.Beschluss des
Geltungszeitraum von: 25.02.1994
Geltungszeitraum bis: 30.06.2025
Beschluss des
Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverbandes
Vom 25. Februar 1994
(GVM 1994 Nr. 3 Z. 5)
Der Verbandstag erlässt gemäß § 11 der Satzung des Evangelisch-Lutherischen Gemeindeverbandes in der Bremischen Evangelischen Kirche in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Umgliederungsvertrages für die Kirchengemeinden des Lutherischen Gemeindeverbande folgende
#Ordnung
- …
- Die Kirchenvorstandsmitglieder kraft Amtes und die in den Kirchenvorstand gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen zusammengezählt nicht mehr als ein Drittel der Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Kirchenvorstandes ausmachen.