.Kirchengesetz der Bremischen Evangelischen Kirche
#Abschnitt I
###§ 1
Abschnitt II
###§ 2
§ 3
§ 4
Abschnitt III
###§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Abschnitt IV
###§ 9
§ 10
Kirchengesetz der Bremischen Evangelischen Kirche
über die Kirchenmitgliedschaft (KMG-BEK)
Vom 27. November 2002
Änderungen
Lfd. Nr. | Datum | Fundstelle |
1 | 27. November 2013 | |
2 | 20. Mai 2015 | |
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I Grundsatz | |
Abschnitt III Austritt aus der Kirche | |
Abschnitt IV Schlussbestimmungen | |
Abschnitt I
Grundsatz
###§ 1
Regelung der Kirchenmitgliedschaft
In der Bremischen Evangelischen Kirche gilt das Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland1# in der jeweils geltenden Fassung.
#Abschnitt II
Aufnahme und Wiederaufnahme in die Evangelische Kirche
###§ 2
Aufnahme und Wiederaufnahme
(
1
)
Aufnahme ist der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft durch eine zuvor aus einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher Wirkung ausgetretene Person.
(
2
)
Wiederaufnahme ist das Zurückerlangen der Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft durch eine zuvor aus einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland mit bürgerlicher Wirkung ausgetretene Person.
#§ 3
Verfahren
(
1
)
Die Aufnahme und Wiederaufnahme in die Bremische Evangelische Kirche kann jederzeit persönlich bei einem Pastor oder einer Pastorin der Bremischen Evangelischen Kirche beantragt werden.
(
2
)
Der Pastor oder die Pastorin soll vor der Entscheidung über den Antrag ein seelsorgerliches Gespräch mit dem Antragsteller oder der Antragstellerin führen.
(
3
)
1 Über die Aufnahme oder Wiederaufnahme ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu siegeln und von dem aufnehmenden Pastor oder der aufnehmenden Pastorin sowie dem Antragsteller oder der Antragstellerin zu unterzeichnen ist. 2 Die Niederschrift ist unverzüglich an die Kirchenkanzlei weiterzuleiten.
(
4
)
1 Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde beim Kirchenausschuss eingelegt werden. 2 Die Entscheidung des Kirchenausschusses unterliegt keiner weiteren Nachprüfung.
(
5
)
Weitergehende Regelungen des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland2# bleiben unberührt.
#§ 4
Wiedereintrittsstellen
(
1
)
Der Kirchenausschuss kann zentrale Stellen errichten, die gemäß § 7a Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland3# berechtigt sind, Entscheidungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme auch mit Wirkung für die Wohnsitzgemeinden in anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland zu treffen.
(
2
)
Vor einer Entscheidung über den Antrag soll mit dem Antragsteller oder der Antragstellerin ein seelsorgerliches Gespräch geführt werden.
#Abschnitt III
Austritt aus der Kirche
###§ 5
Grundsatz
Der Austritt aus der Evangelischen Kirche erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
#§ 6
Abgabe der Austrittserklärung
1 Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. 2 Die Erklärung ist in Person abzugeben, eine Stellvertretung ist unzulässig.
#§ 7
Zuständige Stelle
(
1
)
1 Mündlich wird der Austritt gegenüber dem oder der zuständigen Bediensteten der Kirchenkanzlei oder seiner oder ihrer Vertretung zu Protokoll erklärt. 2 Der oder die Austretende hat sich über seine oder ihre Person auszuweisen. 3 Das über die Austrittserklärung aufzunehmende Protokoll wird von dem oder der Bediensteten und dem oder der Austretenden unterzeichnet. 4 Für einzelne Gebiete kann der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche eine Dienststelle errichten und ihre Leitung mit der Entgegennahme von Austrittserklärungen beauftragen.
(
2
)
Schriftlich wird der Austritt gegenüber dem Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche erklärt.
(
3
)
Bei der Austrittserklärung von Kindern sind die Bestimmungen des Reichsgesetzes über religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 19214# (Reichsgesetzblatt 1921 S. 939) zu beachten.
(
4
)
Über den Austritt wird gebührenfrei eine Bescheinigung erteilt.
#§ 8
Wirkungen
(
1
)
Mündliche Austrittserklärungen gelten mit Unterzeichnung des Protokolls gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 dieses Kirchengesetzes, schriftliche Austrittserklärungen gemäß § 7 Abs. 2 dieses Kirchengesetzes mit ihrem Eingang bei der Kirchenkanzlei als abgegeben.
(
2
)
1 Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die mündliche Austrittserklärung abgegeben worden ist oder die schriftliche Austrittserklärung eingegangen ist. 2 Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Austrittserklärung in einer der in § 7 dieses Kirchengesetzes bestimmten Formen zurückgenommen werden.
#Abschnitt IV
Schlussbestimmungen
###§ 9
Ergänzende Bestimmungen
Die Einzelheiten des Vollzuges der Aufnahme und Wiederaufnahme sowie das Verfahren gegenüber aus der Evangelischen Kirche Ausgetretenen regelt der Kirchenausschuss durch Rechtsverordnung5#.
#§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt mit Ausnahme von § 4 am 1. Januar 2003 in Kraft. § 4 tritt zeitgleich mit § 1 Nr. 1 bis 5 des Ersten Kirchengesetzes über die Änderung des Gesetzes über die Kirchenmitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland (1. KMG-ÄnderungsG) vom 8. November 2001 in Kraft6#.
(
2
)
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über den Austritt aus der Evangelischen Kirche (Austrittsgesetz) in der Fassung vom 21. März 1978 (GVM 1978 Nr. 1 Z. 2) außer Kraft.