutschland zu speichern. 2 Für dieses Register wird die technische Infrastruktur des Auslandsregisters (§ 1 Absatz 2 der Auslandsregisterverordnung3#) verwendet. 3 Die Verpflichtung zur Führung dieser Personen im Gemeindegliederverzeichnis nach § 14 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft4# bleibt unberührt.
(
2
)
1 In dem gemeinsamen Register werden die Wegzugsdatensätze und die kirchlichen Daten gespeichert. 2 Berechtigte Personen können die Daten verarbeiten.
#§ 2
Datenaufnahme
Die Gliedkirchen liefern durch ihre zentralen Stellen (§ 3 Nummer 1) die Daten zur erfolgten Änderung des Wohnsitzes an das gemeinsame Register im jeweils geltenden ZWIKIDA-Satzformat.
#§ 3
Rechte
Leserechte und das Recht auf Fortschreibung des gemeinsamen Registers haben im jeweils benötigten Umfang:
- die dem betreibenden Rechenzentrum benannten zentral für kirchenmitgliedschaftsrechtliche oder melderechtliche Fragen zuständigen Mitarbeitenden in den Gliedkirchen,
- die dem betreibenden Rechenzentrum benannten zuständigen Mitarbeitenden der im Auftrag der Gliedkirchen tätigen Rechenzentren und
- die für die Betreuung des gemeinsamen Registers zuständigen Mitarbeitenden im Kirchenamt der EKD.
§ 4
Übernahme und Löschen der Daten
(
1
)
Sobald die Daten des Kirchenmitgliedes einer zuständigen kirchlichen Stelle zugeordnet werden können, wird der Datensatz dieser Stelle übermittelt und zugleich aus dem Register gelöscht.
(
2
)
1 Wird festgestellt, dass ein Fall des vorübergehenden Wegzugs ins Ausland vorliegt, wird der Datensatz dem Auslandsregister übermittelt. 2 Er unterliegt dann ausschließlich der Auslandsregisterverordnung5#.
(
3
)
Im Übrigen werden die Daten zu den jeweiligen Kirchenmitgliedern
- 10 Jahre nach der Aufnahme in das Register oder
- bei nachweislich nicht oder nicht mehr bestehender Kirchenmitgliedschaft
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2022 in Kraft.